BGer 7B.193/2001
 
BGer 7B.193/2001 vom 27.09.2001
[AZA 0/2]
7B.193/2001/LEV/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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27. September 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter
Bianchi, Bundesrichter Raselli und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 13. Juli 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
betreffend
Liegenschaftsschätzung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung (Zahlungsbefehl Nr. x) gegen den Schuldner A.________ verlangte die Gebäudeversicherung des Kantons Luzern am 24. Oktober 2000 beim Betreibungsamt Z.________ die Verwertung der Liegenschaft "Y.________" (Grundstück Nr. xx, Grundbuch Z.________). Das Betreibungsamt Z.________ beauftragte das Konkursamt W.________ mit der Verwertung der Liegenschaft.
Am 25. Mai 2001 teilte das Konkursamt W.________ A.________ mit, dass am 7. Juni 2001 die Schätzung des Grundstückes durchgeführt werde. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche der Amtsgerichtspräsident W.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 11. Juni 2001 abwies; auf den Beschwerde-Weiterzug trat das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 13. Juli 2001 nicht ein.
A.________ hat den Entscheid vom 13. Juli 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern mit Beschwerdeschrift vom 2. August 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Nichteintretensentscheid des Obergerichts und die Betreibung seien aufzuheben.
Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde vom 13. Juli 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer nach der Zustellung dieses Entscheides am 25. Juli 2001 mit dem 26. Juli 2001 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 4. August 2001, verlängerte sich aber, weil dieser Tag ein Samstag war, bis zum nächstfolgenden Montag, dem 6. August 2001 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Bei der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG) handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich (BGE 114 III 5 E. 3, m.H.). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeergänzung vom 9. August 2001 (Postaufgabe am 11. August 2001) erweist als verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden.
3.- Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern die Erstinstanz zu Unrecht die Beschwerde abgewiesen habe; die Eingabe des Beschwerdeführers genüge den minimalen Begründungsanforderungen nicht.
Im Übrigen hat die obere Aufsichtsbehörde (unter Hinweis auf die Ausführungen der Erstinstanz) erwogen, dass nach Mitteilung des Verwertungsbegehrens das beauftragte Konkursamt zu Recht die Schätzung der zu verwertenden Liegenschaft angeordnet habe.
Art. 79 Abs. 1 OG verlangt, dass in der Beschwerdeschrift angegeben wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2001 genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe (vgl. Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 234 zu Art. 17 SchKG, m.H.; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG, m.H.), wenn sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht (vgl. Art. 155 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 SchKG; Art. 99 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 1 VZG) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, nach Mitteilung des Verwertungsbegehrens habe das beauftragte Konkursamt das Pfandobjekt zu schätzen. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt W.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: