Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA 7]
H 122/01 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher
Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 27. Mai 2002
in Sachen
H.________, 1931, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1931 geborene H.________ gab seine Erwerbstätigkeit per 30. November 1993 auf und liess sich auf den
1. Dezember 1993 vorzeitig in seiner Tätigkeit als Schul- und Departementssekretär des Schulamtes X.________ pensionieren.
Er meldete sich bei der AHV-Zweigstelle als Selbstständigerwerbender per 1. Oktober 1994. Per 30. November 1996 wurde er mit Eintritt in das ordentliche Rentenalter wieder aus der Kassenmitgliedschaft entlassen. Mit Nachtragsverfügungen vom 8. November 1999 stufte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich H.________ für die Jahre 1995 und 1996 als Nichterwerbstätigen ein mit entsprechenden Nachtragszahlungen (abzüglich des bereits bezahlten Minimalbetrages) von Fr. 5506. 70 für das Jahr 1995 und Fr. 4733. 30 für das Jahr 1996.
B.- Gegen beide Verfügungen erhob H.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, sie seien aufzuheben und er sei als Selbstständigerwerbender zu veranlagen; die Beitragsnachforderung von total Fr. 10'240.- sei abzuweisen. Die Vorinstanz sistierte das Verfahren auf Antrag der Ausgleichskasse, um Informationen über die rechtskräftige Steuereinschätzung abzuwarten. Das Steueramt Y.________, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, meldete mit Schreiben vom 16. Februar 2000 neben dem gesamten Reinvermögen von Fr. 155'700.- ein Renteneinkommen für das Jahr 1995 von Fr. 126'568.- und für das Jahr 1996 von Fr. 120'604.-. Die Beträge wurden als Pensionskassenleistungen bezeichnet. Mit Entscheid vom 28. Februar 2001 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen beide Verfügungen ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.- a) Im vorinstanzlichen Verfahren war streitig und wurde geprüft, ob der rückwirkende Wechsel des Beitragsstatuts vom Selbstständigerwerbenden zum Nichterwerbstätigen für die Jahre 1995 und 1996 bundesrechtskonform war oder nicht. Mit der Begründung, die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers habe ausschliesslich auf anderen Quellen gegründet als derjenigen des Einkommens eines selbstständigen Kunstmalers, namentlich auf seinem - durch die vorzeitige Pensionierung frei gewordenen - Renteneinkommen, und die auf dem in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Erwerbseinkommen berechneten Beiträge im Sinne von Art. 28bis in Verbindung mit Art. 28 AHVV entsprächen nicht mindestens der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger, schützte die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen. Sie begründete dies mitunter auch damit, dass in der Steuererklärung des Beschwerdeführers keine Angaben hinsichtlich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemacht worden seien. Die Vorinstanz lehnte es auch ab, den guten Glauben des Beschwerdeführers in Auskünfte des bei der Beschwerdegegnerin angestellten Herrn Z.________ zu schützen. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, Herr Z.________ habe ihm zugesichert, dass die beabsichtigte künstlerische Tätigkeit ungeachtet der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse beitragsrechtlich auf jeden Fall als selbstständige Erwerbstätigkeit erfasst werde. Zudem sei Herr Z.________ in seiner Funktion bei der Beschwerdegegnerin auch nicht zuständig gewesen, bindende Aussagen zur Zuordnung des Beschwerdeführers in den Beitragsstatut der Selbstständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen abzugeben.
b) Hinsichtlich des Streitgegenstandes führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: "Ich verstehe heute, dass und warum die Altersrente als Einkommen berücksichtigt werden muss, erwarte aber, dass bei der Festsetzung der Beiträge meine sozialen Verhältnisse berücksichtigt werden. Ich ersuche deshalb um Rückweisung an das Sozialversicherungsgericht zur Beweisergänzung und zur Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse. " Wegen dieser teilweisen Anerkennung des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Frage des Beitragsstatuts ist nicht mehr streitig und nicht mehr zu prüfen, ob der rückwirkende Wechsel des Beitragsstatuts vom Selbstständigerwerbenden zum Nichterwerbstätigen für die Jahre 1995 und 1996 bundesrechtskonform ist oder nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen die Korrektheit der festgelegten Beitragshöhe. Diese Beschränkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sinnvoll, denn obwohl die streitigen "Nachtragsverfügungen" unter der erschwerenden Schwelle der Wiedererwägung zu prüfen sind (BGE 122 V 173 Erw. 4a), wäre angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Zuordnung des Beschwerdeführers ins Beitragsstatut des Selbstständigerwerbenden offensichtlich falsch: Er legte für die beiden im Streite liegenden Jahre keine gesonderte, unter betriebswirtschaftlichen Aspekten erstellte Buchhaltung zu den Akten, sondern nur eine "unvollständige Liste der Aufwendungen" für das Jahr 1996.
Steuerrechtlich liess er sich nicht als Selbstständigerwebender einschätzen. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, er habe ab 1. Oktober 1994 mit seinem Kunstschaffen eine die Stufe der Liebhaberei übersteigende, auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 115 V 171 Erw. 9b).
3.- a) Soweit der Beschwerdeführer die Neubemessung der als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge durch Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung.
Die Bemessung der festgesetzten Beiträge wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt und, weil nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestanden, von der Vorinstanz zu Recht auch nicht geprüft. Dementsprechend bildet der angefochtene Entscheid diesbezüglich keinen Anfechtungsgegenstand, der beschwerdeweise an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden könnte. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als damit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubemessung der Beiträge verlangt wird (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 4. Mai 2001, H 313/98, Erw. 2b).
b) Am ablehnenden Entscheid würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn eine Überprüfung stattfinden könnte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Beitragszahlungen für das Jahr 1995 und 1996 sei ohne Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse erfolgt. Seine Ehefrau und er hätten sechsstellige Summen zur Rettung seiner jüngeren Tochter von der Drogensucht ausgegeben, sodass sie verschiedene Darlehen abzahlen müssten. Sie hätten ohne finanzielle Entschädigung ihre Enkelin bei sich aufgenommen, weil deren Mutter wegen der Drogensucht nicht befähigt gewesen sei, sie zu erziehen. Zudem sei er, der Beschwerdeführer, noch gesundheitlich erheblich angeschlagen, was auch zur vorzeitigen Pensionierung geführt habe.
Die Berechnung der Beiträge Nichterwerbstätiger erfolgt in Anwendung einer progressiven Skala auf einem fiktiven Vermögensertrag auf einem rechnerischen Vermögen.
Dieses Vermögen setzt sich zusammen aus der Summe von tatsächlichem Vermögen und kapitalisiertem Renteneinkommen.
Die Kapitalisierung des Renteneinkommens erfolgt dabei zu einem verordnungsgemässen Satz (Art. 10 AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. , S. 234 Rz 10.37 f.). Diese durch den Bundesrat erlassene Ordnung zur Bestimmung der Beiträge für Nichterwerbstätige ist bundesrechtskonform (BGE 120 V 166 Erw. 2 mit Hinweisen). Weder Verordnung noch Gesetz sehen vor, dass die Beitragsfestsetzung nach Art. 10 AHVG den individuellen Verhältnissen der von der Verfügung Betroffenen angepasst wird. Die individuelle Berücksichtigung sozialer Härte bei der Einforderung von Beiträgen hat bei der Beitragsherabsetzung (Art. 31 AHVV), beim Beitragserlass (Art. 32 AHVV) oder allenfalls beim Nachzahlungserlass (Art. 40 AHVV) zu erfolgen.
4.- Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe während des ganzen Verfahrens wiederholt auf seine schwierige wirtschaftliche Situation aufmerksam gemacht; seine Einwände seien aber nicht gehört worden, und die Beitragsbemessung sei ohne Berücksichtigung seiner subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Zudem sei er nicht genügend auf die Umstände der Beitragsbemessung hingewiesen worden.
Auf diese Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensgrundsatzes ist einzutreten. Sie können jedoch nicht geschützt werden. Denn bei der Beitragsbemessung erfolgt die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse - wie gesagt - abstrakt anhand von Einkommen und Vermögen, ohne Berücksichtigung der individuellen, wirtschaftlichen Situation des Beitragspflichtigen. Diese kann zwar im Rahmen der Prüfung der Beitragsherabsetzung nach Art. 31 AHVV und des Nachzahlungserlasses nach Art. 40 AHVV berücksichtigt werden. Aber beide Verfahren sind ein dem Verfahren über die Festsetzung und Bemessung der Beiträge nachfolgendes, gesondertes Verfahren, sodass sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz zu Recht auf die entsprechenden Einwendungen und Einreden des Beschwerdeführers nicht eingetreten sind bzw. weitere Einwendungen nicht beurteilt hätten, hätte er solche vorgebracht. Hingegen steht es ihm offen, die entsprechenden Verfahren nach Erhalt dieses Entscheides einzuleiten.
5.- Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: