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Original
 
[AZA 0/2]
1P.307/1999/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
30. August 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiber Forster.
---------
In Sachen
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan-
walt Serge Karrer, Pilatusstrasse 32, Postfach 3544, Luzern,
gegen
S.________, privater Verfahrensbeteiligter, vertreten durch
Rechtsanwalt René K. Merz, Pilatusstrasse 18, Luzern,
Staatsanwaltschaft des Kantons L u z e r n,
Kriminalgericht des Kantons L u z e r n,
betreffend
Strafprozess, Einziehung
(rechtliches Gehör, Eigentumsgarantie),
hat sich ergeben:
A.-
Zwischen März und Mai 1997 bezog S.________ bei der
Fa. X.________ AG (Luzern) verschiedene Waffen (samt Zubehör
und Munition) sowie Schutzwesten. Im Zuge einer vom Amts-
statthalteramt Luzern-Stadt gegen S.________ eröffneten
Strafuntersuchung wurde am 13. August 1997 die Beschlag-
nahmung der erwähnten Gegenstände angeordnet. Das gegen
Y.________, den damaligen einzigen Verwaltungsrat und Ge-
schäftsführer der Fa. X.________ AG, eingeleitete Strafver-
fahren (wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
das Kriegsmaterial) wurde mit Verfügung des Amtsstatthal-
teramtes Luzern vom 29. Januar 1999 eingestellt.
B.-
Am 23. April 1999 verurteilte das Kriminalgericht
des Kantons Luzern S.________ wegen mehrfachen Betruges,
sexuellen Handlungen mit Kindern, Diebstahls, einfacher Kör-
perverletzung, Nötigung, mehrfachen Widerhandlungen gegen
die Waffen- und Kriegsmaterialgesetzgebung sowie weiteren
Straftaten zu 17 1/2 Monaten Gefängnis. Gleichzeitig ordnete
das Kriminalgericht u.a. die Herausgabe der beschlagnahmten
Pistole "SIG Sauer 229" an die X.________ AG an. Hinsicht-
lich der übrigen beschlagnahmten Gegenstände verfügte das
Kriminalgericht (als strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 58 Abs. 1 und 2 StGB) die Sicherungseinziehung. Sämt-
liche beschlagnahmten Waffen und Munition seien zu vernich-
ten, die übrigen Gegenstände (soweit möglich) zu Gunsten des
Staates zu verwerten.
C.-
Auf die Zivilforderungen der X.________ AG
trat das Kriminalgericht nicht ein. Nachdem von
den Parteien keine Urteilsbegründung verlangt worden war,
erwuchs das Dispositiv vom 23. April 1999 in Rechtskraft.
D.-
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Mai 1999
focht die Fa. X.________ AG das Strafurteil vom 23. April
1999 an. Sie rügte eine Verletzung von Art. 4 sowie
Art. 22ter aBV (rechtliches Gehör, Eigentumsgarantie) und
beantragte die Aufhebung von Ziff. 5 lit. b des angefoch-
tenen Urteilsdispositives. Sie machte geltend, sie sei
Eigentümerin von Gegenständen, deren Einziehung angeordnet
worden war, und sie stellte den Antrag, bis zur rechtskräf-
tigen Erledigung des (von ihr gleichzeitig anhängig gemach-
ten) Verfahrens zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse
sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Am 8. Juni 1999
wies das Kriminalgericht des Kantons Luzern die Kantons-
polizei an, mit der am 23. April 1999 angeordneten Verwer-
tung und Vernichtung der eingezogenen Gegenstände einst-
weilen zuzuwarten.
E.-
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 1999 stimmte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern dem Sistierungsbe-
gehren zu. Auch das Kriminalgericht liess am 9. Juni 1999
verlauten, dass es gegen die Verfahrensaussetzung nicht
opponiere; auf eine Vernehmlassung in der Sache verzich-
tete das Kriminalgericht. Der private Verfahrensbeteiligte
S.________ liess sich nicht vernehmen.
F.-
Am 25. Juni 1999 verfügte der Präsident der I. öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes die Aus-
setzung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 1999. Mit
Schreiben vom 15. November 1999 teilte die Beschwerdefüh-
rerin mit, dass ihr einziger Verwaltungsrat "einem Gewalt-
verbrechen zum Opfer" gefallen sei. Am 30. Dezember 1999
beantragte die Beschwerdeführerin die weitere Sistierung
des Verfahrens bis zum 31. März 2000. Dem Begehren wurde
mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2000 stattgegeben.
G.-
Am 31. März 2000 reichte die Beschwerdeführerin
beim Amtsgericht Luzern-Stadt eine Eigentumsfeststellungs-
klage gegen den Kanton Luzern ein. Auf Ersuchen der Be-
schwerdeführerin vom 31. März bzw. 29. September 2000 hin
wurde das Beschwerdeverfahren (mit Präsidialverfügungen vom
7. April bzw. 19. Dezember 2000) längstens bis zum 30. April
2001 ausgesetzt.
H.-
Mit Entscheid vom 5. März 2001 trat das Amtsge-
richt Luzern-Stadt auf die Eigentumsfeststellungsklage der
Beschwerdeführerin nicht ein (bzw. erklärte es das Verfah-
ren als erledigt). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
2. April 2001 Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des
Kantons Luzern.
I.-
Am 30. April 2001 beantragte die Beschwerdeführerin
die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung
vom 16. Mai 2001 wurde dem Begehren entsprochen. Am 21. Mai
2001 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig,
soweit die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch
Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer ande-
ren Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).
a) Zwar stellt die richterliche Einziehung eine
strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 58 StGB dar (und
keine vorläufige prozessuale Zwangsmassnahme gestützt auf
kantonales Strafverfahrensrecht). Für materiellstrafrecht-
liche Rügen wäre gegen das angefochtene Strafurteil deshalb
grundsätzlich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in
Strafsachen gegeben (vgl. Art. 268 f. BStP). Hingegen ist
die Verletzung von Parteirechten im Strafverfahren, welche
unmittelbar in Anwendung des kantonalen Prozessrechtes er-
folgte, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (BGE 117
Ia 1 E. 1b S. 2 f.; 112 IV 138 f.). Sofern gegen das Straf-
urteil keine konnexe eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
beim Kassationshof anhängig ist, wird die staatsrechtliche
Beschwerde durch die I. öffentlichrechtliche Abteilung des
Bundesgerichtes behandelt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m.
Art. 7 Ziff. 2 des Reglementes für das Schweizerische Bun-
desgericht vom 14. Dezember 1978 [SR 173.111.1]).
b) Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin
zur Hauptsache, im Einziehungsverfahren seien ihre Partei-
rechte verletzt worden. Insbesondere hätten die kantonalen
Behörden ihr das rechtliche Gehör verweigert. Die Partei-
stellung bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
wird im vorliegenden Fall nicht durch das materielle Bundes-
strafrecht geregelt, sondern unmittelbar durch das kantonale
Strafprozessrecht.
c) Nach dem Gesagten steht Art. 84 Abs. 2 OG der
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich
nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch (bei-
läufig) auch materiellrechtliche Einwendungen gegen die
Sicherungseinziehung erhebt, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Dies gilt namentlich für das Vorbringen,
es seien nicht sämtliche eingezogenen Gegenstände geeignet,
"den Gefährdungstatbestand von Art. 58 StGB" zu erfüllen.
2.-
Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen,
ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztin-
stanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG).
a) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass "grund-
sätzlich gegen den angefochtenen Entscheid" die "Appella-
tion" möglich gewesen wäre. Da sie jedoch "nicht als Partei
am Verfahren beteiligt" gewesen sei, habe sie "keine Mög-
lichkeit" gehabt, "eine Begründung" des angefochtenen Ent-
scheides "zu erhalten", was prozessuale Voraussetzung ge-
wesen wäre, um ein "ordentliches kantonales Rechtsmittel
gegen das Urteil einzulegen". Ausserdem habe ihr "mangels
Parteistellung die Legitimation" zur Ergreifung kantonaler
Rechtsmittel gefehlt.
b) Nach der Praxis des Bundesgerichtes steht
Art. 86 Abs. 1 OG dem Eintreten auf die staatsrechtliche
Beschwerde nicht entgegen, wenn die Ergreifung des frag-
lichen kantonalen Rechtsmittels eine blosse aussichtslose
Formalität dargestellt hätte bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels fraglich erscheint (vgl. BGE 120 Ia 61 E. 1a
S. 62; 118 Ia 341 E. 2e S. 346 f.).
Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält,
kann offen bleiben, da sich die Beschwerde, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin als materiell unbe-
gründet erweist.
3.-
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei
Eigentümerin von Gegenständen, deren Sicherungseinziehung
angeordnet wurde. Als solche sei sie vom angefochtenen
Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legi-
timiert (Art. 88 OG). S.________ habe die fraglichen Ge-
genstände im März/Mai 1997 bei ihr "bezogen" und "jeweils
entsprechende Lieferscheine" unterzeichnet. Es habe sich
dabei um einen "Kauf auf Probe" bzw. "auf Ansicht" gehan-
delt. Mangels Genehmigung der Kaufgegenstände durch den
Käufer sei das Eigentum (trotz Besitzesüberganges) bei der
Beschwerdeführerin verblieben (vgl. Art. 223 Abs. 2 OR).
Kaufpreiszahlungen seien ebenfalls nicht erfolgt. In einem
Fall (Präzisionsgewehr "SIG-Sniper") sei die Übergabe ledig-
lich "leihweise" erfolgt.
Wie es sich damit im vorliegenden Fall genau ver-
hält, kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er-
gibt, wiederum offen bleiben.
4.-
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Eigen-
tümerin diverser eingezogener Waffen samt Zubehör und Muni-
tion sowie der eingezogenen Schutzwesten. "Dadurch, dass sie
im Verfahren nie zur allfälligen Einziehung der Gegenstände
angehört" worden sei, hätten die kantonalen Behörden ihren
"Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt". Ausserdem ver-
stosse die Einziehung gegen die Eigentumsgarantie; sie liege
nicht im öffentlichen Interesse und missachte den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit.
a) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Die Parteien haben ausserdem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 1 - 2 BV). Im Weiteren gewährleistet die Bun-
desverfassung die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, vgl. schon
Art. 22ter aBV). Grundrechtseinschränkungen müssen durch ein
öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrech-
ten Dritter) gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein
(Art. 36 Abs. 2 - 3 BV).
b) Als Parteien gelten nach luzernischem Straf-
prozessrecht der Angeschuldigte, die Staatsanwaltschaft
sowie der Privatkläger (§ 32 Abs. 1 - 2 StPO/LU). Privat-
kläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt
(§ 35 Abs. 1 StPO/LU). Zur Privatklage legitimiert ist der
strafantragsberechtigte Geschädigte sowie "wer durch die
strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar ver-
letzt worden ist" (§ 35 Abs. 2 StPO/LU). Die Privatklage
kann mündlich oder schriftlich beim Amtsstatthalteramt oder
beim urteilenden Gericht eingereicht werden (§ 36 Abs. 1
StPO/LU). Der Geschädigte ist "in allen Fällen" im Unter-
suchungsverfahren auf das Recht der Privatklage sowie auf
deren Folgen aufmerksam zu machen (§ 36 Abs. 2 StPO/LU). Mit
der Privatklage können auch Zivilansprüche verbunden werden
(§ 5 Abs. 3 StPO/LU).
Der Geschädigte kann im Strafverfahren Zivilan-
sprüche gegen den Angeschuldigten geltend machen, soweit sie
aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden (§ 5 Abs. 1
StPO/LU). Der Geschädigte ist jedoch an den Zivilrichter zu
verweisen, wenn und soweit die Zivilansprüche nicht ausge-
wiesen sind oder ihre Abklärung das Verfahren wesentlich
erschwert oder verlängert (§ 5bis Abs. 1 StPO/LU). Der Ge-
schädigte, der bestrittene Zivilansprüche adhäsionsweise
(im gerichtlichen Strafverfahren) aufrecht erhalten will,
hat dies dem Gericht innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der
Überweisung mitzuteilen. Andernfalls wird ein Verzicht auf
die adhäsionsweise Geltendmachung der Forderungen angenommen
und das Strafgericht tritt auf die Zivilansprüche nicht ein
(§ 127bis Abs. 2 i.V.m. § 5bis Abs. 2 StPO/LU).
Die Parteien des Strafverfahrens, insbesondere
der Privatkläger, können die schriftliche Begründung des
Strafurteils verlangen und (gestützt darauf) die ordent-
lichen Rechtsmittel dagegen erheben (vgl. § 187bis i.V.m.
§ 32 Abs. 1 StPO/LU).
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe
sich "im Strafverfahren gegen S.________ nur als Geschädig-
te" (mit Zivilforderungen) angemeldet. Sie sei hingegen
nicht "als Partei" (d.h. nicht als Privatklägerin) "am Ver-
fahren beteiligt" gewesen. Als Geschädigte habe sie "gar nie
zur Einziehung ihres Eigentums Stellung nehmen" können.
Sie bringt weiter vor, in der polizeilichen Befra-
gung (als Angeschuldigter) vom 27. August 1997 habe ihr da-
maliger einziger Verwaltungsrat, Y.________, "auf den beson-
deren Vertragscharakter (Kauf auf Probe) aufmerksam" ge-
macht. "Zudem" habe "Y.________ namens der Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe vom 27. Oktober 1997 bereits im untersu-
chungsrichterlichen Verfahren unter Verweis auf den Kauf auf
Probe das Eigentum an den fraglichen Gegenständen geltend"
gemacht. Dennoch sei sie im Einziehungsverfahren vor dem
Kriminalgericht "nicht angehört" worden.
d) In ihrer Eingabe vom 27. Oktober 1997 an das
Amtsstatthalteramt Luzern beantragte die Beschwerdeführerin
als Geschädigte ausdrücklich (und mit dem Hinweis, dass die
Ware "zur Evaluation bzw. zur Probe" an S.________ abgegeben
worden sei) die "Freigabe" der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Amtsstatthalterin antwortete am 3. November 1997, dass
"über eine allfällige Freigabe" der beschlagnahmten Ware
"das urteilende Gericht entscheiden" werde.
e) Bei dieser Sachlage wusste die Beschwerdefüh-
rerin spätestens seit Herbst 1997, dass die von ihr bean-
spruchte Ware beim Angeschuldigten strafprozessual beschlag-
nahmt worden war und dass das erkennende Strafgericht über
deren Freigabe oder Einziehung zu entscheiden hatte. Ausser-
dem erhielt die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren
Gelegenheit, sich zur Frage der Herausgabe der sicherungs-
bzw. einziehungsbeschlagnahmten Gegenstände schriftlich zu
äussern und entsprechende Anträge zu stellen.
Im Weiteren war es der Beschwerdeführerin unbenom-
men, zur wirksamen Wahrung ihrer prozessualen Rechte ein
Gesuch um Zulassung als Privatklägerin zu stellen. Sie be-
streitet nicht, dass sie als Geschädigte (und als angebliche
Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände) Anspruch auf
Zulassung als Privatklägerin hatte (vgl. § 35 Abs. 2 StPO/LU
i.V.m. § 36 Abs. 2 StPO/LU). Ebenso wenig behauptet sie, sie
sei von den Behörden auf das Recht der Privatklage und auf
deren prozessuale Folgen nicht aufmerksam gemacht worden
(vgl. § 36 Abs. 2 StPO/LU). Die Privatklage hätte jederzeit
mündlich oder schriftlich beim Amtsstatthalteramt oder auch
noch beim Kriminalgericht eingereicht werden können (vgl.
§ 36 Abs. 1 StPO/LU). Nach der Mitteilung über den Abschluss
der Strafuntersuchung durch die Amtsstatthalterin hatte die
Beschwerdeführerin als Geschädigte ausserdem die Möglichkeit
zur Akteneinsicht (vgl. § 124 Abs. 2 StPO/LU).
f) Nach der Vorschrift von § 127bis Abs. 2 StPO/LU
hatte die Beschwerdeführerin, falls sie streitige Zivilan-
sprüche (namentlich Vindikationsansprüche gegenüber dem
Angeschuldigten) nach Abschluss der Strafuntersuchung adhä-
sionsweise (im gerichtlichen Strafverfahren) aufrechterhal-
ten wollte, dies dem Gericht innert 30 Tagen nach Bekannt-
werden der Überweisung mitzuteilen. Andernfalls wird nach
Luzerner Strafprozessrecht ein Verzicht auf die adhäsions-
weise Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren
angenommen und das Gericht tritt darauf nicht ein (§ 5bis
Abs. 2 StPO/LU).
g) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass
ihr der Abschluss der Strafuntersuchung angezeigt wurde. Wie
sich aus den Akten ergibt, wurde ihr die Überweisung des
Falles an das Kriminalgericht mit Schreiben vom 7. September
1998 (chargé) mitgeteilt. Das Amtsstatthalteramt bestätigte
dabei, dass die Beschwerdeführerin "als Geschädigter gemäss
§ 5 Abs. 1 und 2 StPO (...) Zivilansprüche geltend gemacht"
habe, welche der Angeschuldigte bestreite. Ausserdem wurde
die Beschwerdeführerin wie folgt auf § 127bis Abs. 2 StPO/LU
ausdrücklich hingewiesen: "Der Geschädigte, der bestrittene
Zivilansprüche im Strafverfahren aufrecht erhalten will,
hat dies dem Gericht (Kriminalgericht des Kantons Luzern,
Hirschengraben 16, 6002 Luzern) innert 30 Tagen nach Be-
kanntgabe der Überweisung mitzuteilen. Andernfalls wird auf
die Forderung nicht eingetreten (§ 127bis Abs. 2 StPO/LU) ".
h) Im angefochtenen Urteil vom 23. April 1999 wurde
die Beschwerdeführerin als "Geschädigte mit Zivilforderun-
gen" bezeichnet. Auf ihre Zivilforderungen trat das Krimi-
nalgericht ausdrücklich und folgerichtig (nämlich gestützt
auf § 127bis Abs. 2 i.V.m. § 5bis Abs. 2 StPO/LU) nicht ein
(vgl. Dispositiv Ziff. 6b).
i) Im Einziehungspunkt (Dispositiv Ziff. 5) ver-
fügte das Kriminalgericht (gestützt auf Art. 58 StGB) die
Herausgabe der Pistole "SIG Sauer 229" an die Beschwerde-
führerin. Hinsichtlich der übrigen (beim Angeschuldigten
beschlagnahmten und zivilrechtlich streitigen) Gegenstände
verfügte das Kriminalgericht die Sicherungseinziehung. Somit
hat das Kriminalgericht über sämtlich Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin entschieden, soweit es darauf eintreten
konnte.
k) Dem von strafrechtlicher Einziehung betroffenen
Dritten stehen nach luzernischem Strafprozessrecht grund-
sätzlich analoge Verfahrensrechte zu (betreffend rechtli-
ches Gehör, Akteneinsicht, Vorladungen usw.) wie dem Ange-
schuldigten (vgl. auch Niklaus Schmid, in: Kommentar Ein-
ziehung, organisierte Kriminalität, Geldwäscherei, Zürich
1998, Art. 58 N. 83). Der Betroffene hat die entsprechenden
Parteirechte allerdings wahrzunehmen.
Der Geschädigte hat zunächst das Recht, sich als
Privatkläger zu konstituieren und entsprechende Parteirechte
auszuüben (vgl. § 35 i.V.m. § 32 Abs. 1 StPO/LU). Er wird im
Untersuchungsverfahren auf das Recht der Privatklage und
insbesondere auf deren prozessuale Folgen ausdrücklich auf-
merksam gemacht (§ 36 Abs. 2 StPO/LU). Zur Hauptverhandlung
vorzuladen sind primär die Parteien (im Sinne von § 32 StPO/
LU). Weitere Verfahrensbeteiligte (wie z.B. Zeugen, Sachver-
ständige, Auskunftspersonen, Geschädigte ohne Parteistellung
usw.) werden vorgeladen, soweit das Gericht dies als sach-
lich geboten erachtet (vgl. §§ 40, 170 ff. StPO/LU). Dem
Privatkläger ist das Erscheinen in der Regel freigestellt;
ist seine Anwesenheit erforderlich, kann ihn der Gerichts-
präsident mit diesem Hinweis vorladen (§ 170bis Abs. 1
i.V.m. § 37 Abs. 3 StPO/LU).
l) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführe-
rin darauf verzichtet, sich nach dem anwendbaren kantonalen
Strafprozessrecht als Partei, nämlich als Privatklägerin, zu
konstituieren. Sie bestreitet auch nicht, dass sie im Unter-
suchungsverfahren auf das Recht der Privatklage und deren
prozessuale Folgen aufmerksam gemacht worden ist (vgl. § 36
Abs. 2 StPO/LU).
Im Weiteren lagen dem Kriminalgericht die förm-
lichen Anträge der Beschwerdeführerin im Einziehungspunkt
schriftlich vor. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,
das kantonale Prozessrecht hätte ihre Vorladung und Anhörung
als Geschädigte (die sich nicht als Privatklägerin konsti-
tuiert hat) vorgeschrieben (vgl. §§ 40, 170 ff. StPO/LU).
Ebenso wenig behauptet sie, sie selbst habe ein Gesuch um
Vorladung zur Hauptverhandlung gestellt, welches vom Krimi-
nalgericht abgelehnt worden wäre, oder sie habe schriftliche
Eingaben eingereicht, die nicht zugelassen worden wären.
Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen auch nicht
dar, in welcher Weise sie vom Kriminalgericht von Amtes
wegen (schriftlich oder mündlich) hätte angehört oder zu
einer Vernehmlassung hätte eingeladen werden müssen. Das
Kriminalgericht hat im Zivil- und Einziehungspunkt, soweit
es überhaupt darauf eintreten konnte, auf Grund der ihm
vorliegenden Akten entschieden (vgl. § 167 StPO/LU). Darin
ist im vorliegenden Fall keine Verfassungsverletzung er-
sichtlich.
m) Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin
das rechtskräftige Einziehungsurteil nicht nachträglich mit
der Behauptung anfechten, ihre verfassungsmässigen Partei-
und Eigentumsrechte seien verletzt worden.
Soweit die Beschwerdeführerin im Einziehungsver-
fahren vor den kantonalen Behörden ihre Rechte nicht aus-
reichend wahrnahm bzw. prozessuale Vorschriften unbeachtet
liess, ist sie dafür selbst verantwortlich.
n) In diesem Zusammenhang erscheint auch die Rüge
unbegründet, das Einziehungsurteil sei der Beschwerdeführe-
rin ohne Begründung eröffnet worden und es "frage" sich,
"ob § 187bis StPO"/LU "vor Art. 4" aBV "überhaupt Stand"
halte. Dass eine schriftliche Begründung nur eröffnet wird,
sofern es eine Partei verlangt, und dass die Begründung nur
von einer Partei verlangt werden kann, die sich nach den
Vorschriften des kantonalen Prozessrechts form- und frist-
gerecht als solche konstituiert hat, hält vor der Bundesver-
fassung stand.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht,
dass sie als Geschädigte (und als angebliche Eigentümerin
der beschlagnahmten Gegenstände) Anspruch auf Zulassung als
Privatklägerin gehabt hätte (vgl. § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36
Abs. 2 StPO/LU). Ebenso wenig behauptet sie, sie sei von den
Behörden auf das Recht der Privatklage und insbesondere auf
deren prozessuale Folgen nicht aufmerksam gemacht worden
(vgl. § 36 Abs. 2 StPO/LU). Die Privatklage hätte mündlich
oder schriftlich beim Amtsstatthalteramt oder auch noch beim
urteilenden Gericht eingereicht und mit Zivilansprüchen ver-
bunden werden können (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 StPO/LU).
o) Soweit die Beschwerdeführerin auch noch mate-
riellrechtliche Einwendungen gegen die Sicherungseinziehung
erhebt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
(vgl. oben, E. 1).
Dies gilt namentlich für folgende Vorbringen: Es
sei "davon auszugehen, dass bei einer Herausgabe der in
Frage stehenden Ware an die Beschwerdeführerin die Sicher-
heit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche
Ordnung nicht mehr gefährdet" seien "als aufgrund des Han-
dels mit derlei Gerät ohnehin". "Die Gefahr, einem Kunden
Material zu verkaufen, welcher dann damit die Sicherheit
anderer Menschen gefährdet", sei "dabei leider systemimma-
nent". "Wollte man dieses Risiko vermeiden, müsste man den
Handel mit Waffen und Kriegsmaterial gänzlich verbieten, was
aber offensichtlich nicht der Wille des Gesetzgebers" sei,
"regelte er doch gerade mit dem neuen Waffengesetz und einem
neuen Kriegsmaterialgesetz die Materie rechtlich neu". Es
sei "davon auszugehen, dass die in Frage stehende Ware bei
einer Rückgabe an ihre Eigentümerin kein besonderes Gefah-
renpotential mehr" berge. Ausserdem sei "nicht sämtliches
nunmehr eingezogenes Material geeignet (...), den Gefähr-
dungstatbestand von Art. 58 StGB überhaupt zu erfüllen, vgl.
etwa Schutzwesten". "Bei der Beschwerdeführerin" sei "aus-
zuschliessen, dass sie die Waffen und das Kriegsmaterial
wieder dergestalt in Verkehr bringt, dass es erneut in Hände
gelangen könnte, in welchen es die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung gefährdet (vgl.
BGE 121 IV 373 Erw. 9) ".
p) Unbehelflich sind schliesslich auch die Vor-
bringen, im Falle der angeordneten Einziehung und Vernich-
tung der Ware würde die Beschwerdeführerin auf eine "Scha-
denersatzforderung an S.________ verwiesen", "da dieser die
Forderung mutmasslich nicht begleichen könnte, bliebe der
Beschwerdeführerin nurmehr der Weg über Art. 60 Abs. 1
lit. b StGB offen", und sie müsse sich "keine inkriminierten
Handlungen vorwerfen lassen".
5.-
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem pri-
vaten Verfahrensbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft und
dem Kriminalgericht des Kantons Luzern schriftlich mitge-
teilt.
______________
Lausanne, 30. August 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: