BGer 2P.17/2002
 
BGer 2P.17/2002 vom 08.02.2002
[AZA 0/2]
2P.17/2002/sch
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
8. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Wyssmann.
---------
In Sachen
A.X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend
Steuereinschätzungen 1992 - 1995
(Steuerwohnsitz), hat sich ergeben:
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von Dr.
A.X.________ und B.X.________ ab und bestätigte damit die Veranlagungen für die Steuerjahre 1992 - 1995. Es geht - wie bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2000 betreffend die Steuerjahre 1990 (ab 1. November) und 1991 - um die Frage, ob A.X.________ in Monaco oder in C.________ Wohnsitz hat. Es ist unbestritten, dass sich der Familienort nach wie vor in C.________ befindet und A.X.________ teilzeitlich für seine Anwaltskanzlei in Zürich tätig ist.
Streitig ist einzig, ob er in Monaco, wo er die Firmen der T.________-Gruppe leitet, einen eigenständigen Wohnsitz hat.
Das Verwaltungsgericht erwog, die persönliche, familiäre und berufliche Situation des Steuerpflichtigen habe sich gegenüber den Vorperioden 1990 und 1991 nicht grundlegend geändert.
Er sei daher nach wie vor in C.________ unbeschränkt steuerpflichtig.
Hiergegen richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher A.X.________ das Willkürverbot, das Recht auf persönliche Anhörung sowie den Grundsatz von Treu und Glauben anruft.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgeführt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, mit welchem das Bundesgericht den angefochtenen kantonalen Entscheid nur unter spezifischen, namentlich verfassungsmässigen, Aspekten prüft (Art. 84 OG). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend substanziierten Rügen.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde können zudem grundsätzlich keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Das gilt namentlich für die Rüge wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder Nichtberücksichtigung von Tatsachen (vgl. BGE 107 Ia 187 E. 2a; 108 II 69 E. 1). Die Begründung für diese Rechtsprechung ist darin zu erblicken, dass der kantonalen Instanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den massgeblichen Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig oder aktenwidrig festgestellt, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel, die im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht wurden, nicht berücksichtigt hat.
Nur unter diesem eingeschränkten Gesichtswinkel sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
2.- Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm kein einziges Mal Gelegenheit gegeben worden sei, sich gegenüber den Exponenten der Steuerämter oder wenigstens später in den Rechtsmittelinstanzen persönlich zu äussern.
In dieser pauschalen Form ist die Rüge ungenügend begründet. Zum Anspruch auf persönliche Anhörung hat das Verwaltungsgericht erwogen, dieses Recht sei vorab durch das kantonale Steueramt (Einsprachebehörde) zu gewährleisten und nicht durch die Rechtsmittelinstanzen (§ 138 StG). Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung enthält die staatsrechtliche Beschwerde nicht (Art. 90 OG). Es ist offensichtlich, dass es sich bei Fragen wie derjenigen, ob die der Spesenberechnung des Beschwerdeführers belasteten Sandwiches vom Beschwerdeführer selber oder von seinen Kindern verzehrt worden sind (Beschwerde Ziff. 17) oder ob der Tennispartner in Monaco mit dem Nachbarn, der auf die Wohnung aufpasse, identisch sei (Beschwerde Ziff. 19), um Fragen des Sachverhalts handelt, die primär durch die Veranlagungsbehörde zu beantworten sind, bevor das Verwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer hierüber eine persönliche Anhörung durchführen muss. Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern nur eine persönliche mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht oder die Steuerrekurskommission eine Klärung dieser Fragen erbringen konnte und eine Anhörung durch die Einsprachebehörde nicht getaugt hätte. Er macht im Übrigen nicht geltend, dass er bei der Einsprachebehörde explizit ein Gesuch um persönliche Anhörung gestellt hätte. Dazu wäre seine Behauptung (Beschwerde Ziff. 17), er habe "in allen möglichen Stadien der verschiedenen Rechtsgänge" immer wieder bemängelt, dass er nicht persönlich angehört worden sei, zu allgemein gefasst.
3.- Unter dem Titel Beweislastverteilung rügt der Beschwerdeführer, dass trotz der "erdrückenden Beweissituation", die für den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Monaco spreche, die Hauptbeweislast ihm überbürdet worden sei. Diese Beweislastverteilung sei willkürlich (Beschwerde Ziff. 15).
Einzelheiten, anhand deren sich die Rüge überprüfen liesse, enthält die Beschwerde indessen nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Behörden dem Beschwerdeführer den Beweis überbunden und auf eigene Abklärungen verzichtet haben oder bei welcher unbewiesenen Behauptung die Behörde zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden haben soll. Das Verwaltungsgericht hat für die Frage des Steuerwohnsitzes im angefochtenen Entscheid in analoger Anwendung von § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG) auf die Erwägungen im Entscheid der Steuerrekurskommission I verwiesen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher mindestens mit den Erwägungen der Rekurskommission auseinandersetzen und darlegen müssen, inwiefern diese im Lichte der von ihm angerufenen Beweislastregeln die Folgen der Beweislosigkeit für unbewiesen gebliebene Tatsachen willkürlich ihm überbürdet habe.
Der blosse Verweis in der Beschwerde (Ziff. 15) auf die Gesetzesparagraphen und den Entscheid der Steuerrekurskommission vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
4.- Soweit der Beschwerdeführer einzelne Feststellungen tatsächlicher Art des Verwaltungsgerichts als aktenwidrig rügt - beispielsweise dass es sich beim Tennispartner und beim Wohnungsnachbar um die gleiche Person handle (Beschwerde Ziff. 19) -, ist fraglich, ob solche Rügen zur Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges als Voraussetzung für die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 86 Abs. 1 OG) mit der kantonalen Revision nach § 155 Abs. 1 lit. b StG wegen Ausserachtlassens erheblicher Tatsachen oder Beweismittel hätte geltend gemacht werden müssen (Art. 86 OG). Die Frage kann offen bleiben, da die Frage, ob es sich um ein und dieselbe Person handle, nicht derart gewichtig ist, dass eine diesbezügliche Ungenauigkeit in der Sachverhaltsfeststellung den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen liesse. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in einer Zunft in Zürich, welche der Beschwerdeführer angeblich nur wegen seines Sohnes aufrecht erhält, sowie seine Zugehörigkeit zum Lions-Club, die rein beruflich bedingt sein soll.
5.- Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid:
a) Das betrifft zunächst die "erdrückende Beweislast", die zugunsten des Wohnsitzes in Monaco sprechen soll (Beschwerde Ziff 15). Der Beschwerdeführer erwähnt diesbezüglich u.a. die häufigen Besuche seiner Kinder in der Diskothek Jimmy's in Monaco (Beschwerde Ziff. 17), den zum Haus gehörigen privaten Tennisplatz, den er häufig und mit wechselnden Partnern benutze (Ziff. 19), die eigene Tennisausrüstung, die jedes Familienmitglied in Monaco habe (ebenda), sein freundschaftliches Verhältnis mit mehreren Nachbarn (ebenda), seine berufliche Tätigkeit in Monaco, die bald 12 Jahre umfasse (Ziff. 20), sowie den Umstand, dass er demnächst eine dem schweizerischen C-Ausweis für Ausländer vergleichbare Bewilligung in Monaco erhalte (Ziff. 20). Dabei handelt es sich um Tatsachen, welche der Beschwerdeführer anders gewichtet wissen möchte. Inwiefern damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass "eine gewisse Intensität doch (noch) nicht erreicht" sei (angefochtener Entscheid S. 7), willkürlich, das bedeutet schlechthin unhaltbar, sein soll, geht daraus nicht hervor. Vorbringen dieser Art sind nicht geeignet, diese Feststellung als willkürlich erscheinen zu lassen, auch wenn der Beschwerdeführer das Wort Willkür wiederholt verwendet.
b) Die hauptsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich denn auch nicht auf seine Wohnsituation in Monaco, sondern vielmehr auf die Feststellungen der Behörden hinsichtlich der persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse am Familienort in C.________ bzw. am Arbeitsort in Zürich. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Mitgliedschaft im Lions-Club und in einer Zunft (Beschwerde Ziff. 19) oder der Grundbesitz der Familie könnten keine ausschlaggebenden Kriterien sein (Ziff. 22), die Investitionen von Fr. 300'000.-- in die Liegenschaft in C.________ hätten keinen Mehrwert der Liegenschaft bewirkt (Ziff. 23), er sei lediglich durchschnittlich 66 Tage pro Jahr in Zürich anwesend gewesen (Ziff. 24), aus dem Familienort in C.________ könne nichts für die Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers abgeleitet werden (Ziff. 26), er führe die Anwaltskanzlei in Zürich nicht allein, sondern mit zwei bzw.
heute drei Partnern (Ziff. 27) und sein Einkommen aus der Anwaltspraxis sei gesunken (Ziff. 28). Auch bei diesen Vorbringen handelt es sich um eine etwas andere Gewichtung, zum Teil auch um eine Präzisierung von Fakten, die aber nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als schlechthin unhaltbar erscheinen zu lassen. Derartige appellatorische Kritik ist zur Begründung einer Willkürrüge nicht geeignet.
Auch insoweit fehlt der Beschwerde eine genügende Begründung.
6.- Die Beschwerdeschrift vermag den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 8. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: