BGer 1P.630/2001
 
BGer 1P.630/2001 vom 18.02.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.630/2001/otd
Urteil vom 18. Februar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Hanspeter Thür, Postfach, 5001 Aarau,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Art. 9 und 30 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Kostenauflage)
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 5. Juli 2001)
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 6. November 2000 gegen R.________ Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Sie warf dem Angeklagten vor, er habe als Lehrer in der Zeit von 1990 bis 1998 anlässlich des Schulunterrichts sexuelle Handlungen mit Schülern seiner damaligen Mittelstufenklassen vorgenommen (Anklagepunkte 1.1, 1.2 und 1.3); im Weiteren habe er in der Zeit von Mitte August 1998 bis Ende November 1999 anlässlich des Schulunterrichtes sexuelle Handlungen mit Schülern seiner 3./4. Primarklasse vorgenommen (Anklagepunkte 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4).
Das Bezirksgericht Aarau stellte mit Beschluss vom 24. Januar 2001 das Verfahren im Anklagepunkt 1.1 infolge Verjährung ein. Mit Urteil vom gleichen Datum sprach es R.________ in den Anklagepunkten 1.2, 1.3, 2.1 und 2.4 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei (Ziff. 1 des Dispositivs). Es erklärte ihn schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in den Anklagepunkten 2.2 und 2.3 und verurteilte ihn zu 5 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Ziff. 2-4 des Dispositivs). Das Bezirksgericht auferlegte die Kosten des Verfahrens (insgesamt Fr. 1'345.80) sowie der Urteilsausfertigung (Fr. 447.--) dem Angeklagten und verweigerte diesem eine Parteientschädigung (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs).
B.
R.________ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied am 5. Juli 2001 wie folgt:
"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Angeklagten werden die Ziff. 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und die Ziffer 1 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB auch in den Anklagepunkten 2.2 und 2.3 freigesprochen wird.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Angeklagten dessen richterlich auf Fr. 2'855.70 (inkl. Fr. 201.70 MWSt) festgesetzten Parteikosten zweiter Instanz zu ersetzen."
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob R.________ am 28. September 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. In Abänderung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils seien auch die bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
2. In Abänderung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren erster Instanz eine im richterlichen Ermessen liegende Parteientschädigung auszurichten.
3. UKEF."
D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen).
Das Aargauer Obergericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Beschwerdeführers insoweit ab, als dieser verlangt hatte, die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, soweit die Berufung abgewiesen wurde. Dieser Antrag ist zulässig. Unzulässig sind hingegen die Begehren, in Abänderung der betreffenden Ziffern des obergerichtlichen Urteils seien auch die bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Gemäss § 164 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) entscheidet das Gericht im Falle eines Freispruchs des Angeklagten oder einer Einstellung des Strafverfahrens über die Verfahrenskosten und über die Entschädigung des Angeklagten nach den Regeln, die bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gelten. Die Kosten einer eingestellten Untersuchung trägt nach § 139 Abs. 2 StPO in der Regel der Staat. Sie können ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegt werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung erschwert hat (§ 139 Abs. 3 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Angeschuldigten im Falle der Einstellung des Verfahrens eine Entschädigung verweigert werden (§ 140 Abs. 1 StPO).
Das Bezirksgericht erklärte den Beschwerdeführer in zwei von insgesamt sieben Anklagepunkten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.
Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe frei. Zur Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen führte es aus, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Berührung der Oberkörper seiner Schüler (und dies trotz Ermahnung durch die Schulpflege X.________ vom 27. September 1990) seine Grenzen als Lehrer schuldhaft überschritten und die Schüler damit in ihrer Persönlichkeit verletzt habe. Mit diesen widerrechtlichen Handlungen habe er adäquat kausal zum Strafverfahren und zur gerichtlichen Beurteilung Anlass gegeben, weshalb er gemäss § 164 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 3 StPO die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen und keinen Anspruch auf Ersatz seiner erstinstanzlichen Parteikosten habe. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine zweitinstanzlichen Parteikosten auszurichten.
3.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, der Strafrichter könne im Rahmen eines Strafverfahrens zivilrechtliche Ansprüche nur adhäsionsweise beurteilen. Wenn er den Angeklagten freispreche, müsse er die Adhäsionsklage der Zivilpartei abweisen. Diese habe dann die Möglichkeit, ihre Ansprüche in einem ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen. Indem das Obergericht im Strafverfahren trotz des Freispruchs eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung festgestellt habe, ohne dass dies in einem ordentlichen Zivilprozess abgeklärt worden sei, habe es dem Beschwerdeführer den verfassungsmässigen Richter entzogen und damit gegen Art. 30 Abs. 1 BV verstossen.
Die in der Anklageschrift genannten Schüler hatten weder adhäsionsweise im Strafverfahren noch in einem ordentlichen Zivilverfahren privatrechtliche Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht. Dieser ist zu Unrecht der Meinung, weil die Schüler keine Ansprüche wegen Verletzung der Persönlichkeit in einem ordentlichen Zivilprozess eingeklagt hätten, sei das Obergericht als Berufungsinstanz im Strafverfahren nicht befugt gewesen, eine Persönlichkeitsverletzung festzustellen. Es machte diese Feststellung im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer trotz des Freispruchs die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe. Das Obergericht musste diese Frage entscheiden, nachdem es die Berufung bezüglich des Schuldspruchs gutgeheissen hatte. Von einer Verletzung des Rechts auf den verfassungsmässigen Richter kann keine Rede sein.
4.
Sodann beklagt sich der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht über eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.1 Er erblickt eine Missachtung dieses Anspruchs darin, dass die Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung nicht in einem ordentlichen Zivilverfahren abgeklärt worden sei. Die Rüge geht klarerweise fehl. Da die Schüler gegen den Beschwerdeführer keinen Zivilprozess wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet hatten, konnte die Frage nicht in einem ordentlichen Zivilverfahren abgeklärt werden. Dies kann nicht dem Obergericht angelastet werden.
4.2 Ebenfalls unzutreffend ist der Vorwurf, es bedeute eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht keine Möglichkeit gehabt habe, zur Frage der Persönlichkeitsverletzung Stellung zu nehmen. Das Obergericht entschied darüber im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer trotz des Freispruchs die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe. Diese Frage war aufgrund der Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich in der Berufungsschrift zur Kostenfrage zu äussern. Nachdem das Obergericht einen Freispruch in Betracht zog, war es von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen und ihn zu einer Stellungnahme zum Kostenpunkt einzuladen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Das Obergericht stützte sich denn auch nur auf unbestrittene Tatsachen (vgl. E. 5.2).
4.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das rechtliche Gehör sei ihm verweigert worden, weil das Obergericht für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung keine Begründung gegeben habe. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Den oben (E. 2) angeführten Feststellungen des Obergerichts lässt sich in hinreichender Weise entnehmen, aus welchen Gründen es annahm, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit der Schüler verletzt. Ein Verstoss gegen die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Begründungspflicht liegt nicht vor.
5.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Auferlegung der bezirksgerichtlichen Verfahrens- und Parteikosten verletze das Willkürverbot von "Art. 4 BV" (richtig: Art. 9 BV) sowie den Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175).
Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmung den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 9 BV (unter der Geltung der früheren Bundesverfassung Art. 4 aBV) Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f., zu Art. 4 aBV, mit Hinweisen).
5.2 Die Schulpflege X.________ hatte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 27. September 1990 betreffend "Körperkontakt mit Knaben" ermahnt, in Zukunft die "besprochenen Kontakte mit den Kindern zu unterlassen", ansonst gegen ihn Strafanzeige erstattet werden müsste. Diese Kontakte hatten darin bestanden, dass der Beschwerdeführer Schüler auf den Schoss genommen und unter dem Hemd gekitzelt hatte.
Am 1. Dezember 1999 erstattete der Präsident der Schulpflege X.________ beim Bezirksamt Aarau gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern. Die Anzeige führte in der Folge zur Anklage vom 6. November 2000. Der Beschwerdeführer hatte schon in der ersten Befragung zur Sache zugegeben, Schüler am Oberkörper berührt zu haben.
Das Obergericht ging bei seinem Kostenentscheid von dieser unbestrittenen Tatsache aus. Es hielt fest, der Beschwerdeführer habe mit der Berührung der Oberkörper seiner Schüler seine Grenzen als Lehrer schuldhaft überschritten und die Schüler in ihrer Persönlichkeit verletzt. Mit diesen widerrechtlichen Handlungen habe er adäquat kausal zum Strafverfahren und zur gerichtlichen Beurteilung Anlass gegeben.
5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, nachdem die von den Berührungen betroffenen Schüler gegen ihn keinen Zivilprozess wegen Verletzung der Persönlichkeit angehoben hätten, gehe es nicht an, dass das Obergericht eine solche Verletzung im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid von Amtes wegen feststelle. Es habe damit einen "zentralen zivilprozessualen Grundsatz" (die Dispositionsmaxime) verletzt.
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Wie ausgeführt wurde (E. 3), geht der Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, weil gegen ihn kein Zivilprozess wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet worden sei, hätte das Obergericht als Berufungsinstanz im Strafverfahren nicht von Amtes wegen eine solche Verletzung feststellen dürfen. Nachdem das Obergericht die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs gutgeheissen und den Beschwerdeführer freigesprochen hatte, musste es darüber befinden, ob dieser gleichwohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe. Wenn es annahm, der Beschwerdeführer habe mit der Berührung der Oberkörper der Schüler seine Grenzen als Lehrer überschritten und die Schüler in ihrer Persönlichkeit verletzt, hat es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Vorschrift von Art. 28 ZGB nicht willkürlich ausgelegt. Art. 28 Abs. 1 ZGB untersagt jede widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit. Widerrechtlich ist eine Persönlichkeitsverletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Das Obergericht konnte mit Grund davon ausgehen, die Berührung der Oberkörper der Schüler sei ohne deren Einwilligung erfolgt, zumal die Schulpflege X.________ den Beschwerdeführer schon ermahnt hatte, solche Körperkontakte zu unterlassen. Sodann lässt sich ohne Willkür die Ansicht vertreten, das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers weiche von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab und sei daher zivilrechtlich vorwerfbar (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 169 f.). Das Obergericht verletzte demnach die Verfassung nicht, wenn es annahm, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die Verhaltensnorm von Art. 28 ZGB verstossen.
5.2.2 Es hielt im Weiteren dafür, durch dieses verwerfliche Benehmen im Sinne von § 139 Abs. 3 StPO habe er adäquat kausal zur Strafuntersuchung und zur gerichtlichen Beurteilung Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, wenn behauptet werde, er habe auch das Gerichtsverfahren veranlasst. Dass angesichts der Faktenlage nach Abschluss der Untersuchung am Strafverfahren festgehalten und eine gerichtliche Beurteilung verlangt worden sei, sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, sondern auf die mangelhafte juristische Würdigung des Untersuchungsergebnisses durch die Anklagebehörde.
Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten. Es kann nicht gesagt werden, nach dem Ergebnis der Untersuchung habe kein hinreichender Anlass bestanden, Anklage zu erheben. Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch sein verwerfliches Benehmen nicht nur die Strafuntersuchung, sondern auch das bezirksgerichtliche Verfahren veranlasst, ist sachlich vertretbar.
Das Obergericht hat daher das kantonale Strafprozessrecht nicht willkürlich angewendet, wenn es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe gestützt auf § 164 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 3 und § 140 Abs. 1 StPO die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Ersatz seiner erstinstanzlichen Parteikosten.
5.3 Auch die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze Art. 6 Ziff. 2 EMRK, dringt nicht durch. Wie dargelegt wurde, verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch dann gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Die oben (E. 2) angeführten Überlegungen, mit denen das Obergericht die Kostenauflage begründete, enthalten keinen solchen Vorwurf. Es ist auch hier ausdrücklich festzuhalten, dass strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer keinerlei Schuldvorwurf erhoben wird.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
6.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: