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Original
 
[AZA 0]
P 72/00 Bl
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 30. August 2001
in Sachen
K.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
K.________ (geboren 1971) erhält seit 1. Juli 1996 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente. Von Ende April 1998 bis 21. Juni 1999 befand er sich in Behandlung in der Psychiatrischen Klinik X.________. Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Aargau im Verlaufe des Jahres 2000 von der Entlassung aus der Klinik Kenntnis erhalten hatte, nahm sie eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juli 1999 vor und forderte mit Verfügung vom 11. August 2000 zu viel bezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 17'274.- zurück.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. November 2000 ab.
K.________ lässt durch seinen Vater Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverfügung. - Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Wiedergabe der im vorliegenden Fall massgebenden gesetzlichen Grundlagen, insbesondere über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG), sowie der nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte Leistungszusprechung (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 110 V 178 Erw. 2a) zutreffend erkannt, dass die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen seit dem 1. Juli 1999 auf der Basis von falschen Sachverhaltsfeststellungen ausgerichtet hat. Diese war deshalb gehalten, ihre Berechnung im Rahmen einer prozessualen Revision - unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (BGE 122 V 138 f.
Erw. 2d und e, 115 V 313 Erw. 4a/aa; SVR 1998 EL Nr. 9 S.
21) - rückwirkend zu korrigieren (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 115 V 313 Erw. 4a/aa). Die angefochtene Rückerstattungsverfügung lässt sich auch in betraglicher Hinsicht nicht beanstanden.
Das kantonale Gericht hat auch zutreffend festgehalten, dass die Frage des Erlasses der Rückforderung nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein Erlassgesuch bei der Ausgleichskasse zu stellen.
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: