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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.34/2002 /kil
Urteil vom 22. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Heuscher, Laurenzenvorstadt, Postfach, 5001 Aarau,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1,
4502 Solothurn.
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug (Art. 7 und 17 ANAG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2001)
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1956) heiratete 1982 in der Türkei die türkische Staatsangehörige B.________. Dieser Ehe entsprossen drei Kinder, nämlich C.________ (geb. 1984), D.________ (geb. 1985) und E.________ (geb. 1986). 1988 verliess A.________ seine Familie, um in der Schweiz zu arbeiten. 1991 wurde die Ehe A.-B.________ in der Türkei geschieden, wobei das Sorgerecht für die drei Kinder der Mutter zugesprochen wurde. Drei Monate nach der Scheidung heiratete A.________ die Schweizerin F.________, worauf er gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 18. Februar 1992 wurde die gemeinsame Tochter G.________ geboren. Am 10. Dezember 1996 wurde A.________ erleichtert eingebürgert.
Am 18. September 2000 schied das Gerichtspräsidium Aarau die Ehe A.- F.________ nach rund achteinhalb Jahren Dauer. Bereits zwei Jahre früher, am 4. Mai 1999, hatte sich A.________ vom Zivilgericht in Cihanbeyli (Türkei) das Sorgerecht für seine drei in der Türkei lebenden Kinder übertragen lassen, welche alsdann im Juli 2000 (mit einem Touristenvisum) in die Schweiz einreisten, wo A.________ für sie ein Familiennachzugsgesuch stellte mit der Begründung, die Mutter habe die Kinder verlassen. Gestützt auf diese Darstellung wurde der Nachzug der drei Kinder am 7. Dezember 2000 bewilligt.
Inzwischen (im Februar 2000) war B.________ ebenfalls in die Schweiz eingereist, wo sie erfolglos ein Asylgesuch stellte. Kurz nach Ablauf der ihr gesetzten Ausreisefrist (30. November 2000) heiratete A.________ B.________ ein zweites Mal und stellte am 3. Januar 2001 für sie ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2001 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn "das Familiennachzugsgesuch zugunsten Frau A.-B.________" ab und widerrief die Aufenthaltsbewilligung der Kinder C.________, D.________ und E.________. Zudem verfügte es die Ausreise von Frau und Kindern bis zum 30. September 2001. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufenthaltsbewilligung für die Kinder durch falsche Angaben beziehungsweise wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden sei. A.________ mache überdies geltend, er habe B.________ nur geheiratet, um den Kindern den Wunsch zu erfüllen, zusammen mit ihrer Mutter in der Schweiz leben zu können. Damit sei die Umgehungsabsicht offensichtlich.
Diese Verfügung focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2001 ab und verweigerte A.________ auch die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Begründung, der unterlegene Beschwerdeführer sei in der Lage, die Kosten des Verfahrens innert angemessener Frist selber zu bezahlen.
C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 28. November 2001 hat A.________ am 17. Januar 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuweisen, ihm die Bewilligung zum Familiennachzug der Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder zu erteilen. Zudem verlangt er für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, sowie das Bundesamt für Ausländerfragen, schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
D.
Am 7. Februar 2002 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 60 E. 1a, 161 E. la, S. 164, mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).
Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner erleichterten Einbürgerung seit 1996 Schweizer Bürger. Seine Ehefrau besitzt somit gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung dieser Bewilligung wehrt. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 101 lit. d OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von begünstigenden Verfügungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff 3 OG zulässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt eine begünstigende Verfügung dar. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung seiner Kinder anficht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 101 lit. d OG grundsätzlich zulässig, unabhängig davon, ob auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht bzw. bestand (vgl. BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.).
1.4 Fraglich ist, ob auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Sohnes C.________ (geb. 1984) losgelöst vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV beruft. Das Bundesgericht stellt für die Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG besteht, praxisgemäss auf die im Zeitpunkt seines Entscheides gegebene Rechts- und Sachlage ab (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262; 127 II 60 E. 1b S. 63, mit Hinweisen). C.________ ist 18 Jahre alt geworden, nachdem die Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, aber noch bevor das Urteil gefällt worden ist. Als nach schweizerischem Recht Volljähriger gehört C.________ heute nicht mehr zur "Kernfamilie" im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine über die übliche familiäre Bindung hinausgehende besondere Abhängigkeit wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beziehung zu seinem ältesten Sohn überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann, kann indessen offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.438/2000 vom 8. Januar 2001 E. 3), da der Eingriff in das von dieser Bestimmung geschützte Familienleben, wie im Folgenden (vgl. E. 3) noch zu zeigen sein wird, jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die Tochter D.________ (geb. 1985) und der Sohn E.________ (geb. 1986) sind hingegen nach wie vor minderjährig; der Beschwerdeführer kann sich für ihren Nachzug auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Der in Art. 13 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechtes keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7 S. 304).
Nach dem Gesagten (E. 1.1 - E. 1.4 ) ist vorliegend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
1.5
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
Wegen der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend ausgeschlossen. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhaltes (so genannte "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Insofern können der in der Beschwerdeschrift (S. 10) erwähnte Suizidversuch der Ehefrau des Beschwerdeführers (nach Zustellung des angefochtenen Entscheides) sowie ihre Einweisung in die Psychiatrische Klinik Solothurn im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, gegenüber einem Schweizer Bürger könne die Bewilligung zum Familiennachzug nicht rückgängig gemacht und gestützt darauf einem minderjährigen Ausländer die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden. Auch wendet er sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kinder seien im Verfahren durch ihn vertreten gewesen. Ein eigentliches Vertretungsverhältnis liege auf Grund der Regelung von Art. 17 ANAG nicht vor.
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Gesetzgeber hat das Nachzugsrecht ausländischer Kinder von Schweizer Bürgern nicht geregelt (BGE 125 II 585 E. 2c S. 589; 118 Ib 153 E. 1b S. 156). Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 156 festgehalten, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit die Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAG analog auch auf ausländische Kinder von Schweizer Bürgern anzuwenden ist. Inwiefern diese Lückenfüllung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es sprechen keine ernsthaften, sachlichen Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer als eingebürgerter Schweizer, der seine ausländischen Kinder nachziehen will, auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes besser gestellt sein sollte als ein niedergelassener Ausländer in gleicher Lage, zumal es in beiden Fällen um das Nachzugsrecht ausländischer Kinder geht, denen das Bundesrecht keinen selbständigen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumt.
Die Kinder des Beschwerdeführers konnten auf Grund der Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAG denn auch nur durch ihn zu einer Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz gelangen. Insofern ist - entgegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerde - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Kindern das Verhalten des Beschwerdeführers (der das Nachzugsgesuch vom 7. August 2000 in eigenem Namen stellen liess) bzw. dasjenige seines Rechtsvertreters angerechnet hat (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3c/d S. 476 f.).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Bewilligung zum Familiennachzug durch falsche Angaben erschlichen worden sei.
3.1 Die Solothurner Behörden haben die Aufenthaltsbewilligung der Kinder des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG widerrufen. Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Tatsachen oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Bewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.) .
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile 2A.84/2002 vom 21. Februar 2002 E. 2.1, 2A.374/2002 vom 10. Januar 2002, E. 3, und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a).
3.2 Hinsichtlich der Anerkennung eines Anspruches auf nachträglichen Familiennachzug im Lichte von Art. 17 ANAG unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischen zusammenlebenden Eltern und getrennt lebenden Eltern (BGE 126 II 329 ff.). Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisses rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig, vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b S. 332). Hingegen ist die Praxis auf Grund der unterschiedlichen familiären Situation wesentlich restriktiver, wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern getrennter bzw. geschiedener Eltern in Frage steht: bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz - namentlich dann, wenn das Kind im Ausland vom andern Elternteil selbst betreut worden ist - nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird lediglich die Obhut eines Elternteils durch jene des anderen ersetzt, ohne dass die Familie als ganzes näher zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der nachträgliche Nachzug eines Kindes daher voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besondere stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332).
3.3 Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer klarerweise keinen Anspruch auf Nachzug seiner in der Türkei verbliebenen Kinder, so lange deren Betreuung in den Händen der geschiedenen türkischen Ehefrau lag. Er führte jedoch bewusst eine Veränderung der bisherigen Situation herbei, indem er sich die Obhut über die Kinder zuteilen liess, worauf die Mutter ins Ausland verreiste. Gestützt darauf machte der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber den schweizerischen Fremdenpolizeibehörden geltend, die weitere Betreuung seiner im Sommer 2000 in die Schweiz eingereisten Kinder sei nur noch gewährleistet, wenn sie beim Vater in der Schweiz verbleiben könnten. In Wirklichkeit wusste er, wo sich die Mutter aufhielt bzw. dass sie ebenfalls in die Schweiz eingereist war (vgl. die von ihm am 31. März 2000 unterzeichnete Garantieerklärung für B.________ gegenüber den appenzellischen Asylbehörden), was er bei Stellung des Nachzugsgesuches für die Kinder verschwiegen hatte. Bei Offenlegung dieser Tatsache wäre der Nachzug der Kinder, weil keine echte neue Betreuungssituation vorlag und die geschilderte Manipulation keinen Schutz verdiente, nicht bewilligt worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Familiennachzugs für die Kinder sind insofern gegeben (Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG).
3.4 Das Vorliegen eines Widerrufgrundes führt nicht zwingend zu einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr ist den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 S. 477 ff).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, den bewilligten Familiennachzug rückgängig zu machen, hiesse die gut integrierten und weiter integrationswilligen Kinder aus der für sie heute gewohnten Umgebung herauszureissen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Kinder zusammen mit ihrer Mutter bis vor etwa zwei Jahren in ihrer Heimat Türkei gelebt haben. C.________, D.________ und E.________ sind erst im Alter von 16 1/2, bzw. 15 und 14 Jahren in die Schweiz gekommen. Es ist aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden. C.________ ist nach schweizerischem Recht mittlerweile volljährig geworden, die Tochter D.________ ist 17 Jahre und der Sohn E.________ wird demnächst 16 Jahre alt; die drei Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen bedürfen daher nicht mehr ständig einer persönlichen Betreuung. Als junge Menschen, die ihre Wurzeln und ihr soziales Netz in der Türkei haben, ist es C.________, D.________ und E.________ zumutbar, zusammen mit ihrer Mutter (vgl. unten E. 4) in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass nach fast zweijähriger Anwesenheit in der Schweiz die Rückkehr in die Heimat mit Nachteilen verbunden ist, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal die drei - die hier angeblich bloss Ferien verbringen wollten - nur dank den Falschangaben des Vaters bzw. wegen der Dauer des Widerrufsverfahrens in der Schweiz bleiben konnten.
3.5 Aus Art. 8 EMRK lassen sich vorliegend keine weitergehenden Ansprüche ableiten (vgl. BGE 125 II 585 E. 2e S. 591). Die Vorinstanz hat durch den Widerruf der Bewilligung zum Nachzug der Kinder somit weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK verletzt.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es die Ehe mit B.________ "nicht als echte Lebensgemeinschaft beurteilt" habe.
4.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (vgl. E. 1.2). Erfasst wird davon insbesondere die so genannte "Scheinehe" bzw. "Ausländerrechtsehe", bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist dann, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).
4.2 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe selber erklärt, dass er B.________ eigentlich gar nicht wieder habe heiraten wollen und die Ehe nur den Kindern zuliebe eingegangen sei. Sodann habe sich der Beschwerdeführer negativ über die Erziehungsarbeit seiner ersten Ehefrau (in der Türkei) geäussert und angegeben, er habe nur die Kinder, nicht aber deren Mutter in die Schweiz holen wollen. Damit seien seine wirklichen Absichten deutlich zu Tage getreten.
4.3 Das Verwaltungsgericht durfte auf Grund dieser eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers zulässigerweise davon ausgehen, dass er die Ehe nur geschlossen hatte, weil die bereits nachgezogenen Kinder mit der nachträglich aufgetauchten, aber rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Mutter zusammen bleiben wollten. Auch der dargelegte Ablauf der Ereignisse zeigt, dass der Beschwerdeführer am Nachzug der Kinder und nicht an der Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau interessiert war. Andernfalls hätte er naheliegenderweise zuerst seine frühere Ehefrau geheiratet, um alsdann gestützt hierauf den Nachzug der gemeinsamen Kinder zu verlangen. Wenn aber der Beschwerdeführer die wieder geheiratete frühere Ehefrau erklärtermassen nur als unerwünschtes, aber notwendiges Anhängsel für den beabsichtigten Nachzug seiner Kinder betrachtet, deren durch falsche Angaben erschlichene Aufenthaltsbewilligung zulässigerweise widerrufen werden durfte (vgl. E. 3), lässt das Rechtsmissbrauchsverbot auch keinen Raum für die Geltendmachung eines Aufenthaltsrechtes für die Ehefrau.
5.
Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen insgesamt den Schluss, dass der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht für seine Kinder durch planmässige Vorkehren und falsche Angaben gegenüber den Behörden rechtswidrig erschlichen hat (vgl. E. 3) und in rechtsmissbräuchlicher Weise ein Aufenthaltsrecht für seine wiedergeheiratete erste Ehefrau geltend macht (vgl. E. 4). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG entfällt damit der Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung für die Ehefrau, und der Beschwerdeführer kann sich mangels echter ehelicher Beziehung auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Der Widerruf bzw. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst daher weder gegen Bundesrecht noch gegen die fragliche Konventionsnorm.
6.
Zu beurteilen bleibt die mitangefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
6.1 Art. 29 Abs. 3 BV verschafft einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der auch die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit umfasst, sofern ein solcher zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich ist.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als Verlustgefahren und die deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306; 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen).
Die für den Widerruf und die Verweigerung der streitigen Bewilligungen massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Argumente waren bereits im erstinstanzlichen Departementsentscheid vom 7. August 2001 in überzeugender Weise dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer auf Grund der gegebenen Beweislage nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass seine Beschwerde vor Verwaltungsgericht (auch wenn dieses in seinem Urteil auf alle Fragen nochmals einlässlich einging) erfolgreich sein würde. Dem Beschwerdeführer, der bereits zu Beginn des Familiennachzugsverfahrens - im Sommer 2000 - in den zentralen Punkten nicht die Wahrheit offen gelegt bzw. falsche Angaben gemacht hatte, fehlte es schon damals an hinreichenden Aussichten auf einen erfolgreichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (E. 10b des angefochtenen Entscheides).
7.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden (Art. 152 OG), da die vorliegende Beschwerde ihrerseits keine ernsthaften Erfolgsaussichten hatte (vgl. E. 6).
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 153 a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG) .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern (Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: