BGer P 15/2000
 
BGer P 15/2000 vom 17.05.2001
[AZA 7]
P 15/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 17. Mai 2001
in Sachen
O.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die X.________ AG,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
In Erwägung,
dass der 1955 geborene und in der Schweiz wohnhafte O.________ seit 1. Januar 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1117.-; ab 1. Januar 1997:
Fr. 1146.-), eine Zusatzrente für die in Mazedonien lebende Ehefrau (Fr. 335.-; ab 1. Januar 1997: Fr. 344.-) sowie vier Kinderrenten für die in Mazedonien lebenden Kinder (je Fr. 231.-; ab 1. Januar 1997: Fr. 237.-) bezieht (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 1996),
dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als zuständige EL-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 1998 ein Gesuch des O.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1998 ablehnte mit der Begründung, es bestehe ein Einnahmenüberschuss von Fr. 9491.-,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von O.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2000 abwies,
dass O.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm rückwirkend per 1. Januar 1998 ohne Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrenten Ergänzungsleistungen auszurichten,
dass die Ausgleichskasse keinen formellen Antrag stellt und sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt,
dass im letztinstanzlichen Verfahren einzig streitig und zu prüfen ist, ob die Zusatzrente für die Ehefrau und die vier Kinderrenten in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind, welche Frage Vorinstanz und Verwaltung bejaht haben,
dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen hat, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG),
dass zu den anrechenbaren Einnahmen unter anderem die Renten, Pensionen und andere wiederkehrenden Leistungen zählen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG),
dass Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG den Bundesrat ermächtigt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern zu regeln, wobei er Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen kann,
dass der Bundesrat von dieser Kompetenz namentlich in Art. 10 ELV Gebrauch gemacht hat, gemäss welcher Bestimmung Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthalt bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht fallen (vgl. auch Rz 2031 Satz 1 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 79 ff. Ziff. II),
dass die Ausgleichskasse diesem Grundsatz zwar insofern Rechnung getragen hat, als sie ausgabenseitig einzig die Auslagen des O.________ berücksichtigt hat,
dass sie indessen einnahmeseitig die Zusatzrente für die Ehefrau und die vier Kinderrenten - welche dem Beschwerdeführer als Stammrenteninhaber zustehen, ihrem Zweck nach aber ausschliesslich für den Unterhalt der Angehörigen zu verwenden sind (ZAK 1989 S. 226 unten mit Hinweisen auf BGE 103 V 98 f. und 132 Erw. 3) - in die Berechnung einbezogen hat,
dass sich dies nicht rechtfertigt, nachdem Verwaltung und Vorinstanz keine Erhöhung des allgemeinen Lebensbedarfes nach Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vorgenommen haben,
dass es demnach Sache der Verwaltung ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen erneut - ohne Einbezug der Kinderrenten und der Zusatzrente für die Ehefrau - zu prüfen,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 134 OG),
dass dem Prozessausgang entsprechend der durch die X.________ AG qualifiziert vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da die diesbezügliche Rechtsprechung bei einer Vertretung durch den Schweizerischen Invaliden-Verband (BGE 122 V 278 Erw. 3) oder durch den Rechtsdienst für Behinderte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3) auf die Vertretung durch die genannte Gesellschaft analog anzuwenden ist (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 4. Mai 2000, P 64/99),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2000 und
die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
vom 15. Juli 1998 aufgehoben werden und die Sache
an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese
über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne
der Erwägungen neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 17. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der II. Kammer: schreiberin:
i.V.