BGer U 320/1999
 
BGer U 320/1999 vom 11.05.2001
[AZA 7]
U 320/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 11. Mai 2001
in Sachen
K.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Peyer, Badenerstrasse 129, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1958 geborene K.________ arbeitete ab 1. September
1991 als Chauffeur bei der Firma D.________ AG,
einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unterstellten Betrieb. Am 15. Februar 1992 erlitt er einen
Verkehrsunfall (Überfahren der Sicherheitslinie und Kollision
mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen). Die erstbehandelnden
Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals
X.________, wo K.________ bis 24. Februar 1992 hospitalisiert
war, diagnostizierten u.a. eine Commotio cerebri und
eine Prellung der Halswirbelsäule (HWS). Ab 31. März 1992
wurde eine ambulante Physiotherapie (Gymnastik, Wickel und
Elektrotherapie) durchgeführt. Am 5. Mai 1992 nahm
K.________ die Arbeit zu 50 % wieder auf und zwei Tage
später arbeitete er wieder ganztags. Auf Ende August 1992
löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf. Die SUVA kam für
die Heilungskosten auf und richtete für die Zeit ab
18. Februar 1992 ein wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
um 40 % gekürztes Taggeld aus (Verfügung vom 3. Juni 1993).
Am 27. Mai 1993 meldete die ehemalige Arbeitgeberin
einen Rückfall. Dr. med. T.________, bei welchem K.________
seit 12. Mai 1993 in Behandlung stand, hielt in seinem Bericht
vom 9. August 1993 u.a. fest, Medikation und physikalische
Therapie hätten lediglich eine geringgradige Besserung
der Beschwerden gebracht. Nach wie vor klage der
Patient über Schmerzen occipital sowie im Nackenbereich.
Die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, bejahte
Dr. med. T.________ im Sinne eines eventuellen rezidivierenden
Zervikalsyndroms. Am 17. August und 27. Dezember
1994 wurden zwei weitere Rückfälle gemeldet. In seinem
Bericht vom 18. Juli 1994 erwähnte Dr. med. T.________ erneut
zunehmende Schulter- und vor allem Nackenschmerzen,
welche unter Analgetika und Antiphlogistika nicht gebessert
hätten. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den
15. Juli 1994 vorgesehen. Im Bericht vom 27. März 1995
vermerkte Dr. med. T.________ drei Rezidive des Zervikalsyndroms
am 5. Dezember 1994 sowie am 9. und 26. Januar
1995.
Vom 22. Mai bis 12. Juni 1995 wurde K.________ wegen
eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms am Spital
X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische
Therapie, ambulant behandelt. Darauf Bezug nehmend, führte
Dr. med. T.________ im Schreiben vom 26. September 1995 an
die Kreisagentur der SUVA u.a. aus, wegen erneuter Verschlechterung
des zervikalen Schmerzsyndroms sei anlässlich
der physikalischen Therapie auch diesbezüglich eine Behandlung
durchgeführt worden, bei allerdings mässigem Erfolg.
Vom 31. August bis 21. September 1995 wurde K.________ erneut
wegen des Rückenleidens im Spital X.________ stationär
behandelt. Im Bericht vom 25. September 1995 wird u.a.
festgehalten, das cerviko-cephale Syndrom nach HWS-Trauma
1992 limitiere den Patienten mit intermittierend ausgeprägten
Nackenschmerzen und wechselhaft ungerichtetem Schwindel.
Auch die intensive Physiotherapie sei durch den
Schwindel limitiert gewesen. Eine Behandlung der HWS,
allenfalls durch Akupunktur, sei unbedingt angezeigt.
Ebenfalls sollte die vom Hausarzt begonnene antidepressive
Medikation fortgeführt werden. Unter Hinweis auf diese
Angaben attestierte Dr. med. T.________ im Bericht vom
16. November 1995 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, auch
von Seiten des posttraumatischen cerviko-cephalen Syndroms.
Zuvor, am 26. Oktober 1995, hatte sich K.________ einer
Diskushernienoperation unterzogen. Am 27. Dezember 1995
wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. J.________ und
am 18. Januar 1996 vom Neurologen Dr. med. U.________
untersucht. In der Folge stellte die SUVA die Taggeldleistungen
ab 8. Februar 1996 ein, da eine «volle Arbeitsfähigkeit
ohne weiteres wieder zumutbar» sei (Verfügung vom
7. Februar 1996). Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid
vom 24. Februar 1997 fest.
B.- K.________ liess hiegegen Beschwerde erheben,
welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. Juli
1999 abwies.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit den Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid
aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, für die
gesundheitlichen Störungen die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung
an das Gericht oder die Anstalt zurückzuweisen. Im Weitern
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein
zweiter Schriftenwechsel beantragt. Diesem nicht näher
begründeten Begehren ist im Lichte der Rechtsprechung zu
Art. 110 Abs. 4 OG (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen)
und aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht
stattzugeben.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA im Zusammenhang
mit dem Verkehrsunfall vom 15. Februar 1992 über
den 7. Februar 1996 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen
hat, was das kantonale Gericht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen der gesundheitlich bedingten Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit und jenem Vorkommnis verneint
hat.
3.- Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung anhand
der von der Rechtsprechung aufgestellten und im angefochtenen
Entscheid richtig wiedergegebenen Kriterien bei einem
Schleudertrauma der HWS vorgenommen (vgl. BGE 117 V 366 ff.
Erw. 6a und b). Ausgehend von der Darstellung in der Verfügung
vom 3. Juni 1993 betreffend die Kürzung des Taggeldes
hat sie den Verkehrsunfall vom 15. Februar 1992 dem mittleren
Bereich zugeordnet. Praxisgemäss hat das kantonale
Gericht sodann geprüft, ob die massgebenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind und der adäquate
Kausalzusammenhang daher zu bejahen ist. Dabei ist es
zum Ergebnis gelangt, dass ausser den Dauerschmerzen,
insbesondere im Kopf- und Nackenbereich, kein anderes Kriterium
als gegeben zu betrachten ist. Insbesondere könne
weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung noch von einer langen und in einem besonderen
Ausmass eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gesprochen werden.
4.- Die Adäquanzbeurteilung durch das kantonale Gericht
ist in folgendem Sinne nicht schlüssig. Die Vorinstanz
geht davon aus, die Arbeitsfähigkeit sei im Zeitraum
vom 7. Mai 1992 bis mindestens 6. November 1995 nicht wesentlich
eingeschränkt gewesen. Diese Annahme ist aufgrund
der Akten nicht hinreichend gesichert. Es trifft zwar zu,
dass Dr. med. T.________ im Bericht vom 9. August 1993 die
Frage nach dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit in
dem Sinne beantwortete, es habe keine Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Im nächsten ärztlichen Zwischenbericht vom
18. Juli 1994 an die zuständige Kreisagentur gab er jedoch
an, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den
15. Juli 1994 vorgesehen. Und in den weiteren Berichten
vom 7. November 1994, 27. März 1995 sowie 15. August 1995
heisst es gleichlautend «Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 %
seit 16.07.94». Ob in diesen Angaben eine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit zu erblicken ist, erscheint fraglich,
ebenso, ob der Beschwerdeführer auf diesen Zeitpunkt eine
neue Stelle antreten wollte. Ausweislich der Akten war er
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Chauffeur bei
der Firma D.________ AG arbeitslos, insbesondere auch im
Sommer 1994. Indessen ist weder etwas über den Stellenverlust
Ende August 1992 bekannt, als der Beschwerdeführer
angeblich 100 % arbeitsfähig gewesen war, noch sind Aussagen
darüber möglich, ob er in der Folge eine andere Arbeit
suchte und wenn ja, aus welchen Gründen er keine neue
Anstellung fand.
Was die im Sinne des Gesagten unklaren Angaben des Dr.
med. T.________ anbetrifft, ist auch von Bedeutung, dass
dieser Arzt in den beiden ersten Berichten vom 9. August
1993 und 18. Juli 1994 noch von einer voraussichtlichen
Behandlungsdauer von ein bis zwei Monaten resp. einem Monat
ausging. Demgegenüber fehlen in den Berichten vom 7. November
1994, 27. März und 15. August 1995 Angaben zu diesem
Punkt resp. wird ein Behandlungsbedarf «Je nach Auftreten
von Beschwerden» angegeben. Wenn sodann Dr. med. T.________
im Bericht vom 16. November 1995 die Arbeitsunfähigkeit
«auch von Seiten des posttraumatischen, cervico-cephalen
Syndroms» auf 100 % veranschlagt, kann diese Einschätzung
entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres als nicht
schlüssig bezeichnet werden. Im beigelegten Bericht des
Spitals X.________ vom 25. September 1995 über die dreiwöchige
stationäre Behandlung des Rückenleidens (lumbospondylogenes
Syndrom) wird auf die unbedingte Notwendigkeit
einer «HWS-Behandlung» hingewiesen. Zur Begründung
wird angeführt, das cervico-cephale Syndrom nach HWS-Trauma
1992 limitiere den Patienten mit intermittierend ausgeprägten
Nackenschmerzen und wechselhaft ungerichtetem Schwindel.
So sei auch die intensive Physiotherapie durch den
Schwindel limitiert gewesen. Gemäss Schreiben des Dr. med.
T.________ vom 26. September 1995 war wegen erneuter Verschlechterung
des cervicalen Schmerzsyndroms im Rahmen der
stationären physikalischen Therapie auch diesbezüglich eine
Behandlung durchgeführt worden, allerdings mit mässigem
Erfolg. Der Kreisarzt schliesslich bezifferte die Arbeitsfähigkeit
auf (sicher) 50 % (Bericht vom 27. Dezember
1995), ging also ebenfalls von einer Einschränkung aus.
Demgegenüber besteht gemäss Dr. med. U.________ volle Arbeitsfähigkeit
(Bericht vom 24. Januar 1996). Es ist somit
nicht auszuschliessen, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheides
am 24. Februar 1997 die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt,
allenfalls mit Unterbrechungen, eingeschränkt
war.
Verhält es sich so, ist dem Kriterium der (ungewöhnlich
langen) Dauer der ärztlichen Behandlung entgegen kantonalem
Gericht ein grösseres Gewicht beizumessen. Gemäss
Akten muss der Beschwerdeführer seit dem Unfall Schmerzmittel
einnehmen und, wenn auch mit Unterbrüchen, immer
wieder physikalisch-therapeutisch behandelt werden, ohne
dass sich damit eine dauernde Besserung der Schmerzsituation
im Kopf- und Nackenbereich eingestellt hätte.
Gemäss Dr. med. T.________ besteht, wie dargelegt, ein ständiger
Behandlungsbedarf, je nach Beschwerdeanfall, dies
nachdem er zu Beginn noch von einer höchstens ein- bis
zweimonatigen Behandlungsdauer ausgegangen war. Diese Prognose
wird auch durch den Bericht des Spitals X.________ vom
25. September 1995 bestätigt, wo die «HWS-Behandlung» als
unbedingt notwendig bezeichnet wird. Unter diesen Umständen
muss die medikamentöse und physikalisch-therapeutische Behandlung
der Kopf- und Nackenbeschwerden doch als ungewöhnlich
lange bezeichnet werden.
Ob das Kriterium «Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit»
erfüllt ist, wird die SUVA nach ergänzenden Abklärungen,
u.a. nach Beizug der IV-Akten, im Lichte der Gerichtspraxis
zu prüfen haben und gegebenenfalls die Leistungen ab
8. Februar 1996 festsetzen.
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ist demnach gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. Juli 1999 und
der Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 aufgehoben,
und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen,
damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der
Erwägungen, über ihre Taggeldleistungspflicht im Zusammenhang
mit dem Unfall vom 15. Februar 1992 über
den 7. Februar 1996 hinaus neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Der Gerichts
der III. Kammer: schreiber: