BGer I 571/2001
 
BGer I 571/2001 vom 17.05.2002
[AZA 7]
I 571/01 Bl
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann
Urteil vom 17. Mai 2002
in Sachen
A.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Cott, Vazerolgasse 2, 7000 Chur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- A.________, geboren 1949, arbeitete von 1987 bis 1997 für die X.________ AG und meldete sich am 30. Oktober 1997 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden zog einen Bericht des Arbeitgebers vom 14. November 1997 sowie verschiedene Arztberichte bei. Im Weiteren holte sie je ein Gutachten des Dr. med. H._______, Rheumatologie FMH, vom 21. Dezember 1999 und des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. März 2000 (inkl. Ergänzung vom 7. Juni 2000) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem A.________ mehrere Berichte des Dr. med. W.________, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, eingereicht hatte, sprach die IVStelle mit Verfügung vom 7. Februar 2001 A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 53,56 % mit Wirkung ab dem 1.
Dezember 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
B.- Die dagegen - unter Beilage eines weiteren Berichtes des Dr. med. W.________ vom 12. März 2001 - erhobene Beschwerde, mit der A.________ die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Rückweisung zu erneuter Abklärung und neuem Entscheid, beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Juni 2001 ab.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw.
4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- a) Streitig ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht hat auf die Gutachten der Dres. H.________ und R.________ abgestellt, wonach der Versicherte in somatischer Hinsicht zu 100 % und in psychischer Hinsicht zu 50 % arbeitsfähig ist. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, dass die übrigen Arztberichte (die von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden) nicht gewürdigt worden seien und eine weitere psychiatrische Abklärung notwendig sei.
b) Der Rheumatologe Dr. med. H.________ schreibt in seinem Gutachten vom 21. Dezember 1999, dass der Versicherte aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, während der Psychiater Dr. med. R.________ eine hälftige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit annimmt. Diese beiden Gutachten sind für die Beurteilung der streitigen Arbeitsfähigkeit umfassend; denn sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis aller Vorakten abgegeben worden, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und weisen begründete Schlussfolgerungen auf (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte gehen zwar teilweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, jedoch handelt es sich entweder um nicht weiter begründete "ärztliche Zeugnisse" ohne Beweiswert oder um Arztberichte, welche die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig zu begründen vermögen. Wenn etwa Dr. med. C.________, Spezialarzt Innere Medizin FMH, als behandelnder Spezialarzt trotz des negativen Abklärungsresultates auf Grund seiner positiven Einschätzung seines Patienten der Überzeugung ist, dass der Beschwerdeführer "an einem rheumatischen Symptomenkomplex leidet, den wir nicht eindeutig beziffern können" (Bericht vom 17. Mai 1999), dann lässt sich aus diesen Angaben nicht auf eine Vollinvalidität schliessen. Der Bericht der Klinik V.________ vom 2. Juli 1997 geht zwar von einer temporären vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf aus, erachtet aber implizit eine leichte, rückenadaptierte Tätigkeit als möglich, während die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals Y.________ im - ausführlich begründeten - Bericht vom 17. November 1997 die vollständige Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehen kann und im Kurzbericht vom 16. März 1998 ohne weiteres verneint. Damit sind die ärztlichen Stellungnahmen - soweit sie von der Einschätzung der Dres. H.________ und R._______ abweichen - weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen der Dres. H._______ und R.________ zu erwecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
Weitere Abklärungen erübrigen sich; insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung notwendig sein sollte.
c) Die von der Vorinstanz für den Einkommensvergleich herbeigezogenen - und in zahlenmässiger Hinsicht weder bestrittenen noch zu beanstandenden - Einkommen (ohne Invalidität:
Fr. 50'394.-; nach Eintritt des Gesundheitsschadens:
Fr. 23'400.-) führen zu einem Invaliditätsgrad von gut 53 % und somit zu einer halben Rente der Invalidenversicherung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse Schweizerischer Transportunternehmungen und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: