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Original
 
[AZA 0/2]
7B.28/2002/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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19. April 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss vom 21. Januar 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR020004/U),
betreffend
Pfändung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Das Betreibungsamt Uster versandte in den gegen A.________ laufenden Betreibungen Nrn. ... und ... (Gruppe Nr. ...) am 19. November 2001 die Pfändungsurkunde, wonach die pfändbare Einkommensquote auf Fr. 1'920.--/Monat festgelegt und ein entsprechender Teilbetrag des Pensionseinkommens längstens für die Dauer eines Jahres (bis zum 30. Mai 2002) gepfändet wurde. Hiegegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 21. Januar 2002 abwiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
A.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, die Pfändung sei nichtig zu erklären und die Betreibungsverfahren seien einzustellen.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1) SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde vom 21. Januar 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 8. Februar 2002 mit dem 9. Februar zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Montag, 18. Februar 2002. Die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 1. März 2002 (Postaufgabe) eingereichte Beschwerdeergänzung ist verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden.
3.- a) Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dem Notbedarf des alleinstehenden Beschwerdeführers von Fr. 2'257.--/Monat stehe ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 4'177.-- (Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'847.--/Monat und eine von der Stadt Zürich ausbezahlte Alterspension von Fr. 2'330.--/Monat) gegenüber, sodass sich eine pfändbare Einkommensquote von Fr. 1'920.--/Monat ergebe.
Aus dem angefochtenen Beschluss und der Pfändungsurkunde geht hervor, dass der betreffende Teilbetrag vom Pensionseinkommen längstens für ein Jahr gepfändet wurde.
b) In der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG).
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht: Er setzt in keiner Weise auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Unpfändbarkeit der Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) oder die beschränkte Pfändbarkeit einer fällig gewordenen Rente aus der Personalvorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 93 SchKG; BGE 120 III 71 E. 4 S. 75; Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 12 zu Art. 93) oder andere Bundesrechtssätze falsch angewendet habe. In seinen weiteren Ausführungen bezieht sich der Beschwerdeführer nicht auf den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde, der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist, sodass insoweit auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann.
c) Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt, kann die erkennende Kammer eingreifen, wenn sie - ohne dass sämtliche Akten zu durchforschen wären - auf eine nichtige Verfügung (Art. 22 SchKG) tatsächlich aufmerksam wird (BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71).
Vorliegend hat das Betreibungsamt die (absolut unpfändbare) Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'847.--/Monat nicht gepfändet (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 67 zu Art. 92), und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einkommenspfändung den Beschwerdeführer in eine geradezu unhaltbare Lage versetzen würde (vgl. BGE 110 III 17 E. 2c S. 19; Vonder Mühll, a.a.O., N. 66 zu Art. 93, m.H.). Zum Einschreiten wegen einer nichtigen Einkommenspfändung besteht somit kein Anlass. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: