BGer 2P.246/2000
 
BGer 2P.246/2000 vom 14.05.2001
[AZA 0/2]
2P.246/2000/bie
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
14. Mai 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Ersatzrichter Rohner und Gerichtsschreiber Häberli.
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In Sachen
A.Z.________, X.________ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Zürich,
gegen
Schulpflege X.________, Bezirksschulpflege Meilen, Schulrekurskommission des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,
betreffend
Art. 9 und Art. 19 BV
(Kostenübernahme für Privatschulung, Willkürvebot), hat sich ergeben:
A.- Der 1984 geborene C.Z.________ besuchte bis zum Abschluss der sechsten Primarklasse im Sommer 1996 die öffentliche Volksschule in X.________ (ZH). Im Zwischenzeugnis vom 13. April 1996 erreichte er einen Notendurchschnitt von 4,75, womit er die Voraussetzungen für einen prüfungsfreien Übertritt in die Sekundarschule erfüllte.
Nach Angaben seiner Eltern zeigte C.Z.________ bereits seit der 4. Primarklasse Anzeichen von Sprachschwierigkeiten.
Am 18. Juni 1996 erstellte der Schulpsychologische Beratungsdienst im Bezirk Meilen einen Bericht, zu welchem C.'s Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung, graphomotorische Probleme, derentwegen er Anleitung durch eine Psychomotorik-Therapeutin erhalte, sowie Prüfungsängste Anlass gaben. Die beurteilende Beraterin bescheinigt C. eine gute intellektuelle Begabung, aber eine konstitutionell bedingte geringe Belastbarkeit. Er sei relativ jung eingeschult worden und den erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit den graphomotorischen Schwierigkeiten reifemässig nur knapp gewachsen gewesen. Er zeige wenig Interesse für die Rechtschreibung, und es fehle ihm die Grundlage, um die nötige Eigenkontrolle durchführen zu können, was mit mangelnden Regelkenntnissen erklärt wird; Anzeichen für eine Legasthenie fehlten indessen. Da C. ehrgeizig sei, komme er zunehmend unter Leistungsdruck, dem er physisch und psychisch nicht mehr ganz gewachsen sei. Der Bericht erwähnt unter dem Titel "Vorgeschlagene schulische Massnahmen", dass C.Z.________ ab Sommer 1996 auf Wunsch der Eltern die Privatschule IWW (Institut für Weiterbildung) in Wetzikon besuchen werde, wo er die Sekundarschule in einer kleinen Gruppe absolvieren könne. Als "weitere Massnahme" wird die Fortsetzung der Graphomotorik-Therapie, wenn möglich unter Einschluss eines gezielten Rechtschreibetrainings, empfohlen.
Die graphomotorische Therapie wurde jedoch am 11. Dezember 1996 abgebrochen, nachdem sich Eltern und Therapeutin entsprechend geeinigt hatten.
In den Jahren 1996 bis 1999 besuchte C.Z.________ am IWW die Sekundarschule und einen Jahreskurs für die Mittelschulvorbereitung.
Die Eltern wendeten dafür nach ihren Angaben insgesamt Fr. 60'620.-- auf. Im Sommer 1999 trat C.
in die Mittelschule der privaten "Neuen Schule Zürich" über, wo er die Maturität Typus C anstrebt. Die Kosten hierfür betragen Fr. 1'400.-- pro Monat.
Am 7. Januar 1999 stellte H.________, Konsiliar für Pädaudiologie und Logopädie, bei C.Z.________ eine "Schwere Sprachstörung IVG" fest. Es handle sich um eine in der Primarschule nicht rechtzeitig erfasste, im Schweregrad nicht erkannte und auch nicht rechtzeitig therapierte Störung. Der Gutachter empfahl die unverzügliche Anmeldung bei der Invalidenversicherung zwecks Übernahme der Kosten für eine intensive Sprachtherapie/Legasthenietherapie. Die weitere Schulung C.Z.________'s sollte seines Erachtens
"... wie die bisherige Entwicklung in der Oberstufe
gezeigt hat, am besten in einer Privatschule mit
Kleinklassen, normalem Programm, guter Lerntechnik
und intensiver Einzelbetreuung erfolgen. Ein Übertritt
ins Gymnasium sollte diskutiert werden,
C.'s Begabung und Arbeitshaltung entsprechen dieser
Stufe. Wegen seiner sprachlichen Schwierigkeiten
müsste evtl. an ein Zwischenjahr gedacht werden".
Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 sprach die IV-Stelle Zürich C.Z.________ "Sonderschulmassnahmen vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2001" zu in der Form von Legastheniebehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen.
B.- Am 11. Juni 1999 ersuchten B. und A.Z.________ die Schulpflege X.________ um Übernahme der Kosten für die letzten drei Schuljahre ihres Sohnes am Institut für Weiterbildung in Wetzikon (IWW) und um Übernahme der weiteren Schulungskosten an der Neuen Schule Zürich, mindestens im Rahmen der Kosten, welche für ein 10. Schuljahr durch die Schulgemeinde übernommen würden. Dabei sei zu prüfen, ob die Schulungskosten nicht mindestens bis zum 18. Altersjahr übernommen werden müssten.
Sie begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Sie hätten sich entschlossen, C. in einer Privatschule mit Kleinklassen zu plazieren, weil sie aufgrund ihrer eigenen Einschätzung hätten annehmen müssen, dass seine Probleme in der ersten Sekundarschulklasse der öffentlichen Schule in X.________ sehr gross sein würden.
Sie seien in ihrem Entschluss von der Schulpsychologin bestärkt worden. Als sich die Probleme trotz Besuchs der Kleinklasse wieder verschärften, hätten sie die Abklärung durch H.________ mit dem bekannten Ergebnis durchführen lassen. Nachdem sich nun die Feststellungen des Schulpsychologischen Beratungsdienstes im Bezirk Meilen als Fehldiagnose herausgestellt hätten, erweise sich die damals in Unkenntnis der Sprachstörung in eigener Kompetenz getroffene Lösung als die einzig mögliche und richtige. Dass die Sprachstörung zu spät erkannt worden sei, sei auf die passive, verharmlosende Haltung des damaligen Lehrers und die Fehldiagnose im Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes zurückzuführen. Beides sei durch die Behörde zu vertreten. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Schulungskosten am IWW seien daher gegeben. Für die weitere Schulung habe der Gutachter H.________ klare Empfehlungen abgegeben, denen das Angebot der Neuen Schule Zürich entspreche.
Es werde deshalb um Gewährung eines Mindestbeitrags im Sinne der Anträge ersucht, vorläufig für das Schuljahr 1999/2000.
Die Schulpflege X.________ wies das Gesuch am 30. Juni 1999 ab. Der Schulpflege sei keine Möglichkeit gegeben worden, die Notwendigkeit einer Sonderschulmassnahme und die Richtigkeit der Schulung zu überprüfen. Ein Versäumnis der Schulpflege liege nicht vor. Für Mittelschulen sei die Schulpflege weder organisatorisch noch finanziell zuständig.
An den Kosten des 10. Schuljahres beteilige sich die Schulgemeinde nur beim Besuch eines Jahreskurses an der Berufswahlschule Uster.
C.- Daraufhin gelangten B. und A.Z.________ an die Bezirksschulpflege Meilen. Sie erneuerten sinngemäss ihre vor der Schulpflege gestellten Anträge. Die Bezirksschulpflege wies den Rekurs gestützt auf die Vernehmlassung der Schulpflege vom 14. Juli 1999 ab (Entscheid vom 6. September 1999).
D.- Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich wies den hiergegen eingereichten Rekurs am 21. Februar 2000 ab nach Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanzen, eines weiteren Berichts von H.________ und eines Berichts des Schulpsychologischen Beratungsdienstes über die Grundlagen der Begutachtung vom 18. Juni 1996.
E.- Am 30. August 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde A.Z.________'s seinerseits ab, soweit es darauf eintrat.
F.- Mit Eingabe vom 1. November 2000 erhebt A.Z.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9, 19, und 29 Abs. 2 BV mit den Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2000 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
die Kosten der letzten drei Schuljahre für die
Schulung von C.Z.________ am Institut für Weiterbildung
(IWW) im Gesamtbetrag von Fr. 60'620.-- zu
übernehmen und der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde
in Bezug auf die geltend gemachten
Schulungskosten bis zum 18. Altersjahr einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die Schulungskosten an der Neuen
Schule für das Schuljahr 1999/2000 im Betrag von
Fr. 16'800.-- zu übernehmen und festzustellen,
dass die Schulgemeinde X.________ die Schulungskosten
von C.Z.________ an der Neuen Schule
Zürich bis zum 18. Altersjahr zu übernehmen hat.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners.
G.- Die Schulpflege X.________ und die Schulrekurskommission des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bezirksschulpflege Meilen verzichtet auf Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG).
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich ein rein kassatorisches Rechtsmittel (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis). Eine Ausnahme hievon rechtfertigt sich nur, wenn der verfassungsmässige Zustand anders nicht wiederhergestellt werden kann. In den übrigen Fällen genügt die Kassation den Interessen der Rechtsuchenden. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids zufolge Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde versetzt das Verfahren wieder in denjenigen Zustand zurück, den es vor Ergehen des angefochtenen Entscheids hatte. Die kantonale Instanz hat demnach erneut über das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu entscheiden und dabei den Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 104 Ia 377 E. 1 S. 378). Bei Geldforderungen, bei denen verzögerte Erfüllung normalerweise durch den Zinsenlauf wettgemacht wird, genügt eine Kassation regelmässig. Gleiches gilt, wenn sich ergibt, dass die letzte kantonale Instanz in weitergehendem Umfang auf das bei ihm eingereichte Rechtsmittel hätte eintreten sollen.
Deshalb ist vorliegend auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, soweit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird (Rechtsbegehren 2 und 3).
2.- Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf Art. 19 BV und dessen Konkretisierung in der Zürcher Schulgesetzgebung. Art. 19 BV ist im Zusammenhang mit Art. 62 BV zu lesen; diese Bestimmung umschreibt den bereits in Art. 27 Abs. 2 aBV enthaltenen Anspruch auf genügenden und unentgeltlichen Primarschulunterricht. Während nach dem bis Ende 1999 geltenden Rechtszustand die Oberaufsicht über die Umsetzung dieses Verfassungsanspruchs dem Bundesrat oblag, bildet die Umsetzung dieser Bestimmung seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung Gegenstand der Staatsrechtspflege des Bundesgerichts.
Schon in der Praxis zu Art. 27 Abs. 2 aBV war anerkannt, dass Behinderten ein Anspruch auf geeignete Sonderschulung zukommt (VPB 56/1992 Nr. 38 S. 291; Tobias Jaag, Rechtsfragen der Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, in: ZBl 98/1997 S. 543; C. Borghi, in: Kommentar zur Bundesverfassung, N 47 zu Art. 27). Diese Rechtsprechung gilt unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung uneingeschränkt fort. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch erstreckt sich jedoch nur auf ein angemessenes, nach der Erfahrung objektiv ausreichendes Angebot, in der Regel an öffentlichen Schulen; das absolute Maximum an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann nicht gefordert werden. Dem staatlichen Leistungsvermögen sind hier - wie überall - Grenzen gesetzt. Aus dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103. 1) lassen sich nach konstanter Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich keine justiziablen Rechte Einzelner ableiten (BGE 126 I 240 E. 2c S. 242 f., mit Hinweisen). Dies hindert nicht, ihn bei der Anwendung des staatlichen Rechts mitzuberücksichtigen. Indes ergeben sich aus den angerufenen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b des UNO-Pakts I keine zusätzlichen Gesichtspunkte, welche für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung wären; den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich nichts anderes entnehmen.
Art. 19 und 62 BV werden durch die Zürcher Schulgesetzgebung konkretisiert. Deren Auslegung wird vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft.
Frei prüft das Bundesgericht jedoch - wie schon der Bundesrat im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 aBV -, ob das kantonale Recht und seine Anwendung der verfassungsrechtlichen Garantie genügen.
3.- Nach Art. 12 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes vom 11. Juni 1899 über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulgesetz) sind Schüler, die dem Unterricht in einer Normalklasse nicht zu folgen vermögen, einer Sonderklasse zuzuweisen. Gemäss §§ 29 ff. und §§ 48 ff. des Reglements vom 3. Mai 1984 über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement) haben Kinder, die aufgrund einer Behinderung in einer Normal- oder Sonderklasse nicht ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert werden können, Anspruch auf eine dem Grad ihrer Behinderung entsprechende Sonderschulung. Eine solche umfasst nicht nur die Zuweisung zu einer Sonderschule im eigentlichen Sinn, sondern auch Stütz- und Fördermassnahmen, die den Unterricht in der Normal- oder Sonderklasse ergänzen (§ 48 des Sonderklassenreglements; vgl. auch § 33 lit. g), so z.B. eine Legasthenietherapie (§ 53 lit. b des Sonderklassenreglements). Kinder mit behandelbaren Störungen sind daher nach der Darstellung des Verwaltungsgerichts nur dann einer Sonderschule zuzuweisen, wenn sie trotz Stütz- und Fördermassnahmen in der Normalklasse nicht ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden können.
Die in der Zürcher Regelung enthaltene Stufenfolge von Massnahmen setzt Art. 19 und Art. 62 BV grundsätzlich verfassungskonform um.
4.- Die Frage, ob aus fachkundiger Sicht Sonderschulmassnahmen indiziert sind und gegebenenfalls welcher Art diese zu sein hätten, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) überprüft werden kann. Ein Verstoss gegen dieses verfassungsmässige Recht liegt vor, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen, oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen).
a) Die Parteien stimmen überein, dass nach dem Wissensstand, wie er aufgrund des Berichts des Schulpsychologischen Beratungsdienstes vom 18. Juni 1996 bestand, die Einteilung C.Z.________'s in eine Sonderklasse oder Sonderschule nicht zwingend geboten war. Die Beschwerdeführerin hat indes in allen Stufen des kantonalen Verfahrens gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten H.________ vom 7. Januar 1999 geltend gemacht, dass das Ergebnis der beim Schulpsychologischen Beratungsdienst veranlassten Abklärung fehlerhaft war, weil es die von H.________ relevierte "Schwere Sprachstörung IVG" nicht diagnostiziert hatte. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist die Richtigkeit der Diagnose H.________ zwar nicht ausdrücklich anerkannt, aber auch nicht explizit bestritten worden. Die IV-Stelle Zürich hat sie offensichtlich als schlüssig erachtet, wie sich aus ihrer Verfügung vom 27. Mai 1999 ergibt, mit der sie C.Z.________ Sprachtherapiemassnahmen gewährt hat. Somit ist davon auszugehen, dass die diagnostizierte Störung vorliegt.
b) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte C.Z.________, wäre der Schulpsychologische Beratungsdienst 1996 zu den richtigen Schlussfolgerungen (d.h. denjenigen des Gutachtens H.________) gelangt, nach Art. 19 BV Anspruch auf Besuch einer Sonderschule mit Kleinklassen gehabt. Nach der dargestellten Rechtslage (vgl. E. 3) wäre jedoch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht dartut - in jenem Zeitpunkt eine Sonderschulung in Form von Stütz- und Förderunterricht, etwa eine ambulante Legasthenietherapie, im Vordergrund gestanden.
Auch im Lichte von Art. 19 BV wäre die Anordnung des Besuchs einer Sonderschule (selbst bei richtiger Diagnose) nur in Frage gekommen, wenn anzunehmen gewesen wäre, dass C.Z.________ durch ambulante Massnahmen nicht genügend hätte gefördert werden können. Dass diese Voraussetzung erfüllt sei, sich nämlich im Juni 1996 - das Erkennen der Sprachstörung vorausgesetzt - die entsprechende Schlussfolgerung zwingend aufgedrängt hätte, lässt sich der Beschwerde jedoch nicht schlüssig entnehmen.
c) Zunächst steht fest, dass C.Z.________ dem Primarschulunterricht in der Normalklasse zu folgen vermochte und mit einem Notendurchschnitt von 4,75 vor dem prüfungsfreien Übertritt in die Sekundarschule stand. Die von den Eltern erwartete grosse Schülerzahl in der ersten Sekundarklasse hätte eine individuelle Betreuung zwar erschwert. Die Annahme, dass dies gegebenenfalls einer ambulanten Therapie nicht als absolutes Hindernis entgegengestanden wäre, ist aber nicht willkürlich, zumal nach den Akten in X.________ bereits seit 1995 gewisse Sonderangebote (ISF) innerhalb des ordentlichen Sekundarschulunterrichts bestanden und ab einer bestimmten Klassengrösse mit Entlastungsvikariaten zu rechnen war. Der - wie anzunehmen ist - auf einer Fehldiagnose beruhende Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes steht zwar dem Eintritt in das Institut für Weiterbildung (IWW) positiv gegenüber, erachtet diesen aber nicht für zwingend (angesichts der Fehlerhaftigkeit der ihm zugrunde liegenden Erkenntnisse käme einer entsprechenden Empfehlung auch kein Gewicht zu). Dem Gutachten H.________ vom 7. Januar 1999 ist jedoch ebensowenig zu entnehmen, dass 1996 richtigerweise nur der Eintritt in das IWW (oder allenfalls eine ähnliche Institution) in Frage gekommen wäre. Entsprechendes folgt auch weder aus der von der Schulrekurskommission eingeholten weiteren Stellungnahme H.________'s vom 17. Januar 2000 und noch aus dessen an die Eltern gerichteter Ergänzung vom 29. März 2000, deren Ausführungen zur wünschbaren Schulung allgemeiner Natur und nicht spezifisch auf C.Z.________ zugeschnitten sind. Glaubhaft ist aber, dass dessen Sprachstörung besser behandelt werden kann, wenn der ganze Schulunterricht in Kleinklassen erfolgt. Wenn das Verwaltungsgericht die vorhandenen - der tatsächlichen Ebene zuzurechnenden - fachlichen Äusserungen und die weiteren Umstände dahingehend gewürdigt hat, dass die Notwendigkeit von Sonderunterricht in einer Kleinklasse im Jahre 1996 (auch in Kenntnis der Sprachstörung) nicht als zwingend nachgewiesen gelten kann, hat es keine willkürliche Feststellung der Tatsachen getroffen.
d) Auch bezüglich der Frage, ob sich für C.Z.________, falls er in der öffentlichen Schule geblieben wäre und dort eine ambulante Legasthenietherapie erhalten hätte, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt die Zuweisung in eine Sonderschule aufgedrängt hätte, hat das Verwaltungsgericht weder Willkürverbot noch Art. 19 BV verletzt. Wie sich die Dinge unter den entsprechenden Gegebenheiten entwickelt hätten, lässt sich letztlich nicht beantworten. Dem Gutachten H.________ vom 7. Januar 1999 ist zwar zu entnehmen, dass die Schulsituation im IWW günstig war, aber nicht, dass sie (oder eine vergleichbare) im damaligen Zeitpunkt die einzig vertretbare war. Die späteren Äusserungen H.________'s bringen zwar in allgemeiner Weise zum Ausdruck, dass bei schweren Sprachstörungen Kleinklassen vorzuziehen seien; sie belegen aber - wie gesagt - nicht gutachtlich und bezogen auf den konkreten Fall (bezüglich C.Z.________, einen bestimmten Zeitpunkt und ein bestimmtes Schulinstitut) eine solche Notwendigkeit.
Daraus kann zwar - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht positiv gefolgert werden, dass eine solche Massnahme "in keinem Zeitpunkt gerechtfertigt" war. Aber es ist andererseits auch nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht aus den Berichten H.________ nicht geschlossen hat, dass in einem bestimmten Zeitpunkt zwingend allein eine Schulung in Kleinklassen in Frage kam. Deshalb kann die in diesem Zusammenhang zu weit gehende Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
5.-Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich das Verwaltungsgericht mit seiner Schlussfolgerung, der Grad der Behinderung C.Z.________'s habe eine Sonderschulung ab Sommer 1996 nicht gerechtfertigt, "ohne weiteres über die Äusserungen von H.________ hinweggesetzt" und sei daher in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auf rechtserhebliche Vorbringen nicht eingetreten.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht den Anspruch, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht der Partei entspricht die Pflicht der Behörde, wesentliche Argumente der Partei entgegenzunehmen und die rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel abzunehmen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).
Die Gewichtung fachlicher Äusserungen ist - wie bereits dargelegt (vgl. E. 4c) - in erster Linie eine Frage der Beweiswürdigung, die sich vorliegend, soweit relevant, nicht als willkürlich erwiesen hat. Die Frage einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs könnte sich im Ernst nur stellen, wenn in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dargetan wäre, dass sich das Verwaltungsgericht eine unfundierte eigene Beurteilung von (nichtjuristischen) Fachfragen angemasst hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall: Bevor die Streitsache beim Verwaltungsgericht hängig war, hatten sich Schulbehörden dreier Stufen mit ihr befasst. Aufgrund der Erfahrung und Sachkunde, welche den fraglichen Behörden in diesen Fragen zukommt, musste und durfte das Verwaltungsgericht nicht ohne genügende Gründe von deren Entscheid abweichen.
Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen, weil es kein Obergutachten eingeholt habe; sie hat denn vor Verwaltungsgericht auch keinen solchen Antrag gestellt.
6.- a) Nicht zu beanstanden ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts auch insofern, als er den Antrag auf Übernahme der Kosten für die private Mittelschule - gleichsam als Folgekosten des Besuchs des IWW - abweist, soweit er sich sinngemäss auf Art. 19 BV stützt. Nach dem Ende der obligatorischen Schulpflicht kann sich der Betroffene nicht mehr unmittelbar auf Art. 19 BV berufen (vgl. VPB 57/1993 Nr. 42 S. 348 f.; Borghi, a.a.O., N 29 zu Art. 27 BV).
b) Schliesslich ist das Verwaltungsgericht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, soweit diese ihre Forderung nicht unmittelbar auf Art. 19 Bv stützte, sondern die Schulungskosten als - zufolge Verletzung behördlicher Sorgfaltspflichten - ersatzpflichtigen Schaden darstellte; es hat die Beschwerdeführerin hierfür an die kantonalen Zivilgerichte verwiesen. Nachdem in der staatsrechtlichen Beschwerde diesbezüglich keine Rügen erhoben werden, ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
Mithin wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schulpflege X.________, der Bezirksschulpflege Meilen sowie der Schulrekurskommission und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: