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Original
 
[AZA 7]
H 73/00 Gr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher
Richter Bühler; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 4. Oktober 2001
in Sachen
1. D. S.________,
2. C. S.________,
3. Y. S.________,
Beschwerdeführerinnen, Erbinnen des H. S.________, 1948, gestorben am 11. Januar 2000, alle vertreten durch die Visura Treuhand-Gesellschaft, Fabrikstrasse 50, 8031 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1948 geborene H. S.________ war als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Gestützt auf die Meldungen des kantonalen Steueramtes X. vom 11. April 1997 über die in den Jahren 1989/1990 und 1991/1992 erzielten Einkünfte sowie das am 1. Januar 1991 und am 1. Januar 1993 im Betrieb arbeitende Eigenkapital ermittelte die Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 1992 und 1993 ein durchschnittliches, beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 613 100.- sowie für die Beitragsjahre 1994 und 1995 ein solches von Fr. 0.- und setzte mit Verfügung vom 17. April 1997 die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsperiode 1992/1993 auf Fr. 59 700. 60 und für die Beitragsperiode 1994/1995 auf Fr. 0.- fest.
B.- H. S.________ erhob dagegen Beschwerde und liess replicando beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und er sei per 31. Dezember 1991 aus der Kassenmitgliedschaft als Selbstständigerwerbender zu entlassen; eventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie nach Neufestsetzung des im Betrieb investierten Eigenkapitals über die Beitragspflicht neu verfüge.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.- H. S.________ verstarb am 11. Januar 2000. Seine Erben liessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss das vorinstanzliche Eventualbegehren erneuern.
Die Ausgleichskasse hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.- a) Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht als Rechtsfrage von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1 und 373 Erw. 1, 120 V 29 Erw. 1, 119 V 12 Erw. 1b je mit Hinweisen). Sachurteilsvoraussetzung bildet u.a. das Erfordernis, dass die beschwerdeführende Partei an den von ihr erhobenen Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Dieses muss aktuell und für den Beschwerdeführer von praktischer Bedeutung sein. Es fehlt, wenn das Sachurteil nur der Beantwortung theoretischer Rechtsfragen dienen würde (BGE 111 Ib 185 Erw. 2b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 153/154).
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr bestritten, dass die Erträge und Gewinne, die H. S.________ in den Jahren 1989 bis 1992 aus dem Verkauf und der Vermietung von Liegenschaften erwirtschaftete, beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 Ingress AHVV (in der bis 31. Dezember 1994 gültigen Fassung) darstellen. Streitig ist lediglich noch die Höhe des zum Geschäftsvermögen gehörenden Eigenkapitals.
Für die Beitragsperiode 1994/1995 hat die Ausgleichskasse unter Berücksichtigung einer Eigenkapitalverzinsung von Fr. 68 110.- ein negatives, jährliches Durchschnittseinkommen ermittelt und demgemäss für diese beiden Beitragsjahre die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 0.- festgesetzt. An einer Erhöhung des zu berücksichtigenden Eigenkapitals und des entsprechenden Zinsabzuges können die Beschwerdeführerinnen für die Beitragsperiode 1994/1995 gar kein praktisches Interesse haben. Es würde damit lediglich das beim beitragspflichtigen Einkommen festgestellte Manko erhöht, an der fehlenden Beitragspflicht aber nichts geändert. Die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bliebe für die Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf die Beitragsperiode 1994/1995 ohne praktischen Nutzen, weshalb ihnen diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als der Streitgegenstand die Beitragspflicht für die Beitragsperiode 1994/1995 betrifft.
3.- a) Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG wird das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom hiedurch erzielten Roheinkommen unter anderem ein Zins des im Betrieb arbeitenden Kapitals abgezogen wird.
Der Zins beträgt für die hier massgeblichen Beitragsjahre 1992/93 gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AHVV (in der seit
1. Januar 1992 geltenden Fassung) 6,5 % (Rz. 1120 der vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO [in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung]). Das Eigenkapital wird nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertet und auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 AHVV [in der vom 1. Januar 1986 bis
31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung).
b) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
c) Bei der Bewertung der zum Eigenkapital gehörenden Liegenschaften ist auf den für die direkte Bundessteuer massgebenden Wert abzustellen. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat hiezu die Verordnung über die Bewertung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer vom 31. Juli 1986 erlassen (SR 642. 112). Diese unterscheidet zwischen der Bewertung landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Grundstücke. Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Ertragswert (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung), nicht landwirtschaftliche im Allgemeinen nach dem Mittel zwischen Verkehrs- und Ertragswert (Art. 5 der Verordnung) zu bewerten.
In den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und Art. 7 der Verordnung sind die entsprechenden Bewertungsgrundsätze geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung kann die Bewertung in Kantonen, in denen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführte Liegenschaftsschätzungen vorhanden sind, auf Grundlage dieser Schätzungen erfolgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt nach Anhören der kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer fest, ob die kantonalen Schätzungen den Bewertungsgrundsätzen der Verordnung entsprechen und setzt die Koeffizienten fest, mit denen die kantonalen Schätzungen für die Veranlagung der direkten Bundessteuer verwendet werden können (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung). Die Veranlagungs- und Beschwerdebehörden können die Bewertung eines Grundstücks aber auch direkt nach den in der Verordnung statuierten Bewertungsgrundsätzen vornehmen. Zu einer solchen Einzelbewertung sind sie verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige es verlangt (Art. 10 der Verordnung).
Verstösst die von den Steuerbehörden vorgenommene Bewertung von Liegenschaften, die einem Geschäftsbetrieb dienen, gegen diese bundessteuerrechtlichen Bewertungsvorschriften, liegt ein klar ausgewiesener Irrtum vor, der von der Ausgleichskasse und vom Sozialversicherungsrichter zu berichtigen ist (BGE 98 V 91 f.).
4.- a) Die Beschwerdeführerinnen verlangen erneut eine Einzelbewertung gemäss Art. 10 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Recht auf Vornahme einer Einzelbewertung nur im Steuerveranlagungs- und Steuerjustizverfahren besteht. Zudem sind die "Veranlagungs- und Beschwerdebehörden" dazu nur verpflichtet, wenn "der Steuerpflichtige" es verlangt. Es widerspräche der dargelegten Bindung von Ausgleichskasse und Sozialversicherungsrichter an die rechtskräftige Steuerveranlagung, wenn der Beitragspflichtige im Beitragsfestsetzungsverfahren für die Bemessung des Eigenkapitals eine Einzelbewertung durchsetzen könnte, obschon er im Steuerveranlagungsverfahren einer schematischen Grundstücksbewertung auf Grundlage der anhand von Umrechnungskoeffizienten aufgewerteten, kantonalen Schätzungswerte nicht opponiert hat. Damit würden Doppelspurigkeiten geschaffen, mit denen der Zweck von Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV, die Ausgleichskassen davon zu entbinden, das Einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital des Beitragspflichtigen selbst ermitteln zu müssen, gerade vereitelt würde. Die Vorinstanz hat daher das Begehren um Durchführung einer Einzelbewertung zu Recht abgelehnt.
b) aa) Es stellt sich somit einzig die Frage, ob die Steuerbehörde im vorliegenden Fall die für die Eigenkapitalbemessung massgebenden Grundstückswerte auf Grundlage der kantonalen Schätzungswerte und der diesfalls anzuwendenden Umrechnungskoeffizienten bundessteuerrechtskonform gemäss Art. 9 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer ermittelt hat. Mit der Umrechnung der kantonalen Schätzungswerte anhand der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzten Koeffizienten wird eine approximative Aufwertung der kantonalen Grundstückswerte auf das Niveau der bundessteuerrechtlich massgebenden Verkehrs- und Ertragswerte sichergestellt (Rz. 1125 ff. WSN in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung).
bb) Im vorliegenden Fall enthält die Rückseite der Meldung des kantonalen Steueramtes vom 11. April 1997 in der Rubrik "Bemerkungen" eine Aufstellung über die Berechnung des per 1. Januar 1991 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 660 000.-. Daraus ist ersichtlich, dass die Steuerbehörde bei der Ermittlung des Eigenkapitals von den vom Steuerpflichtigen deklarierten Grundstückswerten ("Liegensch. lt. Dekl. 2.30c") von Fr. 26 768 991.- ausgegangen ist. Bei diesem Wert handelt es sich um die Summe der für die kantonale Steuerveranlagung massgebenden Schätzungswerte (vgl. Beilage 1 zur Replik im vorinstanzlichen Verfahren [kantonale Steuerwerte: Fr. 26 022 491.-]).
Obwohl die Frage des Repartitionswertes im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich thematisiert wurde (Replik, S. 5, Ziff. II./3a), verzichtete die Verwaltung auf ergänzende Abklärungen bei der zuständigen Steuerbehörde und auf die Einreichung einer Duplik. Die Vorinstanz ging diesem Einwand nicht weiter nach, obwohl hiezu Anlass bestanden hätte, zumal die Steuermeldungen vom 11. April 1997 unvollständig ausgefüllt waren. Die Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerbehörde die Verkehrs- und Ertragswerte der in den Kantonen Zürich und Aargau gelegenen Grundstücke und Liegenschaften nach den jeweils massgebenden Koeffizienten umgerechnet und so die bundessteuerrechtlich relevanten Grundstückswerte vorschriftsgemäss ermittelt hätte. Bei dieser Aktenlage ist die Streitsache ist zur bundesrechtskonformer Ermittlung der einzelnen Grundstückswerte und Neubemessung des zum Geschäftsvermögen gehörenden Eigenkapitals durch die kantonale Steuerbehörde und neuer Verfügung über die Beitragspflicht für die Jahre 1992 und 1993 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2000 und die Verfügungen der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich vom 17. April 1997 betreffend
die Beitragsperiode 1992/1993 aufgehoben, und es wird
die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5000.- wird den
Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
IV.Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
V.Das Sozialversicherungsericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: