BGer 5A.5/2002
 
BGer 5A.5/2002 vom 29.04.2002
[AZA 0/2]
5A.5/2002/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
29. April 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Schett .
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegner, Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III),
betreffend
Bewilligung zum Erwerb von im Zwangsvollstreckungsverfahren
ersteigerten landwirtschaftlichen Grundstücken,
wird nach Einsicht
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Dezember 2001, mit welchem eine Bewilligung zum Erwerb zweier im Zwangsvollstreckungsverfahren ersteigerter landwirtschaftlicher Grundstücke bestätigt wurde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (Art. 152 Abs. 1 OG) abweisendem - Beschluss der II. Zivilabteilung vom 13. März 2002 samt Formular unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, dem Bundesgericht innerhalb einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 16. April 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht bezahlt, sondern eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung des Beschlusses vom 13. März 2002 ersucht,
dass das Gesuch abgewiesen wird, da der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieses Beschlusses, auf den verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, zumal der vom Beschwerdeführer neu angerufene Verweigerungsgrund des Art. 63 Abs. 1 Bst. b BGBB auf den vorliegenden, im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgten Grundstückerwerb ohnehin nicht anwendbar wäre (Art. 63 Abs. 2 BGBB),
dass in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Vorschussfrist keine Nachfrist angesetzt, sondern androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Nichtleistens des Vorschusses nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
im Verfahren gemäss Art. 36a OG
erkannt :
1.- Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: