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Original
 
[AZA 7]
I 113/01 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann
Urteil vom 10. August 2001
in Sachen
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- G.________, geboren 1948, meldete sich am 30. Oktober 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nachdem diverse Arztberichte eingeholt, das Vorbescheidverfahren durchgeführt und infolge mangelnden Sehvermögens eine Umschulung zum Taxifahrer abgebrochen worden war, sprach die IV-Stelle G.________ mit Verfügung vom 22. Oktober 1999 ab 1. März 1999 eine halbe Invalidenrente zu, da es ihm zumutbar sei, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und er so etwa die Hälfte des ohne Behinderung möglichen Einkommens erzielen könne. Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 wurde das Vorliegen eines höheren Invaliditätsgrades verneint und die halbe Invalidenrente bestätigt.
B.- Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Dezember 2000 ab.
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und ein Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand einzuholen. Sinngemäss verlangt G.________ eventualiter eine Rentenrevision. Er legt einen Bericht des Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Januar 2001 bei, in dem bestätigt wird, dass G.________ seit März 1998 100 % arbeitsunfähig sei und keine angepasste Tätigkeit ausüben könne.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.- Im Instruktionsverfahren holte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Auskunft des Bundesamtes für Statistik ein, da in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung in Tabelle A1, Sektor Gartenbau, Anforderungsniveau 3, ein Anstieg des Medianlohns von Fr. 4'222.-- in der Ausgabe 1996 auf Fr. 5'427.-- in der Ausgabe 1998 festgestellt worden ist. Die Auskunft wurde den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Gärtner zu 100 % arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ist dagegen streitig, ob er in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Beurteilungen durch das Spital X.________ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, er sei 100 % arbeitsunfähig; er belegt dies durch ein ärztliches Zeugnis der Dr. med. L.________ vom 26. Januar 2001, gemäss dem der Versicherte seit dem 19. März 1998 vollständig arbeitsunfähig sei.
b) Die Berichte des Spitals X.________ vom 28. Dezember 1998 sowie vom 22. Juli 1999 sind umfassend (vgl. auch die Beilage der früheren Berichte), beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Das ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. med. L.________ vom 26. Januar 2001 enthält dagegen ohne weitere Begründung nur eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seit März 1998 vollständig arbeitsunfähig sei. Es ist deshalb nicht von der Auffassung der Spezialisten des Spitals X.________ abzuweichen und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen.
3.- a) Für das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist in vorliegender Sache auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen, da - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - Einträge im individuellen Konto nur bis 1985 vorhanden sind, der Beschwerdeführer von 1985 bis 1994 im Ausland war und sich auch aus den Steuerakten kein bisheriges Einkommen ergibt. Es ist dabei einerseits davon auszugehen, dass der Versicherte ohne Auslandaufenthalt in seinem angestammten Beruf als Gärtner gearbeitet hätte, und andererseits ist praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) der Zeitpunkt der (ursprünglichen) Verfügung, d.h. das Jahr 1999, massgebend. Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im Gartenbau des privaten Sektors bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) monatlich Fr. 5'427.-- brutto. Dieser Betrag ist einerseits mit dem Faktor -0.1 % der Lohnentwicklung für das Jahr 1999 (Die Volkswirtschaft, 6/2001 S. 89 Tabelle B 10.2) anzupassen und andererseits auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 43.3 Stunden im Jahre 1999 (Die Volkswirtschaft, 6/2001 S. 88 Tabelle B 9.2) aufzurechnen.
Dies führt zum massgebenden Valideneinkommen von monatlich Fr. 5'868. 90 rsp. jährlich Fr. 70'426. 80.
In Anwendung der Lohnstrukturerhebung fällt auf, dass in Tabelle A1, Sektor Gartenbau, Anforderungsniveau 3, der Lohn der Männer von Fr. 4'222.-- in der Lohnstrukturerhebung 1996 auf Fr. 5'427.-- in der Ausgabe 1998 gestiegen ist. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Statistik beruht dieser Anstieg nicht auf einer Änderung der verwendeten statistischen Methode, sondern auf der Statistik immanenten Faktoren wie z.B. einer veränderten Zusammensetzung des Personalbestandes einer Branche. Obwohl der Vorinstanz die Lohnstrukturerhebung 1998 mangels Veröffentlichung noch nicht bekannt war, ist trotzdem auf diese Zahlen abzustellen, da diese - als Teil des rechtlich erheblichen Sachverhalts - im Verfügungszeitpunkt massgebend waren.
b) Was das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen betrifft, ist - da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Wie schon für das Validen-, sind auch für das Invalideneinkommen die Zahlen des Jahres 1999 massgebend. Da der Versicherte im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig ist, ist nicht von den Werten im Gartenbau, sondern vom Zentralwert auszugehen; mangels Berufs- und Fachkenntnissen ist zusätzlich das Anforderungsniveau für einfache und repetitive Tätigkeiten, d.h. Anforderungsniveau 4, zu verwenden.
Gemäss Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'268.-- brutto. Dieser Betrag ist - wie in Erw. 3a hievor beim Valideneinkommen - einerseits mit dem Faktor 0.3 % der Lohnentwicklung für 1999 (Die Volkswirtschaft, 6/2001 S. 89 Tabelle B 10.2) anzupassen und andererseits auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahre 1999 (Die Volkswirtschaft, 6/2001 S. 88 Tabelle B 9.2) aufzurechnen, was einen jährlichen Betrag in Höhe von Fr. 53'681. 40 ergibt. Bei einer hälftigen Arbeitsfähigkeit resultieren somit Fr. 26'840. 70.
Der Beschwerdeführer ist infolge seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt; er muss eine gelenkschonende, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausüben, womit sich ein Behindertenabzug rechtfertigt.
Dieser ist gemäss BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa bis cc im Einzelfall zu bestimmen und beträgt maximal 25 %. Dieser Abzug erfolgt nicht automatisch, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass der Versicherte seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Lebensalter, Anzahl Dienstjahren, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Das kantonale Gericht hat einen Abzug von 20 % vorgenommen, was in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Anforderungsstufe 4 Einschränkungen in der Restarbeitsfähigkeit erleidet, nicht zu beanstanden ist. Ein höherer Abzug ist hingegen schon deshalb zu verneinen, weil den beschränkten Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten durch die Anwendung des tieferen Zentralwertes und der Herabstufung auf Anforderungsniveau 4 Rechnung getragen worden ist. Das massgebliche Invalideneinkommen beträgt deshalb Fr. 21'472. 55.
c) Bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 70'426. 80 und eines Invalideneinkommens von Fr. 21'472. 55 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 69.5 %, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zur Folge hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. Dezember 2000 und die Verfügungen
der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Oktober
1999 und 16. Februar 2000 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März
1999 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 10. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: