BGer 7B.38/2002
 
BGer 7B.38/2002 vom 03.05.2002
[AZA 0/2]
7B.38/2002/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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3. Mai 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kan-tons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Februar 2002 (NR010102/U),
betreffend
Grundstücksteigerung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Beschwerde vom 11. September 2001 stellte A.________ beim Bezirksgericht Winterthur als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Begehren, die vom Betreibungsamt Z.________ in der Betreibung Nr. ... am 5. September 2001 vollzogene Steigerung seines Grundstücks GB-Ebl. ... in Z.________ (3 1/2-Zimmer- Wohnung im Stockwerkeigentum mit Miteigentumsanteil am Grundstück GB-Ebl. ...) mit Zuschlag an die Bank C.________ sei für ungültig zu erklären.
Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 3. Dezember 2001 ab.
A.________ zog diesen Entscheid weiter mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Steigerung festzustellen. Am 8. Februar 2002 beschloss das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde, der Rekurs werde abgewiesen.
Den Beschluss des Obergerichts nahm A.________ am 13. Februar 2002 in Empfang. Mit einer vom 23. Februar 2002 datierten und am 24. Februar 2002 (Sonntag) zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts; er erneuert den im obergerichtlichen Verfahren gestellten Antrag.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Februar 2002 hat der Beschwerdeführer auch eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit genau gleichem Inhalt wie die vorliegende Beschwerde.
Durch Urteil vom 21. März 2002 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts erkannt, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde.
2.- a) Mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG können Verletzungen des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge gerügt werden; wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Soweit der Beschwerdeführer Verstösse gegen eine Reihe von Bestimmungen der Bundesverfassung geltend macht, ist auf seine Darlegungen hier demnach nicht einzutreten.
b) Die erkennende Kammer hat schon im Urteil vom 10. August 2001 (7B. 181/2001, Erw. 2b) erklärt, dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane, nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu den (materiellrechtlichen) Eigentumsverhältnissen am Pfandobjekt - die vom Richter zu beurteilen sind - nicht beachtet werden könnten. Die Darlegungen in der vorliegenden Beschwerde erschöpfen sich letztlich in einer Kritik gegen das Aberkennungsurteil, hauptsächlich im Vorbringen, im Aberkennungsverfahren sei angesichts des vor dem Bezirksgericht Winterthur zur Zeit noch hängigen Prozesses zu Unrecht davon ausgegangen
worden, der Beschwerdeführer habe den Kaufvertrag über das in Frage stehende Grundstück nicht angefochten. Diese gegen einen richterlichen Entscheid gerichteten Ausführungen sind hier nicht zu hören. Damit stösst die auf diesen Vorbringen beruhende Rüge der Verletzung der Art. 106 f. SchKG (Widerspruchsverfahren im Falle der Geltendmachung von Drittrechten am Pfändungs- bzw. Pfandobjekt [s. Art. 155 Abs. 1 SchKG]) ins Leere.
c) Zur Rüge der Verletzung von Art. 141 SchKG (in Verbindung mit Art. 132a SchKG) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörden, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verwertungsverfahrens nicht erfüllt gewesen seien, ebenso wenig auseinandersetzt wie mit deren übrigen Erwägungen. Er legt denn auch nicht dar, weshalb die Auffassung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll (vgl.
Art. 79 Abs. 1 OG).
3.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Soweit sich das Begehren des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auch auf dieses Verfahren beziehen sollte, wäre es deshalb gegenstandslos.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: