BGer U 320/1998
 
BGer U 320/1998 vom 07.03.2001
[AZA 7]
U 320/98 Tr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 7. März 2001
in Sachen
H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse
131, Winterthur,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November
1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining
mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst
Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen
sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.
Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz
physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen
nicht erreicht werden.
Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten
auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung
des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen
Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters
vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur
der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994,
die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall
vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang,
weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt
würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren,
nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren,
wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen.
B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November
1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998
ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________
die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der
Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;
eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht
sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am
Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________
mittels der Single Photon Emission Computed Tomography
(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits
für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch
für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen.
Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die
Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen)
Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für
eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend
dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen
(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden
erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133
dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen
im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die
versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
(BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen
nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild
gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V
337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in
BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.
Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet
(BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen
Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im
Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen
Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen
die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.
Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten
Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich
des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben
vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im
Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar
mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene
Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später
ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte
am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma
im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten
Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma
der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in
der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.
Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich
ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes
Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,
Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,
verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,
erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen
sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend
gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die
Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv
erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig
ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder
nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.
a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich
im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden
sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht
vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im
Nacken.
aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs
kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich
des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen
im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten
muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion
im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung
der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt
waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum
in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im
Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991
erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der
Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am
1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest,
die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und
Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer
Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom
24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals
nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung
der ambulanten Therapie in der Orthopädischen
Klinik Z.________ vorzog.
Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen
Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen
Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung
der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die
Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April
1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen
möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.
H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt
und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte,
nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich
rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen
spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in
einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat,
ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
nichts, hielt dieser Arzt in
seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich
fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen
können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt
sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts
einwenden.
Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom
11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die
ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig,
sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt
werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am
31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt
worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der
Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr
erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung
des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch
auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden
ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint
worden.
bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.
W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen
myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als
zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden
Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.
W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend,
wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs
von einem eigentlichen (posttraumatischen)
Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"
sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner
Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten
und/oder myofasziale Triggerpunkte der
Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze
der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen
Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh
feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes
und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes
Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle
Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit
der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche
Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.
Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.
med. W.________ als 'normal'.
cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon
auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März
1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer
Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes
organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen
Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte
sein können.
b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere
auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts
des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli
1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die
Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese
Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.
aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden
Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch
mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger
Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit
oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer
deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen
einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen
Erhebungen veranlasst.
bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse
konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin
selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels
der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich
nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von
Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für
das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen
(RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).
cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen
bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da
deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein
keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.
Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen
anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der
Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf
Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,
die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter
diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer
Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung
ergibt.
4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,
organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen
zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der
Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und
Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern
typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert
worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen
Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis
angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach
der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode
(Erw. 1).
Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene
Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten
bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den
Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,
welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante
depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich
der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren
festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer
Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls
erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung
aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.
Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April
1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen
Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993
erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden
Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.
H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen
eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt
wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische
Unfallversicherer davon ausgingen, dass die
psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild
eindeutig im Vordergrund steht, sodass die
Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen
Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE
123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.
b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im
Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom
31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die
weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am
Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich
kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen
im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen
werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts beizufügen hat.
5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei
in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer
nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung
notwendig gewesen ist und sich der medizinische
Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse
schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;
RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.
3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin
keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.
6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer
für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen
Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es
indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem
Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren
zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni
1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung
über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine
Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.
a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in
BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren
in der Invalidenversicherung als massgebend
bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen
- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren
nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE
125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende
Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der
Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend
davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente
aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter
Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung
generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen
Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung
nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs-
und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62
Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für
jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen
wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).
Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen
ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch
ein strenger Masstab anzulegen.
b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische
Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten
die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt
und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.
Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs
unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme
gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche
Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig
und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin
überfordert hätte. Wollte sie sich zum
vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war
sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher
beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige
Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den
Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni
1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war
die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten,
sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit
als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung
eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt
der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen
war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht
aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer,
an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen
ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab
21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich
zustehende Entschädigung festzusetzen haben.
7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos
geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung.
b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für
die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin,
weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren
eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung
zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und
372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit
aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung
für das dem Einspracheverfahren vorangegangene
Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache
an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen
neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: