BGer 7B.84/2002
 
BGer 7B.84/2002 vom 16.05.2002
[AZA 0/2]
7B.84/2002/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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16. Mai 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp,
gegen
das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. April 2002,
betreffend
Steigerungszuschlag,
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
nach Einsicht in die Eingabe vom 8. Mai 2002, mit der Z.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. April 2002 (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, verbunden mit dem Prozessbegehren, es sei dem Rechtsmittel in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass die von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeordnete Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB aufrechterhalten bleibe,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer als Grundpfandschuldner am 24. Januar 2002 beim Bezirksgericht Visp als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den Zuschlag seines Grundstücks Nr. ... in A.________ anfocht, den das Betreibungsamt des Bezirks Visp anlässlich der am 30. November 2001 durchgeführten Steigerung zum Preis von 1,34 Mio. Franken an die Bank B.________ erteilt hatte,
dass das Bezirksgericht am 11. März 2002 entschied, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sei,
dass das Kantonsgericht Wallis als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 26. April 2002 die von Z.________ hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz zum einen ihrerseits erklärt, die Beschwerde sei erst nach Ablauf der massgebenden Zehn-Tage-Frist bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht worden, und zum andern festhält, der strittige Zuschlag sei nicht nichtig und verstosse nicht gegen Bundesrecht,
dass nicht erörtert zu werden braucht, ob der Beschwerdeführer den Zuschlag rechtzeitig angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Bank B.________ sei rechtswidrig privilegiert worden, indem ihr das Grundstück zu einem unter der Höhe der Grundpfandforderung liegenden Preis zugeschlagen worden ist,
dass er indessen nicht darlegt, inwiefern der Zuschlag aus diesem Grund Bundesrecht verletzen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG),
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 230 OR rügt,
dass den für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) jedoch nichts zu entnehmen ist, was darauf schliessen liesse, der Zuschlag sei wegen eines in dieser Bestimmung genannten Grundes (rechtswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Steigerung) aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer ferner eine Missachtung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211. 412.41) geltend macht,
dass er indessen nicht darlegt, inwiefern das Betreibungsamt bei der Erteilung des strittigen Zuschlags sich aus diesem Gesetz ergebende Pflichten der Vollstreckungsorgane verletzt haben soll,
dass es nicht Sache des Betreibungsamtes bzw. der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden ist, zu prüfen, ob es sich bei der Bank B.________ um eine Person im Ausland im Sinne des erwähnten Gesetzes handle,
dass für die Rüge des Verstosses gegen Art. 6 EMRK oder Art. 5 BV die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 124 III 205 E. 3b S. 206),
dass auf Kritik gegen den Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde nicht eingetreten werden kann,
dass nach dem Gesagten weder die Nichtigkeit des angefochtenen Steigerungszuschlags noch die Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz dargetan sind,
dass auf deren einlässlich begründeten Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG),
dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG),
dass es sich hier allerdings rechtfertigt, darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG),
erkannt :
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Bank B.________, dem Betreibungsamt des Bezirks Visp, dem Grundbuchamt C.________ und dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 16. Mai 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: