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Original
 
[AZA 7]
I 604/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 7. Mai 2001
in Sachen
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn A.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1938 geborene M.________ arbeitete vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 1993 in ihrem gelernten Beruf als Krankenschwester beim Spital X.________ und anschliessend bis 25. März 1994 bei der Organisation Y.________. Vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1995 und - nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit - ab 1. November 1996 war sie beim Verein V.________ (nachfolgend: V.________) angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 1998, weil der V.________ aufgelöst wurde.
Am 6. Januar 1994 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Spondylose der Halswirbelsäule und eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr für die Zeit ab 1. September 1994 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 17. Oktober 1995). Mit Verfügung vom 7. August 1997 wurde die Viertelsrente per 1. November 1996 revisionsweise auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 %) erhöht.
Am 10. Juli 1998 beantragte die Versicherte eine erneute Rentenrevision und die Zusprechung einer ganzen an Stelle der bisherigen halben Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 24. August 1998, mit Ergänzung vom 7. Oktober 1998, sowie schriftliche und telefonische Angaben des V.________ ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zog sie ausserdem einen Arztbericht des Dr. med.
U.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 7. April 1999 bei. Schliesslich lehnte sie das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 28. April 1999 ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. September 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte ihr im kantonalen Verfahren gestelltes Rechtsbegehren wiederholen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 einen Bericht des Dr. med. B.________ vom 27. November 2000 (mit beigelegtem Schreiben des Dr. med. C.________, Medizinische Radiologie FMH, vom 17. November 2000) einreichen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Verwaltung und Vorinstanz haben die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (siehe auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.- Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin an Stelle der ihr bisher ausgerichteten halben eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann. Zu vergleichen ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. August 1997 mit demjenigen zur Zeit der Revisionsverfügung vom 28. April 1999.
3.- a) Der Verfügung vom 7. August 1997 lag in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt in erster Linie der Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. Mai 1997 zu Grunde. Darin werden ein chronisches Zervikalsyndrom und eine zervikale Diskushernie sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine lumbale Diskushernie diagnostiziert.
Ergänzend führt der Arzt aus, in den letzten Jahren seien hauptsächlich unter beruflicher Belastung in vermehrtem Mass bezüglich Häufigkeit und Schweregrad akute Schmerzexazerbationen aufgetreten. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf beziffert er ab 1. August 1996 auf rund 50 %.
b) aa) In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 24. August 1998 diagnostiziert Dr. med. B.________ wiederum ein chronisches Zervikalsyndrom und eine zervikale Diskushernie sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine lumbale Diskushernie. Er fügt bei, Häufigkeit und Intensität der gesundheitlichen Probleme hätten trotz adäquater Therapiemassnahmen, welche die Patientin als gelernte AKP-Krankenschwester selbst durchgeführt habe, seit Frühjahr (ca. Anfang Mai) 1998 zugenommen. Er selbst habe die Patientin seit dem Bericht vom 26. Mai 1997 nur einmal in der Sprechstunde gesehen. Die Arbeitsunfähigkeit (recte:
Arbeitsfähigkeit, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt) betrage seit 1. August 1998 33 %.
bb) Mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 ergänzt Dr. med.
B.________ den Bericht vom 24. August 1998 auf Grund zwischenzeitlicher Untersuchungen und Besprechungen, indem er darlegt, die Patientin habe ihre Arbeitszeit ab 1. Januar 1998 auf 30 bis 40 % (je nach Beschwerdebild) reduziert.
Trotzdem sei es zu einer Verschlechterung ihres Zustandes gekommen, was durch neue Nativröntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 11. September 1998 bestätigt werde.
Er habe diese Bilder an Dr. med. U.________ übersandt, weil er die Beschwerdeführerin für eine fachärztliche Stellungnahme mit der Frage einer möglichen chirurgischen Intervention an diesen Spezialarzt überweisen wolle. In Anbetracht der erheblichen Zunahme des Beschwerdebildes komme er zum Schluss, dass der Versicherten ab 1. August 1998 eine "2/3-Rente" zugesprochen werden sollte.
cc) Dr. med. U.________ diagnostiziert in seinem Bericht vom 7. April 1999 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit lumboradikulärer Ausstrahlung bei degenerativer Spondylolisthesis L4 und Segmentdegeneration L2/L3, chronische Kreuzschmerzen sowie eine Zervikobrachialgie nach links. Den Gesundheitszustand der Versicherten bezeichnet er als stationär. Die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine behinderungsbedingt angepasste Erwerbstätigkeit (auch in Bezug auf den angestammten Beruf als Krankenschwester) beziffert er für den Zeitraum ab 27. November 1998 (Datum der Erstkonsultation) auf 50 % (im Sinne einer Grössenordnung).
c) Zwischen dem Arztbericht vom 26. Mai 1997, in dem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird, und der Bezifferung der Arbeitsfähigkeit auf 33 % im Zwischenbericht vom 24. August 1998 hatte Dr. med. B.________ die Patientin nur einmal in der Sprechstunde gesehen, sodass eine fundierte Stellungnahme schwierig war. Die Ergänzung vom 7. Oktober 1998 beruht dagegen auf drei Besprechungen und neuen Röntgenaufnahmen, enthält aber den Hinweis auf die noch ausstehende fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. U.________. Zudem orientiert sich Dr. med. B.________ auch an den Angaben der Beschwerdeführerin über das geleistete Pensum. Nicht zu übersehen sind schliesslich die widersprüchlichen Angaben über den Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche laut dem Bericht vom 24. August 1998 ca. Anfang Mai 1998 erfolgte, aber erst per 1. August 1998 zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 33 % führte, während gemäss dem letztinstanzlich vorgelegten Bericht vom 27. November 2000 bereits ab 1. Januar 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 2/3 bestand. Der Bericht des Spezialarztes Dr. med. U.________ basiert insbesondere auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und der Analyse von Röntgenbildern aus den Jahren 1997 und 1998. Auf dieser Grundlage, welche eine zuverlässige Beurteilung der Entwicklung seit 1997 ermöglicht, gelangt Dr. med. U.________ zu schlüssigen, nachvollziehbaren Ergebnissen. Sein Bericht ist daher in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt beweiskräftig (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme des Dr. med.
C.________ vermag daran nichts zu ändern, denn die Aussage, das Beschwerdebild habe sich zwischen 1993 (also noch vor der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung) und 1998 verschlimmert, lässt keine Schlüsse auf die Entwicklung seit August 1997 zu. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel (wie auch der gleichzeitig eingereichte Arztbericht des Dr. med. B.________ vom 27. November 2000) überhaupt berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996). Die Beschwerdeführerin ist demnach in Bezug auf eine Tätigkeit im angestammten Beruf als zu rund 50 % arbeitsfähig zu betrachten.
4.- Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin war vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 1993 im Spital X.________ angestellt, wo sie bereits von 1972 bis 1989 gearbeitet hatte. Es ist davon auszugehen, dass sie ohne Behinderung diese Arbeitsstelle beibehalten und mit einem Vollpensum ausgeübt hätte. Gemäss der Lohnberechnung des Spitals X.________ vom 4. Februar 1993 hätte sich der Brutto-Jahreslohn bei vollzeitlicher Tätigkeit damals auf Fr. 73'302.- belaufen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnerhöhung im Bereich "Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffentliche Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen" bis 1999 (1994: 1,1 %; 1995: 1,7 %; 1996: 0,8 %; 1997:
0,6 %; 1998: 0,4 %; 1999: 0,2 %, Die Volkswirtschaft 3/2000 Anhang S. 28 Tabelle B10. 2 und 2/2001 S. 81 Tabelle B10. 2) ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 1999 von Fr. 76'886.-.
5.- a) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Invalideneinkommen regelmässig gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. BGE 126 V 76 f.
Erw. 3b/bb).
b) Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 31. Juli 1998 erzielte die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 1998 bei einem Pensum von durchschnittlich rund 40 % ein Einkommen von Fr. 16'106.-, was einem Jahreslohn von Fr. 27'610.- respektive, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnerhöhung von 0,2 % bis 1999, Fr. 27'665.- entspricht. Die Gegenüberstellung dieses Betrags und des Valideneinkommens von Fr. 76'886.- ergibt einen Invaliditätsgrad von 64 %, der einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Ob die Voraussetzungen, um das hypothetische Invalideneinkommen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Jahr 1999 auf dieser Grundlage zu bestimmen, erfüllt sind, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da das Abstellen auf die Tabellenlöhne zu keinem anderen Ergebnis führt: Der Zentralwert des Einkommens der im Gesundheits- und Sozialwesen mit Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), beschäftigten Frauen belief sich im Jahr 1998 auf Fr. 4953.- pro Monat oder Fr. 59'436.- pro Jahr (LSE 1998 S. 25 Tabelle A1). Wird dieser Wert, der auf einem Wochenpensum von 40 Stunden beruht, auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochgerechnet (vgl. Die Volkswirtschaft 1999 Heft 12, Anhang S. 27 Tabelle B9.2) und zusätzlich die Lohnerhöhung von 0,2 % berücksichtigt, resultiert ein Verdienst von Fr. 62'384.- bei einem Vollpensum oder Fr. 31'192.- bei einem (der Arbeitsfähigkeit entsprechenden) Pensum von 50 %. Wird dieser Betrag, um einer allfälligen, durch die behinderungsbedingten Einschränkungen bewirkten Lohneinbusse Rechnung zu tragen, um 10 % reduziert (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b), ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 28'073.-, sodass bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'886.- ein Invaliditätsgrad von 63,5 % resultiert.
Die Voraussetzungen für die revisionsweise Erhöhung der halben auf eine ganze Rente sind damit nicht erfüllt.
6.- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: