BGer C 361/2000
 
BGer C 361/2000 vom 03.05.2002
[AZA 7]
C 361/00 Vr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Berger Götz
Urteil vom 3. Mai 2002
in Sachen
S.________, 1957, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern und Umgebung, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 verweigerte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Bern und Umgebung (RAV) dem 1957 geborenen S.________ die Zustimmung zum Besuch des einjährigen Kurses "PC-Supporter SIZ" mit anschliessender Prüfung an der Computerschule Z.________.
Daran hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern (KIGA), auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. Juli 1999).
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 5. Oktober 2000).
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kosten für den Besuch des Kurses "PC-Supporter SIZ" und die Prüfungsgebühren in der Höhe von gesamthaft Fr. 9240.- seien von der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Das KIGA lässt sich in abweisendem Sinne vernehmen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat S.________ am 27. Dezember 2000 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des KIGA eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2000 enthält weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte, weshalb sie unbeachtlich ist.
2.- Nach Art. 9g Abs. 1 lit. a der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenunterstützung (AVUV; BSG 836. 311) vom 23. Mai 1990 ist das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für den Entscheid über Kursbesuche zuständig. Verfügungen des RAV können nach Art. 65e AVUV innert 30 Tagen seit Eröffnung beim KIGA angefochten werden. Es handelt sich dabei um ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren, welches im Bereich der Arbeitslosenversicherung zulässig ist (BGE 114 V 230). Dieser verwaltungsinterne Beschwerdeweg ändert nichts daran, dass das RAV als ursprünglich verfügende Amtsstelle die Parteistellung beibehält, weshalb entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid das RAV als Beschwerdegegner aufzuführen ist.
3.- Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG), sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Weiterbildung von der Grundausbildung und der allgemeinen beruflichen Weiterbildung (statt vieler BGE 112 V 398 Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f. Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.- Der Versicherte ist ausgebildeter Kunstglaser und Glasmaler und war seit 15. Juni 1981 als Vorarbeiter im Atelier für Glasmalkunst X.________ tätig. Am 20. Juli 1998 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Oktober 1998. Mit Anmeldung vom 17. August 1998 beantragte der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Auf den 1. November 1998 trat er eine Stelle in der Firma Y.________ AG, Computer-Shop/Beratung und Support, als ungelernter Mitarbeiter an. Seit 2. September 1998 besuchte er berufsbegleitend den in Frage stehenden Ausbildungsgang zum PC-Supporter SIZ.
a) Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte sei ohne Unterbruch erwerbstätig und gelte nicht als arbeitslos.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei er im massgebenden Zeitpunkt auch nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a AVIG unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen.
Letztlich könne allerdings offen bleiben, ob der Besuch des Kurses "PC-Supporter SIZ" eine unabdingbare Voraussetzung zur Anstellung in der Firma Y.________ AG gewesen sei, weil die Arbeitslosenversicherung die Kosten für den Computerkurs aus anderen Gründen nicht übernehmen könne. Der Versicherte weise keine Grundausbildung im EDV-Bereich auf, welche durch den Kurs ergänzt werden könnte.
Der Lehrgang diene auch nicht dazu, die vorhandene Grundausbildung als Kunstglaser und Glasmaler der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Er sei vielmehr als eine von der bisherigen beruflichen Tätigkeit unabhängige Zweitausbildung zu werten, welche die Möglichkeit eröffne, in einem neuen Berufszweig Fuss zu fassen.
Somit handle es sich dabei um eine allgemeine Weiterbildung, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kurskosten durch die Arbeitslosenversicherung bestehe.
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem zutreffenden Ergebnis nichts zu ändern.
Soweit der Versicherte darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann auf die richtigen Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Des Weiteren ist dem Gesuch um Übernahme der Kurskosten vom 24. August 1998 und dem beiliegenden Personalienblatt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Informatik zunächst als Hobby betrieben, im Jahr 1995 einen EDV-Grundkurs besucht und sich danach auf diesem Gebiet autodidaktisch weitergebildet hatte. Auf Grund dieser Angaben erscheint der Lehrgang zum PC-Supporter SIZ schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen (Weiter-)Ausbildung (vgl. auch die Broschüre 03/98 der Genossenschaft SIZ [Schweizerisches Informatik-Zertifikat], wo das "Zertifikat PC-Supporter SIZ" als ein wichtiger Baustein in der beruflichen Karriere bezeichnet wird). Dies wird (indirekt) auch durch die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt, wonach der Versicherte nach dem inzwischen absolvierten PC-Supporter-Kurs nunmehr auf Ende des Jahres 2000 die Ausbildung zum Microsoft Certified Systems Engineer abschliessen werde. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer die für den Besuch des Kurses "PC-Supporter SIZ" notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausschliesslich in einem förmlichen, gesetzlich oder reglementarisch geordneten Ausbildungsverfahren oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit angeeignet hat, so wenig wie dies umgekehrt einen Grund für die Verneinung des arbeitsmarktlichen Massnahmecharakters des Kurses darstellen würde (Urteil P. vom 15. März 2000, C 417/99).
Nach der Praxis kann aber bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufsspektrum gesprochen werden (Urteil P. vom 15. März 2000, C 417/99; nicht veröffentlichte Urteile R. vom 6. Juli 2000, C 334/99, D. vom 4. November 1994, C 56/94, mit Hinweis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2, H. vom 1. Februar 1994, C 133/93, und P. vom 22. Dezember 1987, C 84/87). Von solchen anspruchsausschliessenden Sachverhalten zu unterscheiden sind Tatbestände, wo eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert. Eine diese Lücke schliessende Vorkehr kann unter Umständen eine arbeitsmarktliche Massnahme darstellen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Falle eines Elektroingenieurs mit südafrikanischem Diplom (vergleichbar mit dem Abschluss als Ingenieur HTL in der Schweiz) entschied, der einen einjährigen Kurs in rechnerunterstütztem Maschinenbau absolvierte, weil er ausbildungsmässig den Erfordernissen auf dem Gebiet der EDV nicht zu genügen vermochte (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. November 1986, C 79/86; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, N 19 und 23 zu Art. 59). Ein solcher vergleichbarer Tatbestand liegt hier nicht vor.
Selbst wenn mit dem Versicherten angenommen würde, er sei tatsächlich von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen, könnte die Arbeitslosenversicherung demzufolge unter den vorliegenden Umständen die Kosten für den PC-Supporter-Kurs nicht übernehmen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
Bern, der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: