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Original
 
[AZA 7]
U 58/00 Gi
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 28. März 2001
in Sachen
R.________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, Heiden,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
A.- Der 1967 geborene R.________ war seit dem Jahr 1991 als Hilfszimmermann (Saisonnier) bei der Firma K.________ AG, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 3. April 1995 bei der Arbeit an einer Kippfräse eine subtotale Amputation des linken Zeigefingers auf der Höhe des Mittelgliedes und des linken Mittelfingers auf der Höhe des proximalen Interphalangealgelenks zuzog. Gleichentags erfolgten im Kantonalen Spital H.________ operativ Amputation und Stumpfbildung an den beiden Fingern. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 17. Juli 1997 sprach sie R.________ für die Zeit ab 1. Juli 1997 eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %, und eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'928.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 13,3 %, zu. Dagegen liess der Versicherte Einsprache führen und die Weiterausrichtung von Taggeldern, eventuell die Zusprechung einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung beantragen. Auf Grund der Tatsache, dass er seit 15. März 1998 wieder vollzeitig seiner Tätigkeit als Hilfszimmermann bei der bisherigen Arbeitgeberin nachgeht, kündigte die SUVA im Laufe des Einspracheverfahrens eine reformatio in peius an und gewährte R.________ das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen hielt der Versicherte insofern an der Einsprache fest, als er nunmehr das Rechtsbegehren stellte, die einer 25 %igen Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente sei weiterhin zu leisten. Die SUVA lehnte die Einsprache ab und hob gleichzeitig die gestützt auf eine 25 %ige Invalidität gewährte Rente revisionsweise mit Wirkung ab 16. März 1998 auf (Einspracheentscheid vom 28. Dezember 1998).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ beantragen liess, es sei ihm weiterhin eine Rente, basierend auf einer 25 %igen Invalidität, auszurichten, wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden ab (Entscheid vom 8. Dezember 1999).
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat R.________ einen Bericht des Dr. med. T.________, Psychiatrische Klinik Herisau, vom 17. Mai 2000 zu den Akten reichen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass dem Versicherten jedenfalls bis 15. März 1998 eine Rente, basierend auf einer 25 %igen Erwerbsunfähigkeit, zustand. Umstritten ist die von der Verwaltung im Einspracheverfahren per 16. März 1998 vorgenommene Aufhebung der Rente (zur revisionsweisen Aufhebung einer verfügungsweise zugesprochenen Rente im Einspracheverfahren: RKUV 2000 Nr. U 371 S. 108). Währenddem feststeht, dass beim Einkommensvergleich das vom Beschwerdeführer tatsächlich noch erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 41'657.- pro Jahr als Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist, da die entsprechenden Voraussetzungen hiefür erfüllt sind (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa mit Hinweisen), besteht Uneinigkeit über die Höhe des Valideneinkommens. Vorinstanz und SUVA sind der Ansicht, das hypothetische Einkommen ohne Invalidität entspreche dem Invalideneinkommen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, mit Blick darauf, dass er im Dezember 1994 die Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten habe, hätte er diesen verbesserten Status bei voller Gesundheit - sei es bei der bisherigen Arbeitgeberin, sei es in einem neu eingegangenen Arbeitsverhältnis - in Mehreinkommen umgesetzt. Es sei deshalb anzunehmen, dass er ohne Invalidität Fr. 54'896.- pro Jahr (ausgehend von Tabelle 9 der Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1993 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA, heute: Staatssekretariat für Wirtschaft], Kategorie der männlichen an- und ungelernten Angestellten in der Holz- und Möbelindustrie) verdienen würde. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ziemlich genau ein Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb ihm die Rente weiterhin gewährt werden müsse.
a) Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die versicherte Person hätte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche usw. kundgetan sein (BGE 96 V 30; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; siehe auch AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 356 f.).
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keinerlei konkrete Anhaltspunkte genannt, welche für eine sich auch lohnmässig erheblich auswirkende berufliche Weiterentwicklung sprechen würden. Der Versicherte begründet seinen Standpunkt einzig mit dem Hinweis auf den - nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Firma K.________ AG vom 10. Oktober 1994 erfolgten - Wechsel vom Saisonnier- zum Jahresaufenthalterstatus. Dieser Faktor vermag einen beruflichen Aufstieg zwar zu begünstigen. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung allenfalls eine besser entlöhnte Position hätte erreichen können, rechtfertigt indessen die Annahme einer ohne Gesundheitsschädigung seit dem Unfallereignis eingetretenen und im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden Veränderung der beruflichen Stellung nicht. Obwohl die Jahresaufenthaltsbewilligung bereits im Dezember 1994 erteilt worden war, fehlen Hinweise auf vor dem Unfall vom 3. April 1995 getätigte Bemühungen des Versicherten um eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit in einem anderen Betrieb oder um eine Lohnerhöhung in seiner bisherigen Anstellung vollends. Dem Begehren um Einvernahme von I.________, A.________ und Y.________ als Zeugen ist nicht stattzugeben, da von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; vgl. auch BGE 124 V 94 Erw. 4b). Durch die Befragungen würde bestenfalls die Absicht des Beschwerdeführers, sich lohnmässig verbessern zu wollen, bestätigt, was den Anforderungen, die an den Nachweis von Weiterentwicklung und Aufstieg im Beruf gestellt werden, nicht zu genügen vermöchte (vgl. Erw. 1a hievor). Demgemäss fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, um beim Valideneinkommen auf die durchschnittlichen Verdienstverhältnisse von männlichen Angestellten in der Holz- und Möbelindustrie abstellen zu können. Für das hypothetische Valideneinkommen wurde somit zu Recht der - betraglich unbestrittene, auf ein Jahr umgerechnete - Lohn herangezogen, den der Beschwerdeführer 1998 an seiner bisherigen Arbeitsstelle erzielte. Da die Erwerbsfähigkeit unfallbedingt seit 15. März 1998 nicht mehr beeinträchtigt ist, lässt sich die Aufhebung der Rente auf den 16. März 1998 nicht beanstanden.
2.- Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verwaltungsverfügung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetreten war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Im Bereich der Unfallversicherung tritt der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid (Art. 105 Abs. 1 UVG) an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (BGE 119 V 350 Erw. 2b; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 94). Massgeblich für das Sozialversicherungsgericht sind folglich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob sich allenfalls seit Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Dezember 1998 eine psychische Fehlentwicklung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit manifestiert hat, wie durch die Einreichung der Stellungnahme des Dr. med. T.________ vom 17. Mai 2000 sinngemäss vorgebracht wird, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: