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Original
 
[AZA 7]
I 442/01 Hm
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
Gerichtsschreiber Ackermann
Urteil vom 4. April 2002
in Sachen
D.________ , 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Quaderstrasse 16, 7000 Chur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- D.________, geboren 1944 und als Hausfrau tätig, meldete sich am 27. Mai 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 16. September 1997 ein und führte eine berufliche Abklärung durch. Nach ergangenem Vorbescheid wurde ein weiterer Bericht des Dr. med. K.________ sowie ein Gutachten des Spitals R.________ vom 24. September 1999 (mit Ergänzung vom 16. Dezember 1999) zu den Akten genommen.
Nach erneutem Vorbescheid reichte D.________ am 19. September 2000 nochmals zwei Berichte des Dr. med.
K.________ ein und stellte ein Gutachten des Dr. med.
M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, in Aussicht. Mit Verfügungen vom 8. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle D.________ eine vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1999 befristete halbe Härtefall-Rente der Invalidenversicherung zu, da sie ohne Gesundheitsschaden einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde, was infolge verbessertem Gesundheitszustand ab dem
1. Januar 2000 teilweise zumutbar sei.
B.- Die dagegen - unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2001 - erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. Mai 2001 ab.
C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen sei die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche auch die Kosten der Begutachtung durch Dr. med. M.________ in Höhe von Fr. 1'500.-- zu übernehmen habe.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 125 V 418 Erw. 2d, AHI 1998 S. 121 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.- Unbestritten ist die Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von je 50 % im Erwerbs- und Haushaltsführungsbereich.
Streitig ist dagegen die Höhe des Invaliditätsgrades, welcher sich daraus ergibt.
a) aa) Die Vorinstanz hat im Erwerbsbereich auf die effektiv erzielten Einkünfte abgestellt und einen Invaliditätsgrad von 38.5 % angenommen, während die Beschwerdeführerin von einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung und einer willkürlichen Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht und die IV-Stelle ausgeht, da der Bericht des Dr. med. M.________ - welcher das unvollständige Gutachten des Spitals R.________ ergänze - nicht richtig gewürdigt worden sei.
bb) Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass das von der Versicherten ohne Invalidität erzielbare und der Teuerung angepasste Einkommen (Valideneinkommen) Fr. 20'975.-- beträgt.
cc) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Versicherte konkret steht.
Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Gemäss individuellem Konto übt die Beschwerdeführerin seit 1999 eine Erwerbstätigkeit als Putzfrau sowie als Mesmerin der evangelischen Kirchgemeinde aus und erzielte dabei im praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b) massgebenden Jahr des Verfügungserlasses (2000) ein Einkommen in Höhe von Fr. 9'394. 20. Der Hausarzt Dr. med. K.________ erachtete diese Tätigkeiten bereits in seinem Bericht vom 20. Dezember 1998 als "ideale Lösung", da die Arbeitspensen je nach aktuellem Gesundheitszustand eingeteilt werden können.
Damit ist davon auszugehen, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird. Dass die Tätigkeit nur vorübergehender Natur sei (sie wird seit 1999 ausgeübt) oder ein Soziallohn vorliege (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV; ZAK 1980 S. 344), hat die Versicherte - obwohl die IV-Stelle bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die Thematik hingewiesen hat - weder im vor- noch im letztinstanzlichen Verfahren vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen, da sich diesbezüglich keinerlei Angaben in den Akten finden lassen.
dd) Der Invaliditätsgrad ist keine medizinische, sondern eine wirtschaftliche Grösse (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
Da die Versicherte optimal eingegliedert ist (vgl. Erw.
2a/cc hievor) und ihre Arbeitsfähigkeit erwerblich umsetzen kann, ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht massgebend. Das Gutachten des Spitals R.________ vom 24. September 1999 und dessen Ergänzung vom 16. Dezember 1999 sowie der Bericht des Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2001 weichen zwar in der rein zahlenmässigen Schätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit voneinander ab. Weder den Aussagen des Spitals R.________ noch denjenigen des Dr. med. M.________ ist aber zu entnehmen, dass die seit 1999 effektiv ausgeübten Tätigkeiten aus medizinischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar seien; deswegen erübrigen sich weitere Abklärungen. Aus einer erneuten medizinischen Untersuchung würde keine Änderung des Invaliditätsgrades resultieren, da dieser als wirtschaftliche Grösse vom Verhältnis zwischen den - hier feststehenden (vgl. Erw. 2a/bb und cc hievor) - Grössen des Validen- und Invalideneinkommens abhängt.
ee) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 20'975.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 9'394. 20 resultiert eine Invalidität von 55.21 % im Erwerbsbereich.
b) Betreffend Beeinträchtigung im Haushaltsbereich ist festzuhalten, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der medizinisch-theoretische Grad der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht unbesehen auf die Einschränkung im Haushaltsbereich übernommen werden kann (vgl. dazu AHI 2001 S. 161 Erw. 3c sowie Urteil D. vom 12. November 2001, I 497/01). Die medizinischen Abklärungen sind erst nach Vornahme der Haushaltsabklärung (vgl. dazu ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d) vorgenommen worden. In keinem der medizinischen Berichte wird eine bestimmte Einschränkung im Haushalt aufgeführt.
Die ärztlichen Angaben sprechen deshalb nicht gegen den Abklärungsbericht vom 16. September 1999, welcher eine Beeinträchtigung im Haushaltsbereich von 23.5 % ausweist.
c) Da die Beeinträchtigung im Erwerbsbereich 55.21 % und die Behinderung im Haushaltsbereich 23.5 % beträgt, führt dies bei je hälftiger Gewichtung der beiden Bereiche zu einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (39. 35 %), was den Anspruch auf eine Invalidenrente für das Jahr 2000 ausschliesst.
3.- a) Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 OG).
b) Kosten von Privatgutachten sind nur dann zu entschädigen, wenn sie notwendig sind (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62). Die Versicherte war schon zur Zeit des (zweiten) Vorbescheides vom 18. April 2000 und erst recht zur Zeit des Verfügungserlasses im Dezember 2000 erwerbstätig gewesen, so dass sich der Invaliditätsgrad bereits aus der Aktenlage, wie sie der Verwaltung und dem kantonalen Gericht vorgelegen hat, bestimmen liess. Das Privatgutachten des Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2001 war deshalb zur Entscheidfindung nicht notwendig, weshalb die entsprechenden Kosten nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 4. April 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: