BGer 7B.279/2001
 
BGer 7B.279/2001 vom 06.03.2002
[AZA 0/2]
7B.279/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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6. März 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
einen Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. November 2001 (KG 481/01),
betreffend
Grundstücksteigerung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der von der Gemeinde X.________ gegen A.________ eingeleiteten Pfändungsbetreibung Nr. zzz liess das Betreibungsamt X.________ im kantonalen Amtsblatt vom ... die auf den ... angesetzte Steigerung der in der Gemeinde X.________ gelegenen Grundstücke GB Nrn. ... und ... bekannt machen.
Mit Eingabe vom 11. September 2001 erhob A.________ beim Präsidium des Bezirksgerichts X.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte sinngemäss, die Steigerung abzusetzen und die Betreibung aufzuheben.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 wies der Vizepräsident des Bezirksgerichts die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz (obere kantonale Aufsichtsbehörde) seinerseits am 28. November 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ hat den Beschluss des Kantonsgerichts am 3. Dezember 2001 in Empfang genommen. Mit einer vom 13. Dezember 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- a) Das Kantonsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb einer Durchführung der Steigerung nichts entgegengestanden habe. Namentlich hat es festgestellt, dass die in Frage stehenden Liegenschaften rechtskräftig gepfändet worden seien, dass dem Beschwerdeführer vom Eingang des Verwertungsbegehrens der Gläubigerin Kenntnis gegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen habe, eine Spezialanzeige gemäss Art. 139 SchKG mit gewöhnlicher Post zugestellt erhalten zu haben, und dass es sich bei der von ihm angerufenen und vom Betreibungsamt tatsächlich nicht eingehaltenen Frist von Art. 133 Abs. 1 SchKG (wonach Grundstücke spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert werden) um eine blosse Ordnungsfrist handle, deren Missachtung allenfalls eine Haftung des Staates zur Folge haben könne. Eingehalten worden sei hingegen die Frist von Art. 116 Abs. 1 SchKG (wonach die Verwertung von Grundstücken spätestens zwei Jahre nach ihrer Pfändung zu verlangen ist).
b) Soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt mit dem angefochtenen Entscheid und der ihm zugrundeliegenden Betreibung befasst, sind seine Ausführungen unbeachtlich: Die Feststellungen der Vorinstanz zu den verschiedenen Mitteilungen und Zustellungen an den Beschwerdeführer sind tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer daher verbindlich, zumal weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist noch etwas auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Die Beschwerdevorbringen, die dazu in Widerspruch stehen, sind mithin nicht zu hören. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu einer Pfändung, die am 13. September (ohne Angabe des Jahres) falsch vollzogen worden sein soll, beziehen sich offensichtlich nicht auf die hier in Frage stehende Betreibung, in der nach den Feststellungen der Vorinstanz die erste - von der unteren Aufsichtsbehörde in der Folge aufgehobene - Pfändung am 7. März 1997 und die zweite alsdann am 29. Januar 1998 vollzogen worden sind.
Mit seinen Ausführungen zum landwirtschaftlichen Charakter der strittigen Liegenschaften zieht der Beschwerdeführer letztlich deren Pfändbarkeit in Zweifel. Das Gleiche gilt für den neu vorgetragenen und mithin schon aus diesem Grund unbeachtlichen Hinweis (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG) auf einen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 28. August (ohne Angabe des Jahres). Auf die Pfändbarkeit der Grundstücke kann im Stadium der Verwertung indessen nicht mehr zurückgekommen werden.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: