BGer 1P.159/2000
 
BGer 1P.159/2000 vom 09.03.2001
[AZA 0/2]
1P.159/2000/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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9. März 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Oberhänsli, Hauptstrasse 39, Kreuzlingen,
gegen
Regierungsrat des Kantons Thurgau, vertreten durch das Departement für Inneres und Volkswirtschaft,
betreffend
Nichtwiederwahl,
hat sich ergeben:
A.- Der Regierungsrat des Kantons Thurgau wählte N.________ am 25. Oktober 1994 zum Kantonstierarzt beim Veterinäramt mit Amtsantritt am 1. Juni 1995. Nach dem ersten Amtsjahr wurde N.________ für die Amtszeit 1996 bis 2000 wiedergewählt.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2000 wählte der Regierungsrat des Kantons Thurgau N.________ für die am 1. Juni 2000 beginnende neue Amtsdauer nicht wieder.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. März 2000 stellt N.________ den Antrag, der Beschluss des Regierungsrates vom 8. Februar 2000 sei aufzuheben.
Mit Verfügung vom 11. April 2000 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf Aufforderung durch den Instruktionsrichter hin reichte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau am 1. September 2000 weitere Unterlagen ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 253 E. 1a S. 254; 412 E. 1a S. 414; II 497 E. 1a S. 499).
a) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht und ist endgültig. Nach § 54 des thurgauischen Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/TG; RB 170. 1) können Entscheide des Regierungsrats gegenüber Beamten nur im Falle von Disziplinarmassnahmen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die angefochtene Nichtwiederwahl für eine weitere Amtsdauer stellt keine Disziplinarmassnahme dar. Da im Bund kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, steht der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde in dieser Hinsicht nichts entgegen (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG).
b) Nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG kann ein Beamter seine Nichtwiederwahl mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots nur anfechten, wenn er nach dem kantonalen Recht einen Anspruch auf Wiederwahl hat (BGE 120 Ia 110 E. 1a S. 112 mit Hinweisen).
Die Legitimation zur Willkürbeschwerde besteht bloss, soweit das kantonale Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt ist, dem Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt (BGE 123 I 279 E. 3c/aa S. 280 mit Hinweisen). Auch in Bezug auf Art. 9 der neuen Bundesverfassung (BV) hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest (BGE 126 I 81 E. 4-6).
c) Es ist unbestritten, dass § 8 der Verordnung des thurgauischen Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals vom 22. November 1998 (RSV) Anwendung findet. Nach Abs. 1 werden die vom Regierungsrat gewählten Beamten für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt, soweit kein Entlassungsgesuch und keine triftigen Gründe gegen die Wiederwahl vorliegen. Liegen triftige Gründe vor, kann die Wahlbehörde von einer Wiederwahl absehen oder fest gewählte Beamte provisorisch wählen. In diesem Fall ist dem Betroffenen drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer die beabsichtigte Nichtwiederwahl schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gemäss dieser Regelung ist eine Nichtwiederwahl nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Daraus folgt, dass bei Fehlen triftiger Gründe ein Anspruch auf Wiederwahl besteht. Damit unterscheidet sich die Rechtslage nicht prinzipiell von derjenigen für Lehrer gemäss § 54 Abs. 4 des Unterrichtsgesetzes vom 15. November 1978. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Entscheid bereits anerkannt, dass sich der Betroffene gegen eine Nichtwiederwahl mit staatsrechtlicher Beschwerde zur Wehr setzen kann (Urteil vom 2. Februar 2000 i.S. L., E. 1b). Demzufolge ist auch im vorliegenden Fall die Legitimation nach Art. 88 OG zu bejahen. Der Hinweis des Regierungsrats, dass zwischen der Vorschrift von § 8 Abs. 1 RSV und der allgemeinen für Behörden geltenden Verpflichtung zu sachlich begründetem Handeln kein gradueller Unterschied bestehe, trifft an sich zu. Dass der Regierungsrat eine mit der Rechtsprechung zum Willkürverbot bei der Wiederwahl von Beamten übereinstimmende Regel in die RSV einfügte, bedeutet, dass dem Beamten nicht nur nach Art. 9 BV, sondern auch nach dem geschriebenen kantonalen Recht ein Anspruch auf Wiederwahl immer dann zusteht, wenn eine Nichtwiederwahl willkürlich wäre. Das genügt, um die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 88 OG anzuerkennen.
d) Unter dem Vorbehalt der in den folgenden Erwägungen genannten Ausnahmen ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzutreten.
2.- a) Im angefochtenen Entscheid stellt der Regierungsrat fest, dass schwerwiegende Probleme in der Amtsführung des Beschwerdeführers dazu geführt hätten, dass amtsintern sowie extern kein für eine sinnvolle Zusammenarbeit bestehendes Vertrauensverhältnis mehr bestehe; insbesondere sei das Vertrauensverhältnis des zuständigen Departementschefs bzw. des Regierungsrats zum Beschwerdeführer zerstört.
Das sind an sich triftige Gründe, die eine Nichtwiederwahl ohne weiteres zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die vom Regierungsrat angenommen Gründe seien offensichtlich keine im Sinn von § 8 Abs. 1 RSV. Er wirft dem Regierungsrat in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Dieser habe sich im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt und ausserdem beantragte Beweismittel nicht abgenommen.
b) Der Beschwerdeführer ist, wie es § 8 Abs. 1 RSV vorschreibt, vor dem Nichtwiederwahl-Entscheid angehört worden.
In der Stellungnahme vom 22. November 1999 bestritt er gegenüber dem zuständigen Departementschef, dass amtsintern und extern Kommunikationsprobleme bestünden. Drei von vier Mitarbeitern würden voll hinter ihm stehen und ein einwandfreies Vertrauensverhältnis bestätigen. Das Verhältnis zu den Bezirksärzten sei grossmehrheitlich intakt, ebenso zum Thurgauischen Tierschutzverband. Dass der Departementschef häufig habe eingreifen müssen, sei auf die Intervention von ein oder zwei Personen erfolgt, die hinter seinem Rücken agiert hätten. Sofern amtsintern überhaupt ein Malaise bestanden habe, sei dies auf Fehlleistungen des Tierschutzbeauftragten C.________ zurückzuführen. Der Beschwerdeführer legte in seiner Vernehmlassung seine Sicht der Dinge sehr ausführlich dar und setzte sich auch mit dem so genannten Coaching-Bericht der Steag & Partner AG vom 17. Juli 1998, welche die Führungsstruktur im Veterinäramt zu überprüfen hatte, eingehend auseinander. Im Übrigen stellte er zahlreiche Beweisanträge und gelangte mit ergänzenden Eingaben vom 21. und 24. Januar 2000 an den Regierungsrat.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b, mit Hinweisen).
Es trifft zu, dass der Regierungsrat in der Begründung des Nichtwiederwahl-Entscheids nicht auf alle tatbeständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und - angesichts der Ausführlichkeit der Vorbringen - es auch unterlassen hat, sich zu aufgeworfenen Einzelheiten des Sachverhaltes zu äussern. Die Begründung mag deshalb zum Teil als pauschal erscheinen. Indessen gehen aus ihr die wesentlichen Aspekte des Sachverhaltes hervor, auf welchen sich der Regierungsrat bei der Nichtwiederwahl stützte. Soweit er vorgetragene Gesichtspunkte unerwähnt liess, bedeutet dies, dass er sie für nicht entscheiderheblich hielt.
Ob die Sachannahmen des Regierungsrates haltbar sind und ob sie gegebenenfalls eine Nichtwiederwahl zu rechtfertigen vermögen, ist keine Frage der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer scheint dies insoweit zu verkennen, als seine Kritik der Entscheidbegründung auf weiten Strecken die Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung betreffen. Da - wie gesagt - die wesentlichen Elemente des Sachverhaltes, die dem angefochtenen Nichtwiederwahl-Entscheid zu Grunde liegen, in den Entscheidgründen enthalten sind, hat der Regierungsrat seine Begründungspflicht nicht verletzt und dem Beschwerdeführer insoweit das rechtliche Gehör nicht verweigert.
c) Der Beschwerdeführer sieht sodann auch in der Nichtabnahme beantragter Beweismittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfahrensgarantie ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 101 mit Hinweisen).
d) Der Regierungsrat stützte sich für seine Sachverhaltsfeststellungen auf einen Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 22. März 1998, den bereits erwähnten Bericht vom 17. Juli 1998 der Steag & Partner AG, einem Schreiben von Dr. M.________ vom 26. Oktober 1998 und auf Wahrnehmungen des zuständigen Departementschefs. Er erachtete diese Sacherhebungen für ausreichend und sah deshalb davon ab, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel - namentlich die Befragung von Zeugen - abzunehmen. Er wies allerdings noch darauf hin, dass im Nichtwiederwahlverfahren ein eigentliches Beweisverfahren nicht vorgesehen sei und dass es zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genüge, dass der Beschwerdeführer zur ausführlich begründeten Ankündigung der Nichtwiederwahl habe Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer hält diesen Hinweis auf das kantonale Recht für willkürlich, unterlässt es aber, diese Rüge näher zu begründen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), so dass darauf nicht einzutreten ist. Indessen war der Regierungsrat gehalten, die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Garantien einzuhalten.
Es ist deshalb nur unter diesem Blickwinkel zu prüfen, ob sich der Regierungsrat mit den abgenommen Beweisen begnügen durfte. Dies hängt davon ab, ob die vorweggenommene Beweiswürdigung der oben erwähnten Beweismittel vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) standhält. Dabei ist zu beachten, dass auf bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer zum Teil im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht vorgebracht hat, nicht eingetreten werden kann. Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 126 III 438 E. 3, mit Hinweisen).
e) aa) Dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission lässt sich entnehmen, dass diese beim Veterinäramt ein "gewisses Malaise" festgestellt habe, das auf Führungsprobleme des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Sodann wird ausgeführt, das Verhältnis zu den Tierärzten sei getrübt und die Beziehungen zu den Bauern hätten sich verschlechtert. Es ist keineswegs willkürlich, dass der Regierungsrat diesen Bericht als beweiserheblich erachtet hat. Die Feststellungen der Kommission beruhen auf eigenen Untersuchungen und Befragungen der betroffenen Mitarbeiter. Der Einwand, es sei dem Beschwerdeführer noch acht Monate nach der Berichterstattung der Geschäftsprüfungskommission eine gute Amtsführung attestiert worden, betrifft in erster Linie eine Rechtsanwendungsfrage, auf welche - mangels entsprechender Rüge - nicht weiter einzugehen ist.
bb) Der Bericht der Steag & Partner AG bringt deutlich zum Ausdruck, dass im Zeitpunkt der Untersuchungen von Dr. S.________ Führungsprobleme festgestellt worden seien.
Die Führung der Mitarbeiter soll nicht eine Stärke des Beschwerdeführers gewesen sein. Der Beschwerdeführer hält diesen Bericht für nicht verwertbar, da es sich nicht um ein Gutachten oder ein anderes im Verfahrensrecht vorgesehenes Beweismittel handle. Es trifft zu, dass der Bericht kein eigentliches Gutachten darstellt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen vom Regierungsrat bei der Sachfeststellung nicht hätte beigezogen werden dürfen. Jedenfalls ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Beizug auf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Verfahrensrechts beruhen soll. Ebenso wenig ist der Einwand begründet, es habe sich um eine Art Gefälligkeitsbericht gehandelt.
Im Übrigen hat der Regierungsrat keine willkürlichen Schlüsse aus diesem Bericht gezogen. Dass seine Würdigung nicht mit der Interpretation des Beschwerdeführers übereinstimmt, vermag den Willkürvorwurf noch lange nicht zu rechtfertigen.
cc) Dem Schreiben von Dr. M.________ vom 26. Oktober 1998 lässt sich entnehmen, dass - jedenfalls aus der Sicht des Verfassers - ernsthafte Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und den Bezirkstierärzten bestehen würden.
Der "zentralistische Führungsstil, das nicht stufengerechte Vorgehen und Direktiven im Bezirk ohne vorherige Informationen des Bezirkstierarztes" würden zunehmend zur Unzufriedenheit führen. Es ist nicht willkürlich, wenn der Regierungsrat daraus auf ein - jedenfalls zum Teil - belastetes Verhältnis zu den Bezirkstierärzten schloss. Dies geht auch aus dem Protokoll über die "Bezirksärzte-Aussprache" vom 29. Oktober 1998 hervor. Diese Aussprache fand im Beisein des zuständigen Departementschefs statt, der - wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist - die Situation als angespannt beurteilte.
dd) Der Regierungsrat stützte sich schliesslich auf Wahrnehmungen des zuständigen Departementschefs, welche die Beurteilung in den obgenannten Berichten und Schreiben bestätigen sollen. In diesem Zusammenhang werden im angefochtenen Entscheid das angespannte Verhältnis mit den Tierärzten, Spannungen zwischen dem Vorstand der Gesellschaft Thurgauer Tierärzte und massive Schwierigkeiten im der Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen genannt. Es ist nicht zu beanstanden, dass eigene Feststellungen des Departementschefs in die Sachverhaltsfeststellung einflossen.
Dies liegt bei Personalentscheiden in der Natur der Sache.
Wesentlich ist allerdings, dass sie offen gelegt werden, damit sich der Betroffene dagegen wehren kann. Dies ist mit der begründeten Ankündigung der Nichtwiederwahl vom 26. Oktober 1999 geschehen. Was der Beschwerdeführer gegen die erwähnten Feststellungen des Departementschefs vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen.
ee) Der Regierungsrat durfte gestützt auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 22. März 1998, den Bericht vom 17. Juli 1998 der Steag & Partner AG, das Schreiben von Dr. M.________ vom 26. Oktober 1998 und den Wahrnehmungen des zuständigen Departementschefs insgesamt zu den oben in E. 2a genannten Sachfeststellungen gelangen. Die Annahme, dass weitere Beweiserhebungen am Ergebnis der vorweggenommenen Beweiswürdigung nichts mehr ändern würden, ist nicht geradezu unhaltbar: Das Amt funktionierte unter der Führung des Beschwerdeführers schlecht und dessen Akzeptanz war stark belastet; es ist nicht willkürlich, dafür in erster Linie den Amtsvorsteher als verantwortlich zu erachten, ohne allen Rechtfertigungsversuchen bis ins letzte Detail nachzugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das thurgauische Veterinäramt sehr klein ist und nur wenige Mitarbeiter dort tätig sind. Die Rügen des Beschwerdeführers, der Regierungsrat habe ihm das rechtliche Gehör verweigert und gegen das Willkürverbot verstossen, erweisen sich als unbegründet.
3.- a) Die vorhandenen Handnotizen über zahlreiche Gespräche zwischen dem Departementschef und Mitarbeitern des Beschwerdeführers wurden im kantonalen Verfahren weder ganz noch teilweise offen gelegt. Dass solche Notizen bestehen, hat der Beschwerdeführer erst aus der Vernehmlassung des Regierungsrates vom 12. April 2000 erfahren. Das Departement stellt sich auf den Standpunkt, zum Schutz der betreffenden Mitarbeiter des Beschwerdeführers seien diese Notizen im Verfahren nicht verwendet worden, und triftige Gründe für die Nichtwiederwahl seien auch so ohne weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 14. Juni 2000, dass der Regierungsrat diese Notizen auch dem Bundesgericht vorenthalte. Auf Verfügung des Instruktionsrichters sind sie dem Bundesgericht nachgereicht worden, wobei das den Regierungsrat vertretende Departement mit Schreiben vom 1. September 2000 daran festhält, dass die fraglichen Notizen dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden dürften, weil seine ehemaligen Mitarbeiter geschützt werden müssten.
b) Nach der Rechtsprechung können so genannte verwaltungsinterne Akten vom Einsichtsrecht ausgeschlossen werden, d.h. sie müssen nicht zu den Verfahrensakten genommen werden. Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 und die dortigen Hinweise). Nach dieser Rechtsprechung gehören alle entscheidrelevanten Akten zu den Verfahrensakten, in welche die Verfahrensbeteiligten Einsicht nehmen können. Sind Geheimhaltungsgründe zu wahren, kann das Einsichtsrecht gewissen Beschränkungen unterworfen, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden (BGE 126 I 7 E. 2; 122 I 153 E. 6a S. 161; 121 I 225 E. 2a S. 227, mit Hinweisen).
Das Vorgehen des Regierungsrats erscheint fragwürdig, weil nicht ohne weiteres feststeht, dass es sich bei den Handnotizen um rein verwaltungsinterne Akten handelt und dass den ehemaligen Mitarbeitern des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Aussagen zusteht. Nach der in der Vernehmlassung des Regierungsrats geäusserten Auffassung sollen die fraglichen Handnotizen für die Sachverhaltsfeststellung nicht entscheidrelevant sein, und im angefochtenen Entscheid selbst werden die Handnotizen auch gar nicht erwähnt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie effektiv keine Entscheidgrundlage bildeten. Demzufolge dürfen sie auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht darf für seine Entscheidung vom Inhalt dieser Aktenstücke keine Kenntnis nehmen. Obwohl die Handnotizen im bundesgerichtlichen Verfahren ausser Betracht bleiben, ändert sich nichts daran, dass die vom Regierungsrat vorgenommene Beweiswürdigung insgesamt vor dem Willkürverbot standhält und - soweit der Regierungsrat angebotene Beweise in antizipierter Würdigung als unerheblich beurteilt hat - auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Departement für Inneres und Volkswirtschaft) des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: