BGer 5C.1/2002
 
BGer 5C.1/2002 vom 20.02.2002
[AZA 0/2]
5C.1/2002/GYW/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
Beschluss vom 20. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber
Gysel.
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In Sachen
A.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster, Bahnhofstrasse 24, Postfach 4764, 8022 Zürich,
gegen
B.________, Kläger und Berufungsbeklagten,
betreffend
Kollokation
(Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren),
hat das Bundesgericht
nach Einsicht in die Eingabe vom 17. Dezember 2001, mit der die in Vaduz domizilierte A.________ gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 6. November 2001 eidgenössische Berufung erhebt, verbunden mit dem Begehren, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
in Erwägung,
dass das Konkursamt X.________ in der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von C.________, gestorben am 23. August 1990, unter anderem eine Forderung der A.________ aus Darlehen in der Höhe von Fr. 4'184'963. 70 und eine Forderung von B.________ aus Rückkaufsverpflichtung für Aktien in der Höhe von Fr. 1'628'273. 95 in den Kollokationsplan aufgenommen hat,
dass das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil eine Kollokationsklage B.________s gegen die A.________ gutgeheissen hat, mit der Feststellung, die Forderung der Beklagten bestehe nicht,
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG auf natürliche Personen zugeschnitten ist, die bedürftig sind und deren Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint, während für juristische Personen ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht besteht (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339 mit Hinweisen),
dass das Bundesgericht in früheren Entscheiden erwogen hat, eine Ausnahme könnte sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liege und neben der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien (BGE 119 Ia 337 E. 4c und 4e S. 340; vgl. auch BGE 126 V 42 E. 4 S. 47),
dass die Beklagte geltend macht, bei der von ihr zur Kollokation angemeldeten Darlehensforderung gegen den Nachlass von C.________ handle es sich um ihr einziges Aktivum,
dass sie ferner vorbringt, angesichts einer zu erwartenden Konkursdividende von 18 % sei ausgewiesen, dass der Nachlass, der gemäss Kollokationsplan an ihr, der Beklagten, berechtigt sein solle, mittellos sei,
dass das Bundesgericht im Falle einer liechtensteinischen Stiftung, deren sämtliche Guthaben mit Arrest belegt waren, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ablehnte, weil die Organe der Stiftung oder eine indirekt interessierte Bank den verlangten Kostenvorschuss aufbringen könnten (Urteil vom 27. Oktober 1993 [5P. 357/1993]),
dass der Begriff des "wirtschaftlich Beteiligten" wie im deutschen Zivilprozessrecht, auf das in BGE 119 Ia 337 (E. 4c S. 340) verwiesen wird, weit zu verstehen ist und alle am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich Interessierten, namentlich neben Gesellschaftern auch Organe der juristischen Person oder Gläubiger, erfasst (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung,
59. Auflage, München 2001, N. 14 zu § 116 ZPO),
dass der vorliegende Streit offensichtlich nicht im Interesse des Inhabers der Gründerrechte, sondern weiterer Beteiligter (Begünstigte der Anstalt oder Gläubiger) geführt wird,
dass die Beklagte nicht offengelegt hat, wer diese indirekt interessierten Personen sind,
dass unter solchen Umständen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von vornherein ausgeschlossen ist,
dass der Streitwert, für den die zu erwartende Konkursdividende massgebend ist (BGE 81 III 73 E. 2 S. 76), nach dem angefochtenen Urteil Fr. 785'827. 90 beträgt,
beschlossen :
1.- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.- Der Beklagten wird mit separatem Formular eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 16'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten würde.
3.- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: