BGer I 608/2000
 
BGer I 608/2000 vom 26.02.2002
[AZA 7]
I 608/00 Gb
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 26. Februar 2002
in Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem von 1989 bis August 1996 als Hilfsmaler (bei der Firma Z.________ AG, Malergeschäft) tätig gewesenen R.________ (geb. 1953) auf Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 25. August 1997) hin - u.a. gestützt auf die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (mit Gutachten des Spitals X.________ [Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nachfolgend:
Rheumaklinik] vom 25. Juni 1997), einen Bericht der Rheumaklinik vom 6. November 1997 und einer Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 17. Dezember 1998 - eine am 1. August 1997 beginnende und bis 31. Dezember 1997 befristete ganze Invalidenrente zusprach (Verfügung vom 15. Juni 1999),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Befristung der Rente erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 14. September 2000),
dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, "eine ganze IV-Rente ab dem 31.12.1997 auszurichten (...), eventuell einen serbisch sprechenden Psychiater zu beauftragen, den Arbeitsfähigkeitsgrad aus psychiatrischer Sicht festzustellen",
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Befristung einer Invalidenrente (Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 125 V 413) zutreffend dargelegt hat,
dass die im Rahmen der ZMB-Begutachtung vorgenommene, auf die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers Rücksicht nehmende psychiatrische Exploration keinen invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden im Sinne der präzisierten Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 IVG (zur Publikation in BGE 127 V bestimmtes Urteil B. vom 5. Oktober 2001, I 724/99) ergeben hat,
dass die seitens der Rheumaklinik und des ZMB im Wesentlichen übereinstimmend erhobenen Befunde am Rücken zwar die Ausübung der bisher verrichteten Berufsarbeit und jeder anderen rückenbelastenden Tätigkeit ausschliessen, nicht aber eine leichte körperliche Arbeit, und zwar deswegen, weil die Befunde, namentlich die Diskushernien L3/4 und L4/5, nachgewiesenermassen keine Kompression des Nervenstranges und auch keine sonstigen objektivierbaren neurologischen Komplikationen oder Ausfälle bewirken, was Dr.
med. H.________, Spezialarzt FMH Neurologie, in seinen Bemerkungen zum ZMB-Gutachten nicht genügend berücksichtigt (Schreiben vom 25. Oktober 1999 an den behandelnden Arzt Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin),
dass bei dieser medizinischen Ausgangslage der vorinstanzlich auf Grund der Tabellenwerte gemäss Lohnstatistik durchgeführte Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; BGE 124 V 322 f. Erw. 3b) in Ordnung geht, wobei selbst dann ein unter 40 % liegender Invaliditätsgrad bestünde, wenn der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) gewährt würde,
dass diese Beurteilung auf Grund der Angaben der Rheumaklinik im Gutachten vom 25. Juni 1997 sowie insbesondere im Bericht vom 6. November 1997, wonach ab dem 1. Januar 1998 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestehe, indessen auch erst ab diesem Datum Platz greifen kann,
dass deshalb die revisionsweise Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach Ablauf von drei Monaten stattzufinden hat,
dass dem Beschwerdeführer folglich die ganze Invalidenrente noch für die Zeit von Januar bis und mit März 1998 auszurichten ist,
dass bei diesem Ausgang dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zusteht (Art. 159 OG) und das Verfahren kostenfrei ist (Art. 134 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 14. September 2000 und
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Juni 1999 mit der Feststellung abgeändert, dass
der Beschwerdeführer für die Monate Januar bis und mit
März 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Soweit weitergehend, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 400.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 26. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: