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Original
 
[AZA 7]
H 378/00 Gb
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Renggli
Urteil vom 27. Dezember 2001
in Sachen
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Paul Scheibler, Bergstrasse 127, Postfach 55, 8030 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 7. November 1994 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich L.________ und fünf weitere ehemalige Verwaltungsratsmitglieder der Firma X.________ AG (vormals: Firma Y.________ AG) unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (nebst Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten), wobei dieser für L.________ betraglich auf Fr. 371'817. 50 festgesetzt wurde.
Nachdem L.________ und drei weitere Verpflichtete Einspruch erhoben hatten, machte die Ausgleichskasse ihre Forderung klageweise beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geltend, welches die Schadenersatzklage mit Entscheid vom 3. September 1998 in vollem Umfang guthiess.
Die hierauf von L.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht - soweit es darauf eintrat - mit Urteil vom 28. Mai 1999 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie über die Schadenersatzklage im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die grundsätzliche Haftbarkeit des Beschwerdeführers bejaht hatte. Hingegen waren die beiden Zeitpunkte des Beginns und des Endes der Haftung näher zu untersuchen und die Forderung in ihrem Umfang gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen neu festzusetzen.
B.- In der Folge holte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die notwendigen Auskünfte ein und nahm Einsicht in verschiedene Akten. Mit Urteil vom 19. Oktober 2000 begrenzte es die Haftung von L.________ auf den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. Mai 1993 und wies die Sache (unter Verweis auf die Rechtsprechung, näherhin SVR 1999 AHV Nr. 10 S. 29) an die Ausgleichskasse zurück, damit diese die Schadensumme verfügungsweise festsetze.
C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass er nur für die Zeit vom 8. Dezember 1992 bis zum 10. April 1993 und vom 6. Mai bis
31. Mai 1993 Schadenersatz für die entgangenen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen habe.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Dementsprechend kann im vorliegenden Verfahren die Unangemessenheit entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gerügt werden.
2.- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung eines Organs einer juristischen Person für den Schaden, der einer Ausgleichskasse infolge Missachtung der Vorschriften über die Beitragspflicht und -zahlung entsteht, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung sind im erwähnten (vgl. A.) Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 1999 dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung über den Beginn (BGE 123 V 173 Erw. 3b mit Hinweisen) und das Ende (BGE 112 V 5 Erw. 3c mit Hinweisen; bestätigt in BGE 126 V 137 Erw. 5b mit Hinweisen) der Verantwortlichkeit richtig wiedergegeben.
Auch darauf wird verwiesen.
3.- Streitig ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Beschwerdeführer für den der Ausgleichskasse verursachten Schaden einzustehen hat.
a) Die Vorinstanz hat den Beginn der Haftung auf den
16. September 1992 festgesetzt, an welchem Datum der Beschwerdeführer an einer ausserordentlichen Generalversammlung der Firma Y.________ AG als einziger Verwaltungsrat gewählt wurde. Der Eintrag ins Handelsregister erfolgte jedoch erst am 8. Dezember 1992. Bezüglich der formellen Übernahme der Aufgabe eines Verwaltungsrates lassen die Akten keine verlässlichen Schlüsse zu, weil sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, einige Ungereimtheiten ergeben. Zu untersuchen ist jedoch der Zeitpunkt des faktischen Eintrittes in die Funktion. Die Vorinstanz wertete drei Überweisungen an die Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 25'927. 60, die der Beschwerdeführer im September und November 1992 veranlasst hatte, und die Einrichtung eines Dauerauftrages zugunsten der Ausgleichskasse am 23. November 1992 als entscheidenden Hinweis darauf, dass er das Amt unmittelbar mit der Wahl auch tatsächlich angetreten habe. Indes genügt die Vornahme einzelner Zahlungen nicht für die Annahme einer faktischen Organstellung.
Erforderlich wäre vielmehr, dass Entscheidungen getroffen würden, die Organen vorbehalten wären und dass ein massgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft vorläge (BGE 114 V 218 Erw. 4e mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 III 227 Erw. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer mit Bezug auf die drei Einzelüberweisungen geltend macht, sie seien auf Anordnung des Hauptsitzes erfolgt, welcher Darstellung seitens der Beschwerdegegnerin nicht widersprochen worden ist. Der Beginn der Haftung ist mangels substantieller Hinweise auf das Vorliegen einer faktischen Organstellung vor der formellen Übernahme des Amtes eines Verwaltungsrates auf den 8. Dezember 1992, das Datum der Eintragung im Handelsregister, anzusetzen.
b) Was das Ende der Haftung betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Haftung für den Zeitraum vom 6. bis
31. Mai 1993 zu Recht unbestritten geblieben ist. Hingegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, auf Grund eines Rücktrittsschreibens vom 10. April 1993 sei der Beschwerdeführer ab diesem Datum bis zum 6. Mai 1993, als er eine ausserordentliche Generalversammlung der Gesellschaft leitete und das entsprechende Protokoll unterzeichnete, nicht Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Was die Wirkung dieses Rücktrittsschreibens betrifft, hat die Vorinstanz in sorgfältiger Würdigung der Beweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch für den fraglichen Zeitraum vom 10. April bis 6. Mai 1993 haftet. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern, und das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu dieser Frage nichts hinzuzufügen.
4.- Die Sache ist, entsprechend Ziffer 2 des Dispositives des vorinstanzlichen Entscheides, zur verfügungsweisen Festsetzung der für den massgeblichen Zeitraum geschuldeten Beiträge an die Ausgleichskasse zurückzuweisen (vgl.
SVR 1999 AHV Nr. 10 S. 29 Erw. 3b mit Hinweisen).
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Nach dem Gesagten obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, indem das Bestehen einer Haftpflicht bejaht, jedoch deren Umfang eingeschränkt wird. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten anteilmässig auf Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin zu verlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Der Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2000 insoweit
aufgehoben, als der Beginn der Haftung des
Beschwerdeführers auf den 1. September 1992 festgesetzt
wurde. Es wird festgestellt, dass die Haftung am 8. Dezember 1992 beginnt. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
zu bezahlenden Gerichtskosten sind durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4000.- gedeckt; der Differenzbetrag
von Fr. 3000.- wird zurückerstattet.
III. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.