BGer H 129/2001
 
BGer H 129/2001 vom 30.04.2002
[AZA 0]
H 129/01 Gb
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 30. April 2002
in Sachen
J.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
Mit Verfügung vom 3. November 2000 (Datum der Zustellung) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau das von J.________ (geboren 1946) unter Hinweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2000 (C 100/00; betreffend Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1999) gestellte Gesuch um Rückerstattung der in der Zeit vom 6. März 1997 bis 31. Dezember 1998 "zu viel bezahlten" paritätischen AHV/IV/EO/ ALV-Beiträge ab, weil dessen Beitragspflicht als Unselbstständigerwerbender auf rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen beruhe und kein Grund bestehe, im Rahmen einer Wiedererwägung darauf zurückzukommen.
Die von J.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. März 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 3. November 2000 sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm die zu viel bezahlten AHV/IV/ EO/ALV-Beiträge zurückzuerstatten.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da die Rückforderung paritätischer, von der Arbeitgeberfirma entrichteter Beiträge streitig ist, erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, deren Rückzahlung in eigenem Namen geltend zu machen.
Diese Frage braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, weil dem Begehren jedenfalls aus den nachstehenden Erwägungen klarerweise kein Erfolg beschieden sein kann.
2.- Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, könnte auf die Festsetzung der paritätischen Beiträge, die auf formell rechtskräftigen Verfügungen beruhen, nur unter den für eine Wiedererwägung geltenden Voraussetzungen (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b aa), zu welcher die Ausgleichskasse vom Gericht nicht verhalten werden kann (BGE 117 V 12 Erw. 2a), oder unter dem Titel der prozessualen Revision (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b) zurückgekommen werden. Entsprechend den Darlegungen des kantonalen Gerichts, auf welche in vollem Umfang verwiesen wird, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer bringt auch im letztinstanzlichen Verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche im Sinne einer sogenannten prozessualen Revision geeignet wären, zu einer von den ursprünglichen Beitragsverfügungen abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen im Wesentlichen in einer Kritik am Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2000 (C 100/00), mit welchem sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1999 letztinstanzlich verneint wurde, weil er trotz Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Firma X.________ GmbH auf Ende 1998 seine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten hatte.
Dieses Urteil ist mit der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht auf seine materielle Richtigkeit überprüft werden. Dass dieses Urteil nicht Anlass für eine prozessuale Revision bilden kann, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: