BGer 1A.141/2001
 
BGer 1A.141/2001 vom 20.03.2002
Tribunale federale
{T 1/2}
1A.141/2001 /bie
1A.143/2001
Sitzung vom 20. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb, Catenazzi und Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Störi.
1A.141/2001
Drei Linden AG, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Solothurner Bank SoBa, Abteilung für Restrukturierungen, Hauptstrasse 24, 4562 Biberist, diese vertreten durch Fürsprech und Notar lic.iur Theo Strausak, Gurzelngasse 27, 4500 Solothurn,
gegen
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn 1, vertreten durch das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.
sowie
1A.143/2001
Stadt Grenchen, 2540 Grenchen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Rudolf Junker, Rechtskonsulent der Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen,
gegen
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn 1, vertreten durch das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1,
4502 Solothurn.
Waldfeststellung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Die Drei Linden AG ist Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch Grenchen Nr. 1810 im Halte von 3'843 m2. Das Grundstück liegt in der Industrie- und Gewerbezone IG 14. Es ist südlich und nördlich von Bahnlinien und Strassen eingeschlossen, östlich und westlich von ihm befinden sich Industrie- und Lagergebäude.
Das Grundstück wurde ursprünglich als Lagerplatz genutzt. 1970 erwarb es die Firma R. Zumbach AG mit der Absicht, darauf ein Fabrikgebäude zu errichten. Als Zwischennutzung betrieb R. Zumbach zwischen 1972 und 1990 darauf eine Modelleisenbahn-Anlage. 1990 wurde das Grundstück von einem Architekten erworben, 1997 ging es im Anschluss an eine Pfandverwertung in das Eigentum der Drei Linden AG über.
B.
Vom 30. April bis zum 29. Mai 1998 legte das Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn den Waldfeststellungsplan für die Gemeinde Grenchen öffentlich auf. Darin war der grössere Teil des Grundstücks GB-Nr. 1810 (ca. 2'500 m2) als Wald ausgeschieden. Die Drei Linden AG und die Stadt Grenchen erhoben dagegen Einsprache. Am 10. März 1999 wies das kantonale Volkswirtschafts-Departement die Einsprache der Drei Linden AG ab und trat auf diejenige der Stadt Grenchen mangels Legitimation nicht ein.
C.
Auf Beschwerde beider Einsprecherinnen hin bejahte der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 19. Februar 2001 die Legitimation der Stadt Grenchen, hob den Entscheid des Departements auf und stellte fest, dass sich auf dem Grundstück GB-Nr. 1810 kein Wald befinde. Die Bestockung sei als Grünanlage zu bezeichnen.
D.
Dagegen erhob das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses führte am 20. Juni 2001 einen Augenschein durch und hiess die Beschwerde mit Urteil vom gleichen Tag gut, hob den Entscheid des Regierungsrates auf und stellte fest, dass es sich bei der auf dem am 30. April 1998 publizierten Waldfeststellungsplan WA/12 verzeichneten Bestockung auf der Parzelle GB-Nr. 1810 um Wald im Sinne der eidgenössischen Waldgesetzgebung handle.
E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 27. August 2001 ans Bundesgericht beantragen die Drei Linden AG und die Stadt Grenchen, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Waldfeststellungsplan WA/12 aufzuheben und festzustellen, auf dem Grundstück GB-Nr. 1810 bestehe kein Wald. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
F.
Das Verwaltungsgericht und das BUWAL beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde gutzuheissen.
G.
Eine Delegation des Bundesgerichts führte am 7. Dezember 2001 einen Augenschein durch. In ihren Stellungnahmen dazu halten die Stadt Grenchen und die Drei Linden AG an ihren Anträgen vollumfänglich fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und enthalten inhaltlich gleiche Anträge. Die Verfahren sind daher zu vereinigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 40 OG).
2.
2.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen, auf Bundesverwaltungsrecht gestützten Endentscheid des Verwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 ff. OG i.V.m. Art. 5 VwVG).
2.2 Die Drei Linden AG ist als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks zur Beschwerde befugt (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.3 Die Stadt Grenchen ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie entweder durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG) oder durch eine besondere bundesrechtliche Bestimmung dazu befugt ist (Art. 103 lit. c OG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 WaG richtet sich das Beschwerderecht der Gemeinden nach Art. 12 NHG. Es ist unter anderem gegen Verfügungen gegeben, die sich auf Art. 10 oder Art. 13 WaG (Waldfeststellung) stützen. Nach Art. 12 Abs. 1 NHG steht den Gemeinden das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können jedoch Gemeinden gestützt auf Art. 12 NHG nur Beschwerde erheben, um sich gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung, nicht aber, um sich gegen deren Verweigerung zu wehren, weil sie damit nicht ein vom NHG geschütztes Interesse an der Walderhaltung geltend machen (BGE 109 Ib 341 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 1984, in ZBl 85/1984 S. 504 E. 1a). Die Stadt Grenchen kann somit vorliegend ihre Beschwerdebefugnis nicht auf Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 46 WaG stützen, da sie nicht den Schutz bzw. die Erhaltung des Waldes anstrebt.
Gestützt auf Art. 103 lit. a OG können Gemeinden nicht nur Beschwerde erheben, wenn sie gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen sind, sondern auch, wenn sie durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt werden (BGE 124 II 409 E. 1e/bb, 293 E. 3b). Eine Gemeinde ist zwar nicht legitimiert, wenn sie bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung wahrnimmt, wohl aber, wenn sie z.B. als Inhaberin der Baupolizeikompetenz (BGE 117 Ib 111 E. 1b) oder als Gebührengläubigerin (BGE 119 Ib 389 E. 2e) in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berührt ist. Vorliegend ist die Stadt Grenchen durch den angefochtenen Entscheid als Planungsträgerin berührt. Sie vertritt die Auffassung, es sei planerisch nicht vertretbar, inmitten der Industriezone Wald auszuscheiden. Sie nimmt damit spezifische hoheitliche Aufgaben wahr und ist deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auch auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.
2.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 OG). Da sich die Beschwerden gegen ein gerichtliches Urteil richten, ist jedoch das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensregeln festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
3.1 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Waldfunktionen sind namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Wohlfahrtsfunktionen erfüllt ein Wald, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum dient, durch seine Form die Landschaft prägt, vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt, Wasservorräte qualitativ und quantitativ sichert sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft. Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört insbesondere auch der Landschaftsschutz, das heisst die optisch-ästhetische Funktion der Bestockung und ihre biologische Bedeutung als Lebensraum für Fauna und Flora (BGE 124 II 85 E. 3d/bb). Für die rechtliche Qualifikation als Wald sind Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend. Zum Waldareal gehören auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, unbestockte und ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes und Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und auf deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb eines vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone im Übrigen bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Der Kanton Solothurn hat gestützt darauf in § 6 der kantonalen Waldverordnung vom 14. November 1995 (WaV/SO) eine Mindestgrösse von 500 m2 und eine Mindestbreite von 12 m festgelegt. Bei einwachsenden Flächen muss zudem ein Beschirmungsgrad von über 0,3 sowie ein Alter der Bestockung von mindestens 15 Jahren vorliegen. Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien hingegen nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG).
3.2 Nicht als Wald gelten nach Art. 2 Abs. 3 WaG Garten-, Grün- und Parkanlagen. Damit eine Bestockung unter diese Ausnahme fällt, muss es sich um einen eigens angelegten Bestand handeln. Das Anlegen einer Bestockung schliesst stets ein willentliches, gestalterisches Handeln oder zumindest ein willentliches Dulden einer aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit bestimmtem Bezug zur Umgebung mit ein. Solche Baumbestände bezwecken die Verschönerung des gestalteten Raums oder dienen der Erholung, nicht der forstlichen Nutzung. Das Willenselement kann bei Grünanlagen bereits als erfüllt betrachtet werden, wenn der Grundeigentümer natürlich aufkommenden Waldwuchs bewusst duldet, das heisst in seine Arealplanung miteinbezieht. Die Gestaltung der Grünanlage muss einen Bezug zur Umgebung aufweisen, indem sie das Gebiet gezielt aufwertet. Sie muss einer planerischen Vorstellung entsprechen und Verschönerungs- oder Erholungszwecken dienen. Die Anforderungen sind allerdings nicht sehr hoch anzusetzen und gerade Begrünungen von Industrielandreserven brauchen keinen besonderen ästhetischen Ansprüchen zu genügen. Dennoch muss ein gezieltes Gestalten mit Bezug zur Umgebung vorausgesetzt werden und auch feststellbar sein. Ist auf einer Parzelle bloss die Landpflege vernachlässigt und dadurch das Einwachsen von Waldbäumen ermöglicht worden, so liegt keine Grünanlage vor (BGE 124 II 85 E. 4d mit Hinweisen).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die streitige, 2'500 m2 grosse Bestockung von ihrer Fläche und Breite her die quantitativen Waldkriterien von Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaV und § 6 WaV/SO erfüllt und dass sie hauptsächlich mit einheimischen Waldbäumen und -sträuchern bestockt ist. Die Drei Linden AG macht indessen geltend, die inmitten von Verkehrslinien sowie Industrie- und Gewerbeanlagen liegende Bestockung könne keine Waldfunktionen wahrnehmen, weshalb ihr keine Waldqualität zukomme.
Ob eine Bestockung Wald darstellt oder nicht, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts danach, ob sie die qualitativen Waldmerkmale aufweist oder nicht. Den quantitativen Waldkriterien kommt nur eine Hilfsfunktion zu: wo sie erfüllt sind, ist in der Regel Waldqualität zu bejahen (BGE 122 II 72 E. 3b). Das Bundesgericht hat im angeführten Entscheid zwar nicht ausgeschlossen, dass einer Bestockung unter aussergewöhnlichen Verhältnissen die Waldqualität abgehen kann, auch wenn die quantitativen Kriterien erfüllt sind. Die blosse Tatsache, dass eine Bestockung an Verkehrswege und Industrieanlagen grenzt bzw. von solchen umschlossen wird, kann für sich allein indessen kein Grund sein, ihr die Waldqualität abzusprechen. Es gibt gerade im Mittelland viele kleine, von Bauten und Verkehrswegen eingeschlossene Bestockungen. Würde man diese, allein weil sie isoliert dastehen, vom Waldareal ausschliessen, auch wenn sie die quantitativen Mindestkriterien erfüllen, so wäre ein nicht unerheblicher Teil des Waldes dem bundesrechtlichen Schutz entzogen, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Als Inseln im Siedlungsgebiet kann zudem gerade solchen Wäldchen eine besondere Bedeutung als Naherholungsgebiete für die Anwohner und für die Vernetzung der Lebensräume von Vögeln und anderen Tieren zukommen.
4.2 Beide Beschwerdeführerinnen machen geltend, bei der Bestockung handle es sich um eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG. Die Auffassung, bei der streitigen Fläche habe es sich jedenfalls bis 1990 um eine Park- oder Grünanlage im Sinne des heute geltenden Waldgesetzes gehandelt, vertritt auch der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 19. Februar 2001. Für das Verwaltungsgericht war die Bestockung nie eine derartige Anlage. Es hat dazu in tatsächlicher Hinsicht erwogen, im bestockten Gebiet lasse sich keinerlei Gestaltung ablesen. Die früheren Eigentümer hätten bloss den bestehenden und aufkommenden Waldwuchs geduldet. Eine Arealplanung, gestalterische Vorstellungen und deren Umsetzung seien nicht sichtbar, ein eigentliches Begrünungskonzept scheine nie bestanden zu haben. Viele Bäume seien vor 70 und 30 Jahren planlos gepflanzt worden. Die Baumpflanzungen seien nie auf die Gleisanlage abgestimmt gewesen.
4.3
4.3.1 Am bundesgerichtlichen Augenschein wurden, über die gesamte von der Waldfeststellung erfasste Fläche verteilt, Schienen, Trassee-Stücke, Bahndämme, Brücken, Zäune und eine Parkbank vorgefunden. Anhand dieser Überreste, der unbestrittenen Feststellungen der Forstexperten und der bei den Akten liegenden Flugaufnahmen aus den Jahren 1981 und 1990 lässt sich ohne weiteres erkennen, wie die Modelleisenbahn-Anlage früher ausgesehen haben muss und wie sie in die teils vorbestehende, teils während des Betriebs der Anlage aufgekommene Bestockung der Parzelle eingebettet war.
4.3.2 1972, als der Bau der Eisenbahn in Angriff genommen wurde, waren an (bereits damals mehrere Jahrzehnte) altem Baumbestand lediglich die Silberweiden im Nordosten des umstrittenen Gebietes vorhanden. Für sich allein betrachtet würde diese Gruppe nach Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaV und § 6 WaV/SO keinen Wald bilden, da sie weniger als 500 m2 gross und zumeist auch weniger als 12 m breit ist. Die Bahnschienen wurden dieser Baumgruppe entlang und teilweise durch sie hindurch verlegt. Innerhalb der kreisförmigen Geleiseanlage befindet sich im südlichen Teil der umstrittenen Fläche eine Gruppe von rund 25 Fichten, die alle etwa 30 Jahre alt sind. Ihr Aufkommen fällt somit zeitlich mit dem Bau der Anlage zusammen. Es ist unter diesen Umständen nicht denkbar, dass diese Fichten gerade zu diesem Zeitpunkt zufällig - gegen oder ohne den Willen der Bauherren - auf der innerhalb des Schienenkreises gelegenen Wiese gewachsen sind. Nach den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Kantonsoberförsters am Augenschein ist auszuschliessen, dass sie zur Produktion von Nutzholz gepflanzt wurden, da sie sonst dichter gesetzt worden wären, um eine unerwünscht starke Astbildung zu verhindern. Sie wurden daher offensichtlich gepflanzt, um die Anlage zu gestalten, sei es in der Absicht, Schattenplätze zu schaffen oder die von ihrer kreisrunden Anlage her monotone Linienführung mit einer abwechslungsreichen Gestaltung der Umgebung attraktiver zu machen.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Einbettung der Eisenbahnlinie in eine attraktive Umgebung ist die im Wesentlichen gegen Ende der Betriebszeit der Eisenbahnanlage nördlich des Fichtenbestandes, innerhalb des Schienenkreises entstandene Gruppe mit rund 7 etwa 15-jährigen Espen zu sehen. Ob sie gepflanzt wurden oder ob sie natürlich aufgekommen sind, ist nicht mehr nachvollziehbar. Im Gelände erkennbar ist hingegen, dass dieser Baumgruppe dieselbe gestalterische Funktion zukam wie den südlich angrenzenden Fichten.
4.3.3 Der Eschen-/Espenbestand gegen die Nordwest-Ecke der Liegenschaft hin ist (zum Teil deutlich) jünger und entstand somit in der Zeit, als die Anlage nach der Aufgabe des Bahnbetriebs 1990 vernachlässigt wurde. Er ist, wenn man von zwei isoliert stehenden älteren Fichten an der Westgrenze der Liegenschaft und einer grossen Esche an der Nordgrenze absieht, knapp 10 m breit und 20-25 m lang.
4.3.4 Insgesamt lassen sich auf der von der Waldfeststellung betroffenen Fläche grob vier Baumgruppen deutlich voneinander unterscheiden: der Silberweidengürtel entlang der Nordost-Grenze, die Fichten-Gruppe im Süd-Teil, die Gruppe mit den 7 Espen nördlich davon und der junge Eschen-/Espen-Bestand im Nordwest-Teil. Die vorbestandenen Silberweiden wurden beim Bau der Eisenbahnanlage offensichtlich bei der Planung miteinbezogen, indem die Linien entlang des Silberweiden-Gürtels und zum Teil durch diesen hindurch geführt wurden. Der Fichten-Bestand wurde nach dem Gesagten eigens zur Gestaltung der Anlage gepflanzt, und die 7 Espen wurden zum gleichen Zweck entweder ebenfalls gepflanzt oder bewusst geduldet. Einzig der junge Eschen-/Espenbestand hat keinen Bezug zur Bahn, entstand aber auch erst, als deren Betrieb eingestellt wurde. Die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, die umstrittene Bestockung sei planlos aufgekommen und weise keinerlei gestalterischen Bezug zur Eisenbahn-Anlage auf, erweist sich somit als offensichtlich unzutreffend.
4.4 Nach dem Gesagten wurde beim Bau der Eisenbahn-Anlage die vorhandene Bestockung - der Silberweiden-Gürtel im Nordosten - bewusst in die Linienführung miteinbezogen, und die Fichten-Gruppe und die 7 Espen innerhalb des Schienenkreises eigens zur Gestaltung der Anlage gepflanzt oder bewusst geduldet. Damit wurde sowohl die vorbestandene als auch die im Zuge des Eisenbahn-Baus gepflanzte oder während des Betriebs der Anlage aufgekommene Bestockung zur gezielten, im Gelände feststellbaren Gestaltung der Anlage eingesetzt. Daraus ergibt sich nach der oben in E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung, dass die fragliche Bestockung auf Grund ihrer Entstehung und ihrer Funktion jedenfalls bis 1990 klarerweise eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG darstellte. Fraglich kann daher nur sein, ob die seit der Einstellung des Eisenbahn-Betriebs sich selbst überlassene Bestockung ihren Charakter als Grünanlage verloren hat.
Das ist zu verneinen. Auch wenn die seit 1990 nicht mehr unterhaltene Anlage zum Teil stark verwildert ist, sind doch die Überreste der Bahnanlage noch durchaus gegenwärtig. Auch die Struktur der Grünanlage ist insofern noch erhalten, als die oben unter E. 4.3.4 erwähnten Teilflächen - der Fichten- und Espenbestand innerhalb des Schienenkreises, der Silberweidengürtel entlang der Nordost-Grenze und der nach 1990 natürlich eingewachsene Eschen-/Espenbestand im Nordwest-Teil der umstrittenen Bestockung - noch sichtbar sind und sich voneinander abheben. Insgesamt treten die mit entsprechendem Gestaltungswillen zum Betrieb der Eisenbahn-Anlage und deren Einbettung in die Umgebung vorgenommenen Eingriffe, die in einem Wald unzulässig wären, nach wie vor in Erscheinung. Die umstrittene Bestockung hat daher ihren Charakter als von Menschenhand gestaltete, insoweit künstlich geschaffene Anlage trotz ihrer Vernachlässigung noch nicht verloren; umso weniger war dies im Frühjahr 1998 der Fall, als der Waldfeststellungsplan aufgelegt wurde. Nach der Rechtsprechung sind bei Grünanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG an den gestalterischen Willen keine hohen Anforderungen zu stellen, weshalb es sich rechtfertigt, die umstrittene Bestockung nach wie vor als solche zu betrachten.
4.5 Damit stellt sich noch die Frage, ob der junge Eschen-/Espenbestand in der Nordwest-Ecke, der nach der Aufgabe der Eisenbahn ohne Willen der Eigentümer wegen der Vernachlässigung der Liegenschaft einwuchs und damit nicht Bestandteil einer Grünanlage sein kann, für sich allein genommen Wald darstellt. Das ist zu verneinen. Sein Einbezug in die angefochtene Waldfeststellung stellte, wie der Kantonsoberförster am Augenschein erläuterte, einen Grenzfall dar. Diese Einschätzung trifft zu, der Einbezug dieser Fläche in die Waldfeststellung ist nur nachvollziehbar, wenn sie mit der angrenzenden (weit älteren) Bestockung als Einheit, quasi als deren Waldsaum, gesehen wird. Für sich allein genommen erreicht sie mit einem Alter von zum Teil deutlich unter 15 Jahren, einer Breite von zumeist weniger als 10 m und einer Fläche in der Grössenordnung von 250 m2 die quantitativen Mindestkriterien - ein Alter von 15 Jahren, eine Breite von 12 m und eine Fläche von 500 m2 (§ 6 WaV/SO) - bei weitem nicht. Besondere Umstände, nach denen sie trotz dieser geringen Ausmasse und geringen Alters in qualitativer Hinsicht Waldfunktionen erfüllen könnte, liegen nicht vor. Auch diese Teilfläche kann daher nicht als Wald gelten.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erweisen sich somit als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und es ist festzustellen, dass auf dem Grundstück GB-Nr. 1810 kein Wald besteht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Die Eidgenossenschaft hat jedoch der obsiegenden privaten Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen, während der Stadt Grenchen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 2 OG). Die Festsetzung der Parteientschädigung an die private Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dem Verwaltungsgericht zu übertragen (Art. 159 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1A.141/2001 und 1A.143/2001 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2001 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass auf dem Grundstück GB Grenchen Nr. 1810 kein Wald besteht.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der Beschwerdeführerin im Verfahren 1A.141/2001 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Die Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn übertragen.
5.
Dieses Urteil wird der Drei Linden AG, der Stadt Grenchen, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: