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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.97/2002 /bnm
Urteil vom 7. Mai 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.
A.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Beatrice Müller-Wirth, Signalstrasse 6, 5000 Aarau,
gegen
B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Art. 9 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2002.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des zwischen A.________ (Ehemann) und B.________ (Ehefrau) hängigen Eheschutzverfahrens verpflichtete das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden A.________ durch Rekursentscheid vom 21. Mai 2001, der Ehefrau rückwirkend ab 1. April 2000 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'532.-- und ab 1. März 2001 einen solchen von Fr. 3'636.-- zu bezahlen. Weiter wurde der Ehemann dazu verhalten, für seine drei Kinder rückwirkend ab 1. April 2000 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.-- nebst Kinderzulagen zu leisten.
B.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2001 stellte A.________ beim Bezirksgerichtspräsidium Y.________ ein Gesuch um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab Juli 2001 auf monatlich insgesamt Fr. 4'383.-- (je Fr. 1'000.--, zuzüglich Kinderzulagen, pro Kind und Fr. 1'383.-- für B.________ persönlich). Gleichzeitig verlangte er, die vom Bezirksgerichtspräsidium Y.________ am 27. Juni 2001 erlassene Anweisung an die Arbeitgeberin, den den Unterhaltsbeiträgen entsprechenden Lohnanteil direkt B.________ auszuzahlen, sei aufzuheben.
Der Bezirksgerichtspräsident wies das Begehren am 19. November 2001 ab. Den von A.________ hiergegen eingereichten Rekurs wies das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden am 4. Januar 2002 ebenfalls ab.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Februar 2002 beantragt A.________, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 4. Januar 2002 aufzuheben. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt bestätigt in BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.) können derartige Entscheide beim Bundesgericht nicht mit Berufung, sondern einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde deshalb einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgerichtspräsidium in verschiedener Hinsicht einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.
2.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn der beanstandete Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 126 III 438 E. 3 S. 440; 125 II 10 E. 3a S. 15 und 129 E. 5b S. 134, mit Hinweisen). Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht nur ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Willkür liegt in diesem Bereich insbesondere dann vor, wenn der Sachrichter einseitig einzelne Beweise berücksichtigt oder wenn er aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 124 I 247 E. 5 S. 250 mit Hinweisen).
2.2 Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erheischt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen).
3.
3.1 Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei seit November 2000 bei der C.________ AG als Physiotherapeut tätig und habe bis April 2001 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 11'530.-- bezogen. Im April 2001 habe er sich dann aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gesehen, das Arbeitspensum fortan zu reduzieren. Zum gleichen Zeitpunkt habe er das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin neu geregelt, worauf das Einkommen von April bis Juni 2001 - auf der Basis eines Stundenlohns - Fr. 11'080.-- im Monat betragen habe. Zusätzlich habe er ein monatliches Einkommen von Fr. 350.-- als Velobegleiter für Touristen erzielt. Die Arbeitgeberin habe dann sein Arbeitspensum ab Juli 2001 einseitig auf monatlich höchstens 110 Stunden beschränkt. In den folgenden Monaten habe er durchschnittlich 101,8 Stunden beschäftigt werden können, was ein monatliches Erwerbseinkommen von nur noch Fr. 7'050.-- ergeben habe.
3.2 Diesen Vorbringen hält die kantonale Rekursinstanz entgegen, der Beschwerdeführer habe sich noch in der Einigungsverhandlung vom 21. Mai 2001, die dem Rekursentscheid vom gleichen Tag vorangegangen war, auf den Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2000 berufen, obschon er bereits damals den neuen Vertrag hätte vorlegen können. Dass die Arbeitgeberin gerade zwei Wochen nach der Mitteilung der erwähnten Verfügung vom 21. Mai 2001 den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers auf rund hundert Arbeitsstunden im Monat limitiert haben wolle, sei nicht nachvollziehbar. Ferner weist das Kantonsgerichtspräsidium darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einzelfirma noch in den Jahren 1995 bis 1998 steuerbare Einkünfte von Fr. 277'108.-- bis Fr. 320'298.-- erzielt habe. Nach dem die Parteien im März 2000 den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hätten, sei dann am 24. November 2000 die C.________ AG gegründet worden. Der Beschwerdeführer habe seine Einzelfirma als Sacheinlage eingebracht und dafür 96 der 100 Namenaktien bezogen. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass D.________, seine Lebensgefährtin, 25 und sein Vater 74 Aktien der Gesellschaft erworben hätten. Somit würden 99 der 100 Aktien vom Vater und von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gehalten und es sei nicht anzunehmen, dass die beiden gegen dessen Willen und Interessen handeln würden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Geheiss der C.________ AG sein Arbeitspensum habe reduzieren müssen und dass er nicht mehr als Geschäftsführer beschäftigt werden könne. Im Übrigen werde nicht weiter dargetan, dass die Nachfrage nach physiotherapeutischen Behandlungen bei der C.________ AG zurückgegangen sei. Aufgrund der von ihr angeführten Umstände hält die kantonale Rekursinstanz dafür, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seiner bisherigen Stellung und im bisherigen Umfang tätig sein könne.
Im angefochtenen Entscheid wird des Weitern festgehalten, es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum und damit sein Einkommen bei der C.________ AG freiwillig reduziere, um Velotouren mit Touristen durchzuführen. Gemäss Zeugnis seines Hausarztes sei er in der Lage, während vier Tagen in der Woche zu arbeiten, und deshalb sei ihm auch zuzumuten, weiterhin den Lohn zu verdienen, den er bis und mit Juni 2001 - bei einem Arbeitspensum von ebenfalls vier Wochentagen - erzielt habe. Im Übrigen könne er seine Stellung nicht mit derjenigen eines angestellten Physiotherapeuten vergleichen und damit argumentieren, dass ein solcher durchschnittlich nur Fr. 5'500.-- im Monat verdiene. Es gelte nämlich zu beachten, dass er die Stellung eines Geschäftsführers und Managers bekleide, und in dieser Funktion habe er monatlich Fr. 11'530.-- verdient. Auch aus dieser Sicht ist die kantonale Rekursinstanz zum Schluss gelangt, die Verminderung des Einkommens des Beschwerdeführers, die für eine Abänderung der in der Verfügung vom 21. Mai 2001 festgesetzten Unterhaltsbeiträge erforderlich wäre, sei nicht als gegeben zu betrachten.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidiums überhaupt auseinandersetzt, sind seine Ausführungen nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen: Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die kantonale Rekursinstanz sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Arbeitspensum sei reduziert worden und sein Einkommen entsprechend zurückgegangen, sehr wohl befasst und jene keineswegs übergangen hat. Ebenso wenig hat die kantonale Instanz ohne Begründung über Bestätigungen der C.________ AG betreffend sein Arbeitsverhältnis hinweggesehen. Sie hat vielmehr einlässlich ausgeführt, weshalb sie die Erklärungen der Arbeitgeberin für nicht glaubwürdig halte. Warum die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Kantonsgerichtspräsidium willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er beschränkt sich darauf, in appellatorischer Form das im kantonalen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen. In den gleichen Vorbringen erschöpft sich das, was er zur Begründung seiner Rügen ausführt, das Kantonsgerichtspräsidium sei auch dadurch in Willkür verfallen, dass es (in einer selbstständigen Zusatzbegründung) auf ein fiktives Einkommen abgestellt und ihm nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen habe. Dass er sogar dann nicht über diesen Notbedarf verfüge, wenn auf das von der kantonalen Instanz angenommene Monatseinkommen abgestellt werde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso wenig macht dieser geltend, die der Arbeitgeberin erteilte Anweisung zur Zahlung an die Beschwerdegegnerin verstosse als solche, unabhängig von der Höhe der Unterhaltsbeiträge, gegen Art. 9 BV.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Sie erschien von vornherein als aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind der Beschwerdegegnerin keine Kosten erwachsen, so dass für die Zusprechung einer Parteientschädigung kein Anlass besteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: