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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.79/2002/zga
Urteil vom 26. Februar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
UNO-Beitritts-Abstimmung vom 3. März 2002
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ am 8. Februar 2002 eine "Stimmrechtsbeschwerde" betreffend die Volksabstimmung vom 3. März 2002 in Sachen Beitritt der Schweiz zur UNO beim Bundesgericht eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer eine einseitige finanzielle Unterstützung mit Steuergeldern zugunsten eines Beitritts geltend macht,
dass im vorliegenden Fall eine eidgenössische Volksabstimmung in Frage steht, weshalb eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG von vornherein nicht zulässig ist,
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR, SR 161.1),
dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist,
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: