BGer B 8/2002
 
BGer B 8/2002 vom 18.03.2002
[AZA 7]
B 8/02 Go
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 18. März 2002
in Sachen
B._________, 1935, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Fraumünsterstrasse 27, 8001 Zürich und dieser vertreten durch die Versicherungskasse der Stadt Zürich, Pensionskasse, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Januar 2002 auf Klageschriften vom 9. und 11. Dezember 2001 nicht eintrat, in welchen B._________ u.a. von der Stadt Zürich die Zahlung eines Betrages von Fr. 50'000.- aus Hehlerei und Diebesgut sowie Schadenersatz für verschiedene Mehraufwendungen verlangt hatte,
dass B._________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhebt und weitere Eingaben vom 27. Januar, 14., 20. und 26. Februar 2002 einreicht,
dass Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur innert der 30-tägigen Frist seit Zustellung des kantonalen Entscheides geführt werden kann (Art. 106 Abs. 1 OG), weshalb die erwähnten Eingaben vom 20. und 26. Februar 2002 von vornherein unzulässig sind,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (samt den Ergänzungen vom 27. Januar und 14. Februar 2002) den minimalen Anforderungen des Art. 108 Abs. 2 OG (BGE 123 V 336 Erw. 1a) betreffend eine sachbezogene Begründung nicht genügt, setzt sich doch der Beschwerdeführer nicht mit der entscheidwesentlichen Erwägung des kantonalen Gerichts auseinander, dass es für Klagen von der Art der am 9. und 11. Dezember 2001 erhobenen sachlich nicht zuständig ist,
dass der kantonale Nichteintretensentscheid - davon abgesehen - in Ordnung geht, steht doch das Verfahren nach Art. 73 BVG - auch unter Berücksichtigung des mit Bundesgesetz vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997, in Abs. 1 eingefügten zweiten Satzes - nicht zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zur Verfügung, welche die (ehemals) versicherte Person gegen ihre Vorsorgeeinrichtung (oder deren Trägerin) erhebt (BGE 117 V 41 Erw. 3d), so wenig wie die Durchsetzung obligationenrechtlicher Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen den früheren Arbeitgeber (SZS 1993 S. 161 Erw. 6),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich direkt die Verurteilung der Stadt Zürich zu den verlangten Leistungen beantragt, ebenfalls unzulässig ist (Art. 128 OG),
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Kosten zu tragen hat (Art. 156 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: