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Original
 
[AZA 0]
K 127/00 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 3. April 2001
in Sachen
E.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich,
Obstgartenstrasse 21, Zürich,
2. Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus,
Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei des Kantons
Zürich, Neumühlequai 10, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung der Direktion des Gesundheitswesensdes Kantons Zürich vom 20. Januar 1998 wurde E.________ zwangsweise der Visana Versicherung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugewiesen, nachdem er wiederholt vergeblich aufgefordert worden war, den Abschluss einer Krankenpflegeversicherung nachzuweisen.
E.________ erhob gegen die Verfügung Rekurs, welchen der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juli 1998 abwies.
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 26. Mai 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________ sinngemäss, er sei vom gesetzlichen Obligatorium zum Abschluss einer Krankenpflegeversicherung zu entbinden, weil er bereits über eine "mehr als ausreichende" Krankenversicherung verfüge.
D.- Nachträglich hat E.________ dem Gericht weitere Eingaben (vom 24. September 2000 und 14. März 2001) eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Sozialversicherungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Zürich haben mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 und Art. 6 KVG dem Versicherungsobligatorium untersteht, und dass keine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen (Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 6 KVV), welche bestimmte Personenkategorien von der Versicherungspflicht befreien, auf ihn anwendbar sind. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er unterstehe nach Art. 3 KVG und Art. 2 sowie Art. 6 KVV nicht dem Versicherungsobligatorium. Er begründet sein Begehren vielmehr damit, dass er seiner Versicherungspflicht schon nachgekommen sei, indem er über eine "mehr als ausreichende persönliche Krankenversicherung" verfüge. Dass diese Auffassung nicht zutrifft, haben bereits die Vorinstanzen einlässlich dargelegt. Es wird daher auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das zu einer andern Beurteilung führen könnte. Hieran vermögen auch die - nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) eingereichten und deshalb nicht zu berücksichtigenden - Eingaben vom 24. September 2000 und 14. März 2001 nichts zu ändern.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Visana Versicherung zugestellt.
Luzern, 3. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: