BGer C 197/2001
 
BGer C 197/2001 vom 18.02.2002
[AZA 7]
C 197/01 Vr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 18. Februar 2002
in Sachen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführer,
gegen
G.________, 1969, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi, Blumenrain 3, 4051 Basel,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die 1969 geborene, aus Sri Lanka stammende G.________ reiste am 3. März 1997 als Asylbewerberin in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 1. April 1998 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab, unter gleichzeitiger Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Ausländerausweis F). Die von ihrem Ehemann getrennt lebende G.________ ist Mutter einer am 8. März 1998 geborenen Tochter. In der Schweiz ist sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 20. Dezember 1999 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 1999. Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 verneinte das basellandschaftliche Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), RAV-Koordination, die Vermittlungsfähigkeit.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. April 2001 gut.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.
G.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Praxis zu der für den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung u.a. vorausgesetzten Arbeitsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 377 Erw. 1, 120 V 379 Erw. 2a, je mit Hinweisen) sowie die Rechtslage der Ausländer (Art. 3 Abs. 3, Art. 14c Abs. 3 und Art. 16 Abs. 2 ANAG, Art. 42 und Art. 43 BVO; vgl. auch BGE 126 V 378 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass nicht niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich nur für konkrete Arbeitsstellen Arbeitsbewilligungen erteilt werden, weshalb sie bei Arbeitslosigkeit weder über eine Arbeitsbewilligung verfügen, noch Anspruch auf deren Erteilung haben. Nach der Rechtsprechung sind sie für die Belange der Arbeitslosenversicherung indessen bereits dann als vermittlungsfähig zu betrachten, wenn sie damit rechnen können, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, falls sie eine Stelle finden (BGE 126 V 381 Erw. 4b, BGE 120 V 381 Erw. 2c; vgl. auch ARV 1993/94 Nr. 2 S. 11).
2.- a) Im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (BGE 120 V 382 Erw. 3a). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hatten (BGE 120 V 387 Erw. 2 mit Hinweisen).
Das KIGA, welches nach § 2 der basellandschaftlichen Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 112. 10) zuständige kantonale Arbeitsmarktbehörde ist, hat geprüft, ob die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass sie eine Arbeitsstelle finden würde, eine Arbeitsbewilligung erhalten würde oder mit einer solchen rechnen könne. Dies hat es verneint mit der Begründung, die Versicherte müsse aufgrund ihrer fehlenden Berufserfahrung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt als Hilfskraft eingestuft werden. Hilfskräften offen stehende Stellen würden indessen in erster Linie an arbeitslose einheimische Arbeitnehmende, aufenthalts- und arbeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer oder an Asylanten zugewiesen, die aufgrund einer früheren beitragspflichtigen Beschäftigung Arbeitslosenentschädigung beziehen. Die Chance, dass für eine Stelle, welche die Beschwerdegegnerin ausüben könnte, keine der genannten Personen gefunden werde, sei angesichts der aktuellen Arbeitsmarktlage für Hilfskräfte als derart minim einzustufen, dass mit der Ablehnung eines Gesuches um die Erteilung einer Arbeitsbewilligung im konkreten Fall gerechnet werden müsse. Daran änderten auch die Arbeits- und Weiterbildungsbestätigungen aus Sri Lanka und die in der Schweiz besuchten Sprachkurse nichts. Keineswegs könne daraus auf eine berufliche Qualifikation im kaufmännischen Bereich für den hohe Anforderungen stellenden schweizerischen Arbeitsmarkt geschlossen werden.
b) Vorläufig aufgenommenen Ausländern dürfen Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit nur unter Berücksichtigung des Vorranges der einheimischen Arbeitnehmer und der stellensuchenden aufenthalts- und arbeitsberechtigten Ausländer (Art. 7 Abs. 1 und 3 BVO) sowie der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 BVO) erteilt werden. Zudem muss der Arbeitgeber auf Verlangen nachweisen, dass er trotz Bemühungen keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten (Art. 7 Abs. 4 BVO). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung besteht nicht. Im Hinblick darauf, dass die Interessen der einheimischen Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind und der jeweiligen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage Rechnung zu tragen ist, steht den zuständigen kantonalen Behörden bei der Bewilligung von Arbeits- und Stellenwechselgesuchen von Ausländern ein weites Ermessen zu (BGE 126 V 383 Erw. 5c; ARV 1998 Nr. 44 S. 251 Erw. 1b).
c) Mit seiner Betrachtungsweise hat das KIGA weder ermessensweise (BGE 123 V 152 Erw. 2) noch rechtlich gegen die Grundsätze des Bewilligungsverfahrens oder Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsrechts verstossen. Auch ist keine konstant gesetzwidrige Praxis, welche der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gäbe (BGE 126 V 392 Erw. 6a), erstellt. In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 3. Dezember 1999 hat die Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigt, sie verfüge über keine Berufsausbildung und suche eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin.
Diese Angabe stimmt mit den protokollierten Aussagen der Befragung im Rahmen des Asylverfahrens vom 6. März 1997 überein. Als letzte Tätigkeit gab sie dort die Mithilfe im Haushalt an. Im Lebenslauf erwähnte sie dann allerdings, in Sri Lanka von 1990 bis 1992 als kaufmännische Angestellte und von 1993 bis 1996 als Stenografin in Englisch gearbeitet zu haben. Auch führte sie verschiedene Aus- und Weiterbildungen und Diplome aus ihrem Heimatland, unter anderem auch im kaufmännischen Bereich, sowie Sprachkurse in der Schweiz an. Obwohl die Beschwerdegegnerin somit unbestreitbar ein gewisses Ausbildungsniveau erreicht hat, ist dem KIGA beizupflichten, dass sie damit wohl kaum in der Schweiz als qualifizierte Angestellte einsteigen kann, sondern als Hilfskraft beginnen muss. Diesbezüglich ist der Sachverhalt hinlänglich abgeklärt, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Januar 2000 konnte die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen des KIGA nicht mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung für eine solche Stelle rechnen. Daran ändert der Hinweis auf die allgemeine Entspannung auf dem Arbeitsmarkt seit April 1999 nichts, zumal damit nichts über die Situation der Hilfskräfte im Besonderen ausgesagt wird, die sich nicht in gleichem Masse verbessert hat, wie dies bezüglich der spezialisierten Arbeitskräfte der Fall ist, worauf das KIGA ebenfalls hingewiesen hat. Im Übrigen wurde für die Beschwerdegegnerin bisher von keiner Firma ein konkretes Gesuch für die Erteilung der Arbeitsbewilligung eingereicht.
Angesichts der negativen Beurteilung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Situation bezüglich der für die Versicherte in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten durch die Arbeitsmarktbehörde (vgl. Art. 42 BVO) wurde die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint.
d) An diesem Ergebnis vermögen die Bestimmungen über die Anrechnung von Erziehungszeiten nichts zu ändern. Es war nicht der Wille des Gesetzgebers, mit der Einführung des Instituts der Erziehungsperioden die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit mit ihrem Erfordernis der Arbeitsberechtigung zu derogieren. Die allfällige Erfüllung der Anspruchsberechtigung nach Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG vermag die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitsbewilligung nicht zu präjudizieren. Vielmehr setzt die Anrechnung von Erziehungsperioden im Sinne dieser Bestimmungen eine Arbeitsberechtigung nach den Vorschriften des Ausländerrechts voraus (ARV 1998 Nr. 44 S. 253 Erw. 2b).
Auf eine solche bestand wie erwähnt keine Aussicht.
3.- Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann ihr gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 30. April 2001 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokatin Susanne Bertschi für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
IV.Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale
Verfahren entscheide.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft, der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.