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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.171/2002 /zga
Urteil vom 1. Mai 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Nichtzulassung einer Anklage
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2002)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob am 25. März 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2002. Das Bundesgericht forderte ihn mit Schreiben vom 3. April 2002 u.a. auf, bis zum 15. April 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
2.
Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: