BGer I 594/2001
 
BGer I 594/2001 vom 29.01.2002
[AZA 7]
I 594/01 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
Urteil vom 29. Januar 2002
in Sachen
R.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- R.________, geboren 1962, verunfallte im Juli 1998 mit dem Motorrad. Er verletzte sich am Rücken und ist seither querschnittgelähmt. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm verschiedene Leistungen zu, unter anderen bewilligte sie das Gesuch um Umschulung zum technischen Kaufmann.
Im Spätherbst 1999 kaufte R.________ eine Wohnung mit Galerie im obersten Stockwerk eines im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses. Am 11. November 1999 ersuchte R.________ die IV-Stelle um Übernahme der Kosten in Höhe von rund Fr. 20'000.- für den Ausbau und die Verlängerung des Gebäudeliftes in den Dachraum, damit er Zugang zur Galerie, die er als Studier- und Arbeitsraum benutzen wollte, hatte. Bereits am 25. Oktober 1999 hatte der zuständige Sachbearbeiter der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) der IV-Stelle einen Abklärungsbericht eingereicht.
Mit Verfügung 30. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab, weil R.________ die Nutzung eines anderen Raumes als Studier- und Arbeitsraum zumutbar sei.
B.- R.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Verlängerung des Gebäudelifts sei gutzuheissen.
Mit Entscheid vom 14. August 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine versicherte Person nach Gesetz und Verordnung (Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 14 IVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 5 HVI und Ziff. 13.05* HVI-Anhang) Anspruch auf den Einbau eines Aussenliftes hat, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist Rz 13.05.5* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI), gültig ab 1. Februar 2001, zu erwähnen, wonach beim Einbau eines Personenliftes an Stelle eines Treppenliftes vom BSV festzusetzende Beiträge gewährt werden.
2.- Es ist unbestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung der Ausbildung zu Hause arbeiten muss. Aus gesundheitlichen Gründen ist er nicht in der Lage, täglich die Schule zu besuchen. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Beiträge an den Ausbau bzw. die Verlängerung des Aussenliftes hat.
a) Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Selbsteingliederung ist ein Teil der allgemeinen Schadenminderungspflicht und geht sowohl dem Renten- wie auch dem Eingliederungsanspruch vor (Art. 10 Abs. 2 IVG). Je nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Einem Anspruchsberechtigten sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Die Schadenminderungspflicht findet dort ihre Grenze, wo sie zu unzumutbaren Verhältnissen führt (unveröffentlichtes Urteil V. vom 30. November 1995, I 118/95). Als unzumutbar gelten - nebst lebens- und gesundheitsgefährdenden Massnahmen - sämtliche Vorkehren, die dem Leistungsansprecher unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv betrachtet nicht zugemutet werden können (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 138).
b) Die IV-Stelle hielt es in ihrer Verfügung als zumutbar, dass der Beschwerdeführer zur Erledigung der mit der Umschulung zusammenhängenden Arbeiten einen Wohnraum benützt, an dem keine baulichen Anpassungen vorzunehmen sind. Dagegen verneinte die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Benützung eines anderen Wohnraumes, nahm aber an, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Schadenminderungspflicht mit dem Kauf der Attikawohnung verletzt hatte.
Diese Frage kann indessen im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
c) Aus den Wohnungsplänen ergibt sich, dass die Wohnung des Beschwerdeführers aus drei Zimmern, einem Wohnraum, Küche ohne Sitzgelegenheit, Bad und einer Galerie mit Zugang zum Terrassensitzplatz besteht. Die Galerie ist zum Wohnraum hin baulich nicht abgeschlossen und von diesem über eine Wendeltreppe erreichbar. Das nach den Plänen zu schliessen eher grossflächige Wohnzimmer dient zwar einer vierköpfigen Familie als gemeinschaftlicher Raum, insbesondere auch als Essraum, hinzuweisen ist aber darauf, dass die baulich nicht abgeschlossene Galerie als zur gemeinsamen Wohnfläche gehörig betrachtet werden muss. Im Lichte des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist es dem Beschwerdeführer durch Umstellung des Mobiliars zumutbar, die Arbeitsstätte im Wohnzimmer einzurichten. Es bleibt genügend Raum, damit er mit dem Rollstuhl frei zirkulieren kann. Mit Blick auf das Familienleben mögen mit einer anderen Wahl der Möblierung gewisse Unannehmlichkeiten verbunden sein, der Versicherte hat aber nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 122 V 214 Erw. 2c). Die Einwendung des Beschwerdeführers, die Installierung des PC's im Wohnzimmer sei nicht möglich, ist nicht substanziiert und unglaubhaft. Gerade bei Neubauten werden an verschiedenen Stellen Steckdosen und Telefonanschlüsse angebracht.
Durch geringfügige Massnahmen könnte im Übrigen ein diesbezüglicher Mangel behoben werden. Schliesslich ist die Einwendung des Beschwerdeführers, er beabsichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, unbehelflich, da er zu dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) die Umschulung zum technischen Kaufmann absolvierte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 29. Januar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: