BGer H 351/2001
 
BGer H 351/2001 vom 07.02.2002
[AZA 0]
H 351/01 Gi
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 7. Februar 2002
in Sachen
L.________, 1933, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
Nachdem sich die Ehegattin des 1933 geborenen L.________ zum Bezug der Altersrente angemeldet hatte, setzte die Ausgleichskasse Gastrosuisse dessen Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2001 neu auf Fr. 1352.- fest (Verfügung vom 11. April 2001).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. August 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid wie auch die Verfügung vom 11. April 2001 seien aufzuheben.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen (Art. 21, Art. 22bis Abs. 1, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a, Art. 40 AHVG, Art. 56 AHVV, lit. c Abs. 1, lit. d, lit. e Abs. 2 Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision) und Grundsätze (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten, Rz. 6013 ff.), die für die Bemessung der Altersrente bei Erreichen des Rentenalters des zweiten Ehepartners bei einer vorbezogenen Altersrente mit Zusatzrente Anwendung finden, einlässlich dargelegt und zutreffend auf den streitigen Sachverhalt angewandt. Darauf ist zu verweisen.
b) Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft (BGE 127 I 36 Erw.
3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen), indem er auf ein in der amtlichen AHV-Broschüre 3.04, S. 7, angeführtes Berechnungsbeispiel verweist, so übersieht er, dass dieses insofern nicht seine Situation erfasst, als er nicht nur eine vorgezogene Altersrente, sondern darüber hinaus auch eine Zusatzrente für seine Ehefrau bezog, ehe die Versicherungsleistungen wegen des Eintritts der Ehegattin ins Rentenalter per 1. Mai 2001 neu zu berechnen waren.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: