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Original
 
[AZA 0/6]
6P.77/2001/kra
K A S S A T I O N S H O F
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20. März 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und
Gerichtsschreiber Weissenberger.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Paul Schaltegger, Florastrasse 49, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u,
Obergericht des Kantons A a r g a u,
betreffend
Art. 9 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren;
willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo");
(staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 16. No-
vember 2000),
hat sich ergeben:
A.-
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________
am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Hand-
lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der
mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und
verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht
sprach ferner ein Verbot für die Ausübung des Lehrberufs
mit Unmündigen während fünf Jahren aus. Von der Anklage
der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei
Geschädigten wurde X.________ freigesprochen. Im Übrigen
entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der
Opfer.
Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten
und die Anschlussberufung einer Zivilklägerin je teilweise
gut und hob unter anderem die Dispositivziffern 2 (Schuld-
sprüche) und 3 (Strafe) des angefochtenen Urteils auf. Es
sprach X.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Hand-
lungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen sexu-
ellen Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte ihn zu
3 1/4 Jahren Zuchthaus; das Verfahren wegen sexueller
Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zum Nachteil
mehrerer Geschädigten stellte das Gericht zufolge Verjährung
ganz oder teilweise ein.
B.-
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.-
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-
anwaltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 20. März 2002
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: