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Original
 
[AZA 0/2]
5P.64/2002/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
13. März 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
Z.________ und Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrik A. Häberlin, Rheinstrasse 10, Postfach 357, 8501 Frauenfeld,
gegen
Gemeinde B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, Obergericht des Kantons Thurgau,
betreffend
Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-a) Am 27. Juni 2001 stellte die Finanzverwaltung der Gemeinde B.________ das Gesuch, es sei ihr in den gegen Z.________ und Y.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1993 bis 1999 im Betrag von Fr. 256'937. 45 sowie für Verzugszinsen, Kosten und Entschädigung. Das Gerichtspräsidium C.________ wies das Gesuch am 5. Oktober 2001 ab. Es erwog, die Gemeinde B.________ stütze sich zwar auf formell rechtskräftige und vollstreckbare Steuerveranlagungen, doch habe Z.________ in einem Brief vom 30. Januar 2001 an die Steuerbehörde erklärt, er besitze kein Vermögen mehr. Der Rechtsöffnungsrichter hielt dafür, dass die Finanzverwaltung unter diesen Umständen von einer dauernden Zahlungsunfähigkeit von Z.________ hätte ausgehen müssen, was sie verpflichtet hätte, für jeden der Ehegatten eine separate einsprachefähige Haftungsverfügung zu erlassen.
b) Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess den von der Gemeinde B.________ gegen diesen Entscheid geführten Rekurs am 12. Dezember 2001 gut und erteilte für den anbegehrten Betrag die definitive Rechtsöffnung.
c) Am 12. Februar 2002 haben Z.________ und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde B.________) hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
d) Durch Präsidialverfügung vom 4. März 2002 ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden.
2.- a) Das Obergericht hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin mit zwei selbstständigen Begründungen gutgeheissen. Einerseits hat es mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer Z.________ in Brasilien über ein namhaftes Vermögen verfüge und deshalb nicht zahlungsunfähig sei; die Beschwerdeführer hätten daher keinen Anspruch auf getrennte Haftungsverfügungen. Andererseits hat die kantonale Rekursinstanz einlässlich ausgeführt, dass, wenn angenommen würde, Z.________ sei zahlungsunfähig, sein Verhalten rechtsmissbräuchlich wäre.
b) Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist.
Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun; sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl. BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95; 115 II 288 E. 4 S. 293; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Auflage, Bern 1994, S. 368; Marc Forster, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg. ], Prozessieren vor Bundesgericht,
2. Auflage, Basel 1998, Rz. 2.60).
c) Die Beschwerdeführer befassen sich mit hinreichender Begründung nur mit der Frage des Rechtsmissbrauchs. Zur Frage der Zahlungsfähigkeit führen sie lediglich aus, es sei aktenkundig, dass Z.________ zahlungsunfähig sei. Diese schlichte Behauptung genügt nicht, um nachzuweisen, dass die detailliert begründete gegenteilige Schlussfolgerung des Obergerichts willkürlich ist. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten.
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin, die ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, nicht zu (Art. 159 Abs. 2 OG, analog; dazu BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:/