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Original
 
[AZA 7]
I 509/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Urteil vom 22. Juni 2001
in Sachen
D.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- D.________ ist 1960 im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. 1981 ist er in die Schweiz eingereist.
Im September 1996 hat er das Schweizer Bürgerrecht erworben.
D.________ leidet seit seiner Kindheit an einer Sehbehinderung.
Am 19. Mai 1998 ersuchte er um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. September 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. August 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die versicherten Personen (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), über den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im Allgemeinen (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 118 V 82 Erw. 3a, 112 V 277 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie über den Eintritt des Versicherungsfalles hinsichtlich der Hilflosenentschädigung im Besonderen (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 6 Abs. 1 IVG in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung; Abs. 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000; Art. 6 Abs. 2 IVG) sowie über das Fehlen dieser innerstaatlichen Regelung vorgehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit dem Iran. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Die IV-Stelle und das kantonale Gericht begründen die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Schweiz im August 1981 das Kriterium der leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV erfüllt habe und der entsprechende Versicherungsfall demzufolge eingetreten sei, bevor er in der Schweiz versichert gewesen sei.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, obschon er bereits mit einer Sehbehinderung in die Schweiz eingereist sei, habe diese damals, da nur auf den Visus habe abgestellt werden dürfen, noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet.
3.- Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit Kindesalter an einer Sehbehinderung leidet. So geht aus dem augenärztlichen Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 18. November 1981 hervor, dass damals die Sehschärfe unkorrigiert am linken Auge unter 0.1 betrug, wohingegen die korrigierte Sehschärfe beim linken Auge mit 0.2 partiell beziffert wurde und das rechte Auge korrigiert lediglich Lichtperzeption ermöglichte. Zudem bezeichnete der Augenarzt das Gesichtsfeld beim linken Auge als sehr stark eingeschränkt (Zentr. 5 Grad). Er hielt bereits damals fest, eine Änderung im Zustand der Augen sei nicht zu erwarten. Aus dem Arztbericht vom 20. November 1996 ergibt sich ein im Wesentlichen unverändertes Bild.
Beim Fernvisus links korrigiert vermerkte Dr. med.
G.________ "knapp 0.2, Gesichtsfeld stark eingeschränkt ca.
5 Grad" und beim rechten "Lichtperzeption, knappe Projektion".
Er bezeichnete den Patienten als sozial blind und hielt fest, die Sehschärfe habe in den letzten Jahren nicht abgenommen, sei aber gleich schlecht geblieben. Dem im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aufgelegten Beiblatt zum Arztbericht der Augenklinik des Spitals X.________ vom 19. Dezember 1996 schliesslich kann entnommen werden, dass seit Jahren eine Visusabnahme besteht, rechts mehr als links, und dass eine bleibende Visusverminderung sowie deutlich eingeschränkte Gesichtsfelder beidseits vorliegen.
4.- Gestützt auf diese ärztlichen Berichte ist mit Verwaltung und kantonalem Gericht davon auszugehen, dass der Versicherungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und somit vor Erfüllung der im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen eingetreten ist. Es kann diesbezüglich auf die schlüssige Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, dass damals noch nicht das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom 1. Januar 2000, sondern dasjenige vom 1. Januar 1979 anwendbar war.
Daraus lässt sich jedoch entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht ableiten, dass damals ausschliesslich die Einschränkung des korrigierten Visus in Betracht zu ziehen war. Vielmehr konnte gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bereits zu diesem Zeitpunkt unter Umständen auch bei einem Visus von 0.2 und mehr eine schwere Sinnesschädigung angenommen werden, wenn zusätzlich Gesichtsfeldeinschränkungen bestanden (BGE 108 V 222, 107 V 29). Neben einer korrigierten Sehschärfe links von lediglich 0.2 partiell wurde dem Beschwerdeführer bereits 1981 ein sehr stark eingeschränktes Gesichtsfeld am linken Auge attestiert. Da derselbe Arzt am 20. November 1996 festhielt, dass die Sehschärfe in den letzten Jahren nicht abgenommen hat, aber gleich schlecht geblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits 1981 als sozial blind bezeichnet werden konnte. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun geltend gemacht wird, aus den Bezeichnungen "0.2 partiell" und "knapp 0.2" könne eine für die Hilflosenentschädigung massgebende Verschlechterung des Visus abgeleitet werden, ist dem entgegenzuhalten, dass die zweite Formulierung nicht eine schlechtere Qualifikation beinhaltet, sondern dass beide Umschreibungen im Kontext mit der unkorrigierten Sehschärfe am linken Auge von unter 0.1 einen Wert von tendenziell unter 0.2 bezeichnen. Auch aus dem Bericht der Augenklinik des Spitals X.________ vom 19. Dezember 1996 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen wird dort festgehalten, dass die Visusabnahme mehr das rechte als das linke Auge betrifft, was bezüglich linkem Auge mit den Berichten des Dr. med.
G.________ vom 18. November 1981 und 20. November 1996 übereinstimmt; zum andern ist eine allfällige Verschlechterung vorliegend nicht relevant, da davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf Hilflosentschädigung bereits vor der Einreise in die Schweiz im August 1981 erfüllt gewesen sind. Der Leistungsanspruch ist demzufolge im Ergebnis zu Recht verneint worden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: