BGer U 320/1998 |
BGer U 320/1998 vom 07.03.2001 |
[AZA 7]
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U 320/98 Tr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Urteil vom 7. März 2001
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in Sachen
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H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,
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gegen
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Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
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General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse
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131, Winterthur,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November
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1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining
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mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst
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Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen
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sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde
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ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.
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Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz
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physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen
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nicht erreicht werden.
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Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
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anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten
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auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung
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des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen
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Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters
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vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur
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der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994,
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die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall
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vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang,
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weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt
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würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
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vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren,
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nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren,
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wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung
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entsprochen.
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B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November
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1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998
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ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale
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Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________
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die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der
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Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;
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eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine
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Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht
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sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am
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Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________
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mittels der Single Photon Emission Computed Tomography
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(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits
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für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch
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für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
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Verbeiständung zu bewilligen.
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Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
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hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die
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Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen
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(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
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Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen)
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Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für
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eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend
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dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
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eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
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- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
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Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
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(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
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erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
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erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit
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eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
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nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
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289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
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Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen
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(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
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Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden
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erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133
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dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
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und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen
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im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die
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versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
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Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
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(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
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(BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die
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Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen
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nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild
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gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V
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337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in
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BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.
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Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
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Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen
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physischen und psychischen Komponenten verzichtet
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(BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen
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Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im
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Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen
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Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen
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die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.
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Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten
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Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
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2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
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vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich
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des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben
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vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im
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Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar
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mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene
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Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später
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ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte
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am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma
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im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten
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Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma
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der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in
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der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.
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Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich
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ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes
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Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,
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Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,
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verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,
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erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen
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sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.
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3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend
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gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die
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Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv
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erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig
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ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder
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nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.
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a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich
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im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden
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sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht
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vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im
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Nacken.
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aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs
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kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich
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des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen
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im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten
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muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion
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im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung
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der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt
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waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum
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in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im
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Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991
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erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der
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Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am
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1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest,
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die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und
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Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer
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Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom
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24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals
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nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung
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der ambulanten Therapie in der Orthopädischen
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Klinik Z.________ vorzog.
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Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen
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Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen
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Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung
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der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die
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Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April
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1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen
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möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.
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H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt
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und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte,
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nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich
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rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen
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spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
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nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die
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Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in
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einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat,
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ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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nichts, hielt dieser Arzt in
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seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich
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fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen
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können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt
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sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts
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einwenden.
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Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom
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11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die
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ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig,
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sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt
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werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am
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31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt
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worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der
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Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr
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erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung
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des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch
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auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden
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ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint
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worden.
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bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.
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W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen
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myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als
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zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden
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Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.
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W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend,
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wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs
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von einem eigentlichen (posttraumatischen)
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Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"
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sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner
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Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten
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und/oder myofasziale Triggerpunkte der
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Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze
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der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen
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Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh
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feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes
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und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes
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Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle
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Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit
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der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche
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Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.
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Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.
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med. W.________ als 'normal'.
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cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon
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auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März
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1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer
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Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes
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organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen
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Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende
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Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte
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sein können.
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b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere
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auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts
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des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli
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1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die
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Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese
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Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.
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aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden
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Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch
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mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch
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keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger
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Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit
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oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer
|
deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen
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einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen
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Erhebungen veranlasst.
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bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse
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konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin
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selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels
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der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im
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Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
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10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich
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nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach
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der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von
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Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für
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das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen
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(RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).
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cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen
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bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da
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deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein
|
keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.
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Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen
|
anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der
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Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf
|
Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,
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die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter
|
diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer
|
Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung
|
ergibt.
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4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,
|
organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen
|
zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der
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Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und
|
Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern
|
typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt
|
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert
|
worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen
|
Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis
|
angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach
|
der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode
|
(Erw. 1).
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Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene
|
Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten
|
bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den
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Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,
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welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante
|
depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich
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der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren
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festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer
|
Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls
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erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung
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aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.
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Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April
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1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen
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Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die
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Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993
|
erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden
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Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.
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H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen
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eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt
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wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische
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Unfallversicherer davon ausgingen, dass die
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psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild
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eindeutig im Vordergrund steht, sodass die
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Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen
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Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE
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123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.
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b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im
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Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom
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31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die
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weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am
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Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich
|
kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen
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im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen
|
werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht
|
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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nichts beizufügen hat.
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5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei
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in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer
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nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung
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notwendig gewesen ist und sich der medizinische
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Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse
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schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;
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RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.
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3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im
|
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
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10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin
|
keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.
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6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer
|
für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen
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Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die
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unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es
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indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem
|
Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren
|
zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni
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1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung
|
über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und
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zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine
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Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.
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a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in
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BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren
|
in der Invalidenversicherung als massgebend
|
bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen
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- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch
|
auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren
|
nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE
|
125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
|
auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende
|
Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der
|
Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das
|
Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die
|
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend
|
davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente
|
aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter
|
Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung
|
generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit
|
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen
|
Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung
|
nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche
|
Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs-
|
und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62
|
Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für
|
jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen
|
wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).
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Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen
|
ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung
|
durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch
|
ein strenger Masstab anzulegen.
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b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische
|
Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten
|
die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt
|
und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.
|
Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs
|
unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme
|
gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche
|
Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig
|
und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin
|
überfordert hätte. Wollte sie sich zum
|
vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war
|
sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher
|
beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige
|
Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den
|
Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni
|
1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war
|
die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten,
|
sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit
|
als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung
|
eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt
|
der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen
|
war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen
|
Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht
|
aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer,
|
an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen
|
ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab
|
21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich
|
zustehende Entschädigung festzusetzen haben.
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7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
|
ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
|
zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos
|
geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen
|
Verbeiständung.
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b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für
|
die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin,
|
weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren
|
eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung
|
zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung
|
mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren
|
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche
|
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
|
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
|
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
|
und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und
|
372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
|
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
|
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
|
wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
|
des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit
|
aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung
|
für das dem Einspracheverfahren vorangegangene
|
Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache
|
an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
|
zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch
|
auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen
|
neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
|
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
|
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
|
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
|
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
|
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren
|
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
|
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
|
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
|
V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
|
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
|
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
|
Prozesses zu befinden haben.
|
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
|
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
|
Sozialversicherung zugestellt.
|
Luzern, 7. März 2001
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der IV. Kammer:
|
Der Gerichtsschreiber:
|