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Original
 
{T 0/2}
1P.536/2001/bmt
Urteil vom 31. Januar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
Bundesrichter Nay, Fonjallaz
Gerichtsschreiber Haag.
X.________,
Y.________,
beide Beschwerdeführer,
gegen
A.________ und B.________ Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Huber, Unterdorfstrasse 12, Postfach 346, 8808 Pfäffikon SZ,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Schmiedgasse 1, 6430 Schwyz.
Art. 8, 9, 10 BV (Nichteröffnung einer Strafuntersuchung)
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ erstatteten am 27. Oktober 2000 dem Bezirksamt Höfe "Strafantrag/Strafanzeige" gegen A.________ und B.________ wegen Gefährdung von Leib und Leben im Sinne von Art. 129 StGB sowie weiterer Delikte. Die Strafanzeiger bewohnen die Liegenschaft Z.________ in Wollerau. Sie sind der Ansicht, dass ihre Nachbarn an der C.________-Strasse, A.________ und deren Lebenspartner B.________, bewusst Leib und Leben der Benützer der Ausfahrt ab der Liegenschaft Z.________ dadurch in Gefahr bringen, dass sie bestimmte sichtbehindernde Pflanzen aus Schikane nicht mehr zurückschneiden, weshalb die Sicht nach rechts in Richtung Richterswil derart eingeschränkt sei, dass ein ungefährliches Einfahren in die C.________-Strasse nicht mehr möglich und damit der Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt sei.
Mit Verfügungen des Verhöramts und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wurde entschieden, dass keine Strafuntersuchung eröffnet werde. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2001 erhoben die Strafanzeiger Beschwerde, welche mit Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Juni 2001 abgewiesen wurde.
B.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts erhoben die Strafanzeiger am 18. Juli 2001 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, welche der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 8. August 2001 wegen offensichtlicher Unbegründetheit im Verfahren nach Art. 36a OG abwies.
C.
Mit Eingabe vom 20. August 2001 erheben X.________ und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 8, 9 und 10 BV sowie der EMRK. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2001.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte sind grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, es sei denn, sie gelten nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) als Opfer und können sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen (BGE 120 Ia 101 E. 2 S. 104 ff.; 126 I 97 E. 1a S. 99).
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetreten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt nicht. Gefährdungsdelikte sind in der Regel vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen (BGE 122 IV 71 E. 3a S. 76 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer sind nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, da sie sich lediglich gegen eine Gefährdung ihrer körperlichen Integrität wehren und nicht vorbringen, sie seien in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden. Sie sind somit nicht legitimiert, den Entscheid des Kantonsgerichts in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.
1.2 Soweit den Beschwerdeführern jedoch im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, können sie unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 101 E. 3b S. 110, 157 E. 2a/aa S. 159 f., je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen seien Rechtsschriften der Gegenpartei nicht zugestellt worden, obwohl sie dies verlangt hätten. Diese Kritik läuft auf die Rüge der formellen Rechtsverweigerung hinaus, zu welcher die Beschwerdeführer legitimiert sind. Indessen übersehen sie, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt und das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Rüge der formellen Rechtsverweigerung kann namentlich nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführer nicht darlegen, aufgrund welcher Bestimmung ihnen die Eingaben ihrer Nachbarn hätten zugestellt werden müssen. Im Übrigen machen sie selbst nicht geltend, dass sie ein formelles Gesuch um Einsichtnahme in die Verfahrensakten gestellt hätten, welches in verfassungswidriger Weise abgewiesen worden wäre.
2.
Es ergibt sich somit, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die privaten Beschwerdegegner entfällt, weil ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: