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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.47/2002
6S.111/2002 /kra
Urteil vom 29. Mai 2002
Kassationshof
Staatsrechtliche Beschwerde:
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Karlen,
Gerichtsschreiber Luchsinger.
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde:
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Luchsinger.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung)
Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Verletzung von Verkehrsregeln),
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Januar 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 30. Dezember 2000 fuhr X.________ um 15.45 Uhr mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn A2 Richtung Bern/Luzern. Vom Tunnel Oberburg bis in den Belchentunnel folgte ihm auf einer Strecke von 1,34 km eine Polizeipatrouille in einem zivilen Fahrzeug, die seine Fahrt auf Video aufnahm. Die Geschwindigkeitsmessung mit mobilem Radargerät ergab eine Durchschnittsgeschwindigkeit von über 148 km/h (ohne Abzug einer Toleranzmarge). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ist auf dieser Strecke 80 km/h.
B.
Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2001 bestrafte das Statthalteramt Waldenburg X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 900.-- bei einer Probezeit von einem Jahr. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 17. Oktober 2001 ab. Die dagegen gerichtete Appellation wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 28. Januar 2002 ab.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat schon im kantonalen Verfahren vorgebracht, die Radarmessungen könnten nicht verwertet werden, da die Unterlagen über die vorschriftsmässige Wartung und jährliche Eichung des Gerätes fehlten. Der Strafgerichtspräsident hat versucht, diesem Mangel durch eine erhöhte Toleranzmarge von 20% Rechnung zu tragen; auch bei einem Abzug von 20% wäre der Beschwerdeführer noch mit gut 119 km/h gefahren und hätte damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten. Das Obergericht räumt ein, dass die Unterlagen diesbezüglich unvollständig seien, und beurteilt das Fahrverhalten des Beschwerdeführers massgeblich aufgrund der Videoaufnahmen. Die Kadenz, mit welcher sein Fahrzeug an den Markierungen vorbeiziehe, das tiefe Einfedern bei einer Dilatationsfuge und die grosse Geschwindigkeitsdifferenz zu den überholten Fahrzeugen liessen die per Radar gemessenen Geschwindigkeiten glaubwürdig erscheinen.
Der Beschwerdeführer rügt dies als willkürliche Beweiswürdigung. Eine Messtoleranz von 23% anstelle von 20% ergäbe bereits eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 114 km/h, was im Bereich einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln liege. Aus den Videoaufnahmen lasse sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer mit mehr als 114 km/h, also deutlich mehr als 30 km/h zu schnell gefahren sei.
1.2 Fragen der Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Es hebt den angefochtenen Entscheid nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist, und nicht schon, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
1.2.1 Es liegen drei Beweismittel vor, um das Fahrverhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen, nämlich die Radarmessungen, die Videoaufnahmen und die Aussagen des Beschwerdeführers. Weitere Beweismittel wurden nicht erhoben, etwa eine Einvernahme der beteiligten Polizisten zur Tachometeranzeige des Polizeifahrzeugs oder eine wissenschaftliche Auswertung der Videoaufnahmen, mit Hilfe derer sich die Geschwindigkeit errechnen liesse.
Fraglich erscheint, ob die Radarmessung berücksichtigt werden darf. Nach Ziff. 3.3 und 7.2 der anwendbaren Weisung des UVEK vom 10. August 1998 sind mobile Radargeräte des hier verwendeten Typs jährlich unter Berücksichtigung der verwendeten Reifen zu eichen (vgl. auch Art. 4 der Verordnung vom 1. März 1999 über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr (VMG), SR 941.261). Das Bundesamt für Messwesen führt ein entsprechendes Register und wacht darüber, dass die Kontrollen ordnungsgemäss durchgeführt werden. Diese Weisungen sind Empfehlungen an die Adresse der Polizeiorgane der Kantone. Der Strafrichter wird dadurch in der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung grundsätzlich nicht beschränkt; vielmehr kann der Richter auch bei einer Geschwindigkeitsmessung, die nicht nach den Weisungen vorgenommen wurde, in willkürfreier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen, der Fahrzeuglenker sei tatsächlich so schnell gefahren, wie die Messungen ergeben haben. In technischen Belangen darf er sich allerdings nicht ohne triftige sachliche Gründe über derartige Weisungen hinwegsetzen (Urteil des Bundesgerichts 1P.321/1993 vom 24. März 1994 E. 2a/bb, zu den damaligen Weisungen des EJPD).
Vorliegend wurde kein Eichprotokoll zu den Akten gegeben. Ohne den Beleg einer weisungsgemässen Wartung des Geschwindigkeitsmessgerätes kann nicht direkt auf die gemessenen Werte abgestellt werden. Es ist somit zu prüfen, ob sich die Folgerungen des Obergerichts ohne Willkür auf die anderen Beweiselemente abstützen können.
1.2.2 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren mehrfach angegeben, dass er von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ausgegangen und entsprechend schnell, also 120 km/h oder sogar mehr, gefahren sei. Vor dem Strafgericht hat er ausgesagt, keine Geschwindigkeitsbegrenzung gesehen zu haben. Vielleicht sei er abgelenkt gewesen; oft werde man sich der gefahrenen Geschwindigkeit gar nicht bewusst. Sein Rechtsvertreter ergänzte, der Beschwerdeführer habe nach dem Tunnel Oberburg beschleunigt, im Glauben, die Geschwindigkeitsbegrenzung sei aufgehoben. Er wiederholte diese Angaben vor Obergericht. In der staatsrechtlichen Beschwerde lässt der Beschwerdeführer schliesslich ausführen, er habe nie bestritten, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wohl überschritten haben dürfte. Damit fuhr der Beschwerdeführer aber nach eigenen Aussagen bereits 40 km/h schneller als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit.
Die Videoaufnahmen bestätigen die Aussagen des Beschwerdeführers. Sie zeigen, dass der Beschwerdeführer deutlich schneller als die übrigen Verkehrsteilnehmer gefahren ist. Die Geschwindigkeit, mit der die Markierungen und die Fahrzeuge auf der rechten Spur passiert werden, lassen diesen Schluss ebenso zu wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch im Belchentunnel noch zum Überholen ansetzen konnte, obschon er seine Fahrt bei der Tunneleinfahrt deutlich verlangsamt hatte. Auch nach dieser Bremsung fuhr er noch immer erheblich schneller als die übrigen Fahrzeuge. Klar sichtbar ist auch die dreimalige Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bis zum Eingang des Belchentunnels.
Da die Angaben des Beschwerdeführers gut mit den Videoaufnahmen übereinstimmen, erscheint die Folgerung nicht willkürlich, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 35 km/h überschritten hat. Fragwürdig erscheinen die Darlegungen des Obergerichts einzig insoweit, als es aus den Videoaufnahmen ableitet, der Beschwerdeführer sei mit einer um 56 bis 60 km/h übersetzten Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Eine zahlenmässige Angabe in dieser Präzision liesse sich allenfalls durch eine Expertise errechnen, sie ergibt sich aber nicht auf Grund einer blossen Betrachtung der Videoaufnahmen. Entscheidend für die rechtliche Würdigung ist jedoch nicht die genaue Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers, sondern bloss, dass er mehr als 35 km/h schneller als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit fuhr. Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Urteil daher als haltbar und nicht willkürlich.
2.
Als ebenfalls unhaltbar rügt der Beschwerdeführer die Würdigung des Bremsmanövers eines Fahrzeugs auf der rechten Spur. Das Obergericht habe willkürlich angenommen, er habe ein Fahrzeug, das zum Überholen angesetzt habe, zum Abbremsen gezwungen und damit einen anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Die Frage braucht an sich nicht weiter geprüft zu werden, nachdem willkürfrei festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer deutlich mehr als 35 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gefahren ist und dies bereits eine ausreichende Grundlage für die angefochtene Verurteilung bildet (vgl. E. 5).
Die Folgerungen des Obergerichts sind im Übrigen zumindest nicht willkürlich. Die Videoaufnahme zeigt, dass ein Fahrzeug in der lockeren Kolonne auf der rechten Spur beschleunigt, sich dem Vorderfahrzeug stark annähert und in dem Moment, als der Beschwerdeführer und das ihn verfolgende Polizeifahrzeug vorbeifahren, relativ brüsk abbremst. Deutlich erkennbar ist auch, dass sich der Beschwerdeführer mit einer hohen Geschwindigkeitsdifferenz nähert und vorbeifährt. Daraus kann ohne Willkür abgeleitet werden, dass der Lenker auf der rechten Spur zum Überholen angesetzt hat und sein Manöver angesichts des zu schnellen Herannahens des Beschwerdeführers abbrechen musste.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
II. Nichtigkeitsbeschwerde
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Geschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt sei zu Unrecht auf 80 km/h beschränkt worden. Die Verfügung des EDI über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Nationalstrasse N 2 vom 18. Mai 1971 (BBl 1971 II 988), auf welche die Behörde sich stütze, erlaube eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur im Belchentunnel selber, nicht aber auf den vorgelagerten Strecken. Auch der Wechsel zwischen Tunnels und offener Strecke rechtfertige keine Ausdehnung der Beschränkung. Die Signalisation leide an einem gravierenden Mangel und sei nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig. Der Beschwerdeführer habe konkret keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, der auf die nichtige Signalisation vertraut habe, und sei deshalb auch nicht strafbar.
Das Obergericht hält die ausgedehnte Signalisation für zulässig angesichts des vorgelagerten Tunnels und der Spurverengung vor dem Belchentunnel. Jedenfalls sei sie mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit im Strassenverkehr nicht als nichtig anzusehen.
4.2 Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Gemeint sind damit die rechtmässigen Verkehrszeichen. Denn es ist nicht der Sinn der genannten Gesetzesvorschrift, dem Verkehrsteilnehmer die Beachtung eines jeden Signals vorzuschreiben, völlig gleichgültig, ob dieses rechtmässig sei oder nicht (BGE 99 IV 164 E. 5 S. 168; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 1984, N. 287). Allerdings richten sich die Signale und Markierungen in der Regel an eine Vielzahl von Strassenbenützern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar. Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder rechtswidrig markierten Sicherheitslinien die Rechtsverbindlichkeit abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden.
Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr. Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden (BGE 99 IV 164 E. 6 S. 169 f.; Schaffhauser, a.a.O., N. 288). Die genannte Pflicht bezieht sich freilich nur auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt, wie dies häufig auf Parkverbote zutrifft (BGE 103 IV 190; 98 IV 264). Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, freilich nur, wenn die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Fehlerhafte Verkehrszeichen, die nicht geradezu nichtig sind, können auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Zwar kann an sich unter bestimmten Voraussetzungen auch der Strafrichter die Rechtmässigkeit von Allgemeinverfügungen, wie sie Verkehrssignale darstellen, überprüfen (BGE 98 IV 264 E. 2 S. 266 f.; missverständlich in dieser Hinsicht BGE 113 IV 123; vgl. die Kritik zum zuletztgenannten Entscheid bei Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1998, Rz. 742 f.); doch ändert nach dem Ausgeführten eine von ihm allenfalls festgestellte Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens nichts an dessen Verbindlichkeit, solange es nicht geradezu nichtig ist (vgl. BGE 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.).
4.3 Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen (Abbiegen, Überholen etc.) müssen verlassen können. Nach den obigen Darlegungen sind daher auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale grundsätzlich zu beachten. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind (BGE 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.; noch weniger einschränkend dagegen BGE 99 IV 164 E. 6 S. 170).
Selbst wenn die in Frage stehende Geschwindigkeitsbeschränkung einen grösseren Streckenabschnitt abdecken sollte als in der massgebenden Verfügung des EDI erwähnt, ist sie im Lichte dieser Praxis keinesfalls nichtig. Weder ist sie offensichtlich und für alle erkennbar mangelhaft, noch kann sie übergangen werden, ohne die Rechtssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Im Gegenteil erscheint die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit nachvollziehbar angesichts des Wechsels von Tunnels und offener Strecke sowie der Spurverengung vor dem Belchentunnel. Unter diesen Umständen müssen die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen können, dass sich alle Fahrzeuglenker an die angegebene Höchstgeschwindigkeit halten.
5.
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 121 IV 230 E. 2b/aa S. 232 mit Hinweisen).
Auf Autobahnen sind diese Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten wird. Wird die Höchstgeschwindigkeit um wenig mehr als 30 km/h überschritten, sind die konkreten Umstände zu prüfen (BGE 122 IV 173 E. 2b S. 175f. mit Hinweisen; 123 II 37 E. 1c S. 39).
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz überschritt der Beschwerdeführer auf der fraglichen Strecke die Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 35 km/h. Auch wenn die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers nur grob geschätzt werden kann, konnte die Vorinstanz bei dieser massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ohne weiteres von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ausgehen. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ergibt sich kein anderes Bild. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer sei nur um wenig mehr als 30 km/h zu schnell gefahren, hätte er angesichts des Gefahrenpotentials mit doch erheblichem Verkehr, dem Wechsel von Tunnels und offener Strecke sowie der Spurverengung vor dem Belchentunnel in grober Weise gegen die Verkehrsregeln verstossen. Das Urteil der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.
6.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2002
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: