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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.54/2002 /bnm
Urteil vom 2. Mai 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Levante.
Z.________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, Postfach 1944, 9001 St. Gallen,
gegen
Versicherung Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen.
Versicherungsvertrag
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 25. September 2001.
Sachverhalt:
A.
A.a Die in A.________ domizilierte Z.________ AG führt einen Schweinezucht- und Schweinemastbetrieb. Unter dem Datum vom 5. Januar 1997 (recte: 1998) unterzeichnete sie einen Antrag für eine Epidemieversicherung bei der Versicherung Y._______. Seitens des Versicherers wurde der Antrag durch deren Vertreter X.________ unterzeichnet. Gegenstand der Versicherung bildeten 140 Plätze für Muttersauen und Ferkel zu einer Tierplatzentschädigung (100 %) von je Fr. 1'300.--, 200 Plätze für Aufzuchtremonten à Fr. 1'200.--, 8 Zuchteber à Fr. 2'000.-- und 200 Mastschweine à Fr. 80.--. Das Total der Prämien bezifferte sich auf Fr. 15'018.40, und als Versicherungsbeginn wurde der 5. Januar 1998 beantragt. Bei der unter anderem gestellten Frage, ob in den letzten drei Jahren von Organen des Schweinegesundheitsdienstes (SGD) Statusänderungen angedroht oder angeordnet worden seien, "ohne dass ein Krankheitsausbruch festgestellt worden wäre (z.B. mangelnde Überwachung, Liefersperre usw.)", wurde im Antragsformular das Feld "Nein" angekreuzt.
A.b Mit Brief vom 18. Februar 1998 sandte der Versicherer der Z.________ AG unter dem Betreff "Versicherungsabschluss per 5.1.1998" die Versicherungspolice Nr. ... sowie die Prämienabrechnung mit Einzahlungsschein. In der am 10. Februar 1998 ausgefertigten Versicherungspolice ist als Vertragsbeginn der 1. Februar 1998 angegeben.
A.c Im Herbst 1997 war bei einzelnen Tieren Husten festgestellt worden. Das Besuchsprotokoll vom 13. Oktober 1997 des Schweinegesundheitsdienstes, der den Betrieb der Z.________ AG periodisch kontrolliert, enthält hierzu den folgenden Vermerk:
"Befund/Empfehlung
Husten: Der Husten von letzter Woche hat sich gelegt. Es kam zu keiner Ausbreitung, es musste nichts unternommen werden. Während des Besuches konnte einmal bei einem Tier Husten gehört werden. Die interne Sperrung ist aufgehoben.
Kontrollen: Am Mittwoch werden die Tiere, welche in Schwyz zur Schlachtung kommen, nochmals kontrolliert.
Bestand entwurmen, da Leberschäden bei den Schlachttieren festgestellt werden konnten. Am besten Bestand jährlich mindestens zweimal entwurmen."
Bei der Schlachtkontrolle vom 15. Oktober 1997 gelangte Dr. med. vet. W.________ vom Schweinegesundheitsdienst zum Befunde, dass bei 24 untersuchten Tieren die Lungen keine krankhaften Veränderungen zeigten, dass aber sechs Tiere ausgedehnte Verwachsungen im Bereich der Brustorgane aufwiesen (Pleuritis-Pericarditis). Die Diagnose "keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer EP" (Enzootische Pneumonie) ist mit der Anmerkung versehen, dass die Verklebungen durch Parasiten bedingt sein könnten.
A.d Am Freitag, 5. Juni 1998, brach im Betrieb der Z.________ AG Husten aus, was dem Schweinegesundheitsdienst gemeldet wurde, worauf am 9. Juni 1998 eine Schlachtkontrolle durchgeführt wurde. Nunmehr diagnostizierte Dr. W.________ Enzootische Pneumonie, was zur Folge hatte, dass die bestehende Einteilung des Betriebes aufgehoben und jeglicher Zuchttierverkauf untersagt wurde.
Im Besitz der Schadensanzeige vom 19. Juni 1998 trat die Versicherung Y.________ mit Schreiben vom 7. September 1998 vom Versicherungsvertrag zurück. Sie berief sich dabei auf eine Verletzung der Anzeigepflicht; aus den Besuchsprotokollen ergebe sich, dass bereits im Jahre 1997 Husten festgestellt und eine faktische Liefersperre verhängt worden sei, was die Versicherungsnehmerin bei der Beantwortung der im Antragsformular gestellten Fragen verschwiegen habe. Des Weiteren wurde geltend gemacht, der Schadenseintritt sei während der Karenzfrist erfolgt, und es seien Hygienevorschriften, so namentlich Art. 13.1 des Reglementes des Schweinegesundheitsdienstes verletzt worden.
B.
Eine von der Z.________ AG erhobene Klage hiess das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 23. Oktober 2000 gut und verpflichtete die Versicherung Y.________ zur Bezahlung von Fr. 328'500.-- nebst Zins zu 5% seit 11. März 1999. Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden hiess allerdings die Appellation der Versicherung Y.________ mit Urteil vom 25. September 2001 gut und wies die Klage der Z._________ AG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherer habe gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) infolge Anzeigepflichtverletzung der Klägerin vom Vertrag zurücktreten dürfen. Die Klägerin habe die Frage nach der Androhung oder Anordnung von Statusänderungen unzutreffend beantwortet. Des Weiteren habe der Versicherer gemäss Ziffer 4.2.3 des Versicherungsvertrages Leistungen für Schäden u.a. infolge Enzootischer Pneumonie nur zu erbringen, wenn das Schadenereignis mindestens 125 Tage nach Vertragsbeginn eingetreten sei. Vertragsbeginn sei nach der Police der 1. Februar 1998 gewesen, die anderen Datumsangaben seien nicht massgebend. Die Beklagte wäre daher nur für Schadenereignisse ab 6. Juni 1998 leistungspflichtig geworden. Der Husten der Tiere sei aber nach den Angaben der Klägerin schon am 5. Juni 1998 festgestellt worden.
C.
Die Z.________ AG hat mit Eingabe vom 22. Februar 2002 eidgenössische Berufung erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 25. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 328'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 1998 zu bezahlen, eventuell die Sache zu weiteren Beweisabnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In einer weiteren am 28. Februar 2002 noch innert der Berufungsfrist dem Obergericht übermittelten Eingabe macht die Klägerin geltend, ein Mitglied des Obergerichts hätte in den Ausstand treten müssen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, bei der Beklagten eine Berufungsantwort einzuholen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist jedoch die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten. Die Rüge der Verletzung der Ausstandsvorschriften betrifft das kantonale Prozessrecht sowie das verfassungsmässige Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Sie hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen. Zwar hat der Kläger diese Rüge mit einer separaten Eingabe erhoben, aber als Ergänzung zur Berufungsschrift, was aus dem Betreff "Berufung" und dem Hinweis auf die Einhaltung der "Berufungsfrist" hervorgeht, sowie daraus, dass der Kläger die Eingabe - wie für die Berufung zutreffend (Art. 54 Abs. 1 OG), nicht aber für die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 OG) - beim Obergericht (iudex a quo) einreichte. Es besteht daher kein Anlass, diese Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272), zumal es ihr überdies an Antrag und einer den Substantiierungserfordernissen einer staatsrechtlichen Beschwerde genügenden Begründung mangelt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3).
2.
2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, das Obergericht habe Art. 8 ZGB verletzt. Art. 8 ZGB regelt die Verteilung der Beweislast. Durch die Rechtsprechung hat diese Bestimmung darüber hinaus jedoch die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich sodann auch das Recht des Gegners der beweisbelasteten Partei zum Gegenbeweis. Zu beachten ist aber, dass dieser bundesrechtliche Beweisführungsanspruch nur für rechtserhebliche Tatsachen besteht und die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht ausschliesst (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317, mit Hinweisen).
2.2 Die Klägerin wirft dem Obergericht vor, bezüglich der Anzeigepflichtverletzung den Auffassungen von Dr. W.________ und Dr. V.________ nicht gefolgt zu sein, namentlich was die Differenzierung zwischen interner und offizieller Liefersperre betrifft. Dabei steht jedoch nicht eine Tatsachenfeststellung in Frage, für welche die Klägerin nicht zum Beweis zugelassen worden wäre, sondern die Rechtsfrage, ob die Klägerin aufgrund der internen Sperre die Frage nach der Androhung oder Anordnung von Statusänderungen hätte bejahen müssen.
2.3 Verschiedentlich beruft sich die Klägerin auf Art. 63 Abs. 2 OG. Sie übersieht, dass diese Bestimmung eine Korrektur nur erlaubt, wenn eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung auf offensichtlichem Versehen beruht, was nur zutrifft, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74, mit Hinweisen). Die Partei, welche ein offensichtliches Versehen geltend machen will, hat überdies genaue Angaben über die Sachverhaltsfeststellung und die Aktenstelle zu machen, mit der sie in Widerspruch steht (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485, mit Hinweis). Diesen Anforderungen werden die Rügen der Klägerin nicht gerecht, soweit sie damit anstrebt, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu korrigieren.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, "wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat." Art. 4 Abs. 2 VVG bezeichnet diejenigen Gefahrstatsachen als erheblich, "die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben." Dabei werden nach Art. 4 Abs. 3 VVG die Gefahrstatsachen als erheblich vermutet, "auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind." Gefahrstatsachen sind alle Tatsachen, die bei Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahren verursachenden Tatsachen gestatten (BGE 118 II 333 E. 2a S. 336; 108 II 143 E. 1 S. 145; 99 II 67 E. 4c S. 77/78). Entscheidend ist, ob und inwieweit der Antragsteller eine Frage des Versicherers nach Treu und Glauben verneinend beantworten durfte, entsprechend seiner Kenntnis, welche er von der Situation hatte (BGE 116 II 338 E. 1c S. 341; 96 II 204 E. 4 S. 211; 72 II 124 E. 4 S. 131).
3.2 Die Klägerin hat im Versicherungsantrag die Frage verneint, ob in den letzten drei Jahren von Organen des Schweinegesundheitsdienstes Statusänderungen angedroht oder angeordnet worden seien, "ohne dass ein Krankheitsausbruch festgestellt worden wäre (z.B. mangelnde Überwachung, Liefersperre usw.)." Das Obergericht hält fest, dass gemäss dem Besuchsprotokoll von Dr. W.________ vom Schweinegesundheitsdienst vom 13. Oktober 1997 eine sog. interne Sperrung bestanden hatte, was bedeutet, dass die Klägerin angewiesen war, keine Zuchttiere zu verkaufen. Die Klägerin ist nun der Meinung, sie habe die Frage verneinen dürfen, weil es sich nur um eine interne Sperrung gehandelt habe, nicht um eine offizielle, welche mit einer Statusänderung verbunden wäre. Es ist zunächst richtig, und auch das Obergericht stellt nichts anderes fest, dass der Schweinegesundheitsdienst nicht eine schriftliche Anordnung erlassen hat. Vielmehr wurde mündlich aufgrund des aufgetretenen Hustens die Anweisung erteilt, keine Tiere zu verkaufen. Die Frage des Versicherers zielte nun allerdings nicht nur auf die Anordnung von Statusänderungen ab, sondern auch auf die Androhung einer solchen, und es wurde zusätzlich in Klammer ausdrücklich nach Liefersperren gefragt, dies selbst für den Fall, dass kein Krankheitsausbruch festgestellt worden ist ("ohne dass ein Krankheitsausbruch festgestellt worden wäre"). Der Begriff der Liefersperre ist eindeutig; er besagt, dass keine Tiere verkauft werden dürfen, genau das, was mündlich gegenüber der Klägerin angeordnet worden ist und worauf die Frage zielte. Nach Treu und Glauben durfte die Klägerin die Frage nicht einschränkend dahin verstehen, dass sie sich nur auf schriftlich angeordnete Liefersperren beziehen würde, zumal auch die Androhung einer Statusänderung von der Frage erfasst ist. Das Obergericht hält zu Recht fest, dass die Unterscheidung zwischen interner und externer Liefersperre, wie sie die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes vorträgt, unter dem Gesichtspunkt der Risikobeurteilung als rabulistisch erscheint.
3.3 Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, dass die Beklagte vom Vertrag zufolge Anzeigepflichtverletzung der Klägerin hat zurücktreten dürfen. Es braucht demnach nicht mehr geprüft zu werden, ob die Leistungspflicht auch deshalb entfällt, weil das Schadenereignis vor Ablauf der Karenzfrist von 125 Tagen seit Versicherungsbeginn eingetreten ist.
4.
Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und daher der Beklagten im bundesgerichtlichen Verfahren auch keine Aufwendungen erwachsen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 25. September 2001 bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: