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Original
 
[AZA 0/2]
5P.405/2000/bie
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
8. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
Z.________, Deutschland, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Limmatquai 72, 8025 Zürich,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hofmann, Pelzgasse 15, 5001 Aarau, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9 BV (Erbteilung und Herabsetzung), hat sich ergeben:
A.-Am 1. Juli 1987 verstarb X.________. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau W.________ sowie die gemeinsamen Nachkommen Y.________ und Z.________. In einem Erbvertrag vom 22. Januar 1979 wurden u.a. die Nachkommen zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers auf den Pflichtteil gesetzt sowie ein Willensvollstrecker eingesetzt. Am 16. Juni 1989 erhob Z.________, assistiert durch einen Anwalt, beim Bezirksgericht Kulm gegen Y.________ und die - während des Prozesses verstorbene - Mutter W.________ Klage auf Feststellung des Nachlasses, Erbteilung, Herabsetzung und Ausgleichung. Nach langen Jahren des Prozessierens, aufwändigen Beweiserhebungen und Vergleichsgesprächen stellte das Gericht am 14. Dezember 1999 den Nachlass in der Höhe von Fr. 1'751'434. 85 sowie den Z.________ zustehenden Pflichtteil in der Höhe von Fr. 492'591. 05 fest und verpflichtete Y.________, der Klägerin diesen Betrag zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtete das Bezirksgericht Kulm Z.________, Y.________ Fr. 162'259. 90 zu bezahlen. Das Gericht begründete seinen Entscheid auf 66 Seiten.
B.-Gegen das bezirksgerichtliche Urteil reichte Z.________ am 2. Februar 2000 ohne Rechtsbeistand Appellation ein mit den Anträgen, das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben, alle Verdächtigen seien in Untersuchungshaft zu verbringen und die sterblichen Überreste ihres Vaters seien zu exhumieren, um die wahre Todesursache endlich abzuklären.
Das Obergericht befand, die Eingabe entspreche nicht den formellen Anforderungen und trat deshalb am 27. April 2000 auf die Appellation nicht ein.
C.-Z.________ - diesmal vertreten durch einen Anwalt - führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, es sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Y.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.- Mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der - soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich - erst am 24. Oktober 2000 erfolgten und damit verspäteten Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde ab und hielt die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Nachdem die Beschwerdeführerin urkundlich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde belegt hatte, wurden am 8. November 2000 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zurückgenommen, von der Leistung eines Kostenvorschusses abgesehen und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später auf Antrag des Referenten entschieden werde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der II. Zivilabteilung dagegen ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), die behaupteten Rechtsverletzungen können mit keinem andern Rechtsmittel gerügt werden (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. aber unten E. 3a), die Beschwerde ist zudem form- (Art. 90 OG) und insbesondere auch fristgerecht (Art. 89 OG) eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG); es kann darauf eingetreten werden.
2.-Das Obergericht hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin lege in ihrer Appellation seitenweise dar, was seit dem Tod ihres Vaters vorprozessual geschehen sei, schildere den Verfahrensablauf vor Bezirksgericht, richte Vorwürfe an den Willensvollstrecker, an ihren seinerzeitigen Rechtsvertreter sowie an den Beschwerdegegner und dessen Vertreter. Im Übrigen werde die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 14. Dezember 1999, die sofortige Untersuchungshaft aller Verdächtigen sowie die Exhumierung der Leiche des verstorbenen Vaters zwecks Abklärung der Todesursache verlangt. Mit ihrem Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils sage die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern dieses Urteil ihrer Ansicht nach unrichtig sei und wie anders entschieden werden solle. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der Begründung. Die Appellation setze sich mit den ausführlichen und leicht verständlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander, womit sowohl ein genügender Antrag als auch eine genügende Begründung fehle.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme des Obergerichts sei aktenwidrig, sie habe keine gültige Appellation eingereicht. Das Gericht habe ihre Parteivorbringen absichtlich oder versehentlich übersehen oder missverstanden und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Es sei zwar zutreffend, dass die rechtsunkundige und unbeholfene Beschwerdeführerin in ihrer Appellationsschrift Ausführungen mache, die mit dem bezirksgerichtlichen Urteil nichts zu tun haben. Darüber hinaus nenne sie jedoch klarerweise Anträge und Begründungen mit Bezug auf das bezirksgerichtliche Urteil, die das Obergericht nicht erwähne.
a) Die inhaltlichen Anforderungen an die Substanziierung bundesrechtlicher Ansprüche richten sich nach Bundesrecht.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen implizit geltend macht, durch den Nichteintretensentscheid des Obergerichts werde die Durchsetzung ihrer materiellen bundesrechtlichen Erbansprüche vereitelt, wäre diese Rüge mit Berufung vorzutragen gewesen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 46 OG); in dieser Hinsicht ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339).
b) Welchen Anforderungen die Sachvorbringen in formeller Hinsicht zu genügen haben, bestimmt hingegen grundsätzlich das kantonale Prozessrecht. Gemäss § 323 Abs. 2 ZPO AG muss die Appellation ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, und zudem eine kurze Begründung dieser Anträge aufweisen.
Diese Bestimmung bezweckt die Abgrenzung des durch das Obergericht zu überprüfenden Rechtsstoffes. Genügende Anträge und eine genügende Begründung sind deshalb Gültigkeitsvoraussetzungen einer Appellation (vgl. dazu AlfredBühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. Aarau 1998, N. 6 ff.
insb. N. 9 zu § 323; AGVE 1975 Nr. 30 S. 288 ff. insb.
S. 289).
Gemäss § 22 Abs. 2 KV AG dürfen Unbeholfene in den Verfahren nicht benachteiligt werden; wenig Bemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Diese Bestimmung stellt nicht bloss einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz auf, sondern sie enthält einen unmittelbaren Individualanspruch, welcher mit staatsrechtlicher Beschwerde durchgesetzt werden kann. Es ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob ein Unbeholfener benachteiligt und damit das genannte verfassungsmässige Recht verletzt worden ist (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 1985 i.S. B.).
c) Dort, wo das kantonale Recht dem Bürger keinen hinreichenden Rechtsschutz gewährleistet, greifen die unmittelbar in der Bundesverfassung verbürgten Mindestanforderungen Platz (Georg Müller, in: Kommentar BV, N. 85 zu Art. 4 aBV). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus (zur Publikation bestimmter Entscheid des Bundesgerichts vom 30. August 2000 i.S. W, E. 2b/bb) verlangt, dass an Eingaben von juristischen Laien keine überspannten Anforderungen gestellt werden, die dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperren (BGE 117 Ia 126 E. 5a S. 130). Es ist deshalb im Einzelfall zu berücksichtigen, ob eine Rechtsschrift von einem Rechtsanwalt oder einem juristischen Laien verfasst worden ist. Dabei ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn gestützt auf § 323 ZPO AG auch von juristischen Laien verlangt wird, dass Vorbringen eindeutig zugeordnet werden können, und dass eine Rechtsschrift auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und aufzeigt, welche Vorschriften und warum sie verletzt worden sein sollen. Diese Anforderungen stellt auch das Bundesgericht an staatsrechtliche Beschwerde und Berufung (BGE 116 II 745 E. 2b und 3 S. 748/9).
Offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellungen zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheides stellen zudem eine formelle Rechtsverweigerung dar, welche Art. 29 BV verbietet (BGE 121 III 331 E. 3b S. 333; vgl. auch BGE 118 Ia 28 E. 1b mit Hinweisen).
d) Eine Durchsicht der Appellationsschrift ergibt, dass das Obergericht keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem es zum Schluss gelangt ist, die Appellation erfülle die kantonalen Formvorschriften nicht und verletze auch keine unmittelbar aus der Bundesverfassung abgeleiteten Rechte. Insbesondere ist diese Annahme weder offensichtlich aktenwidrig, noch offensichtlich falsch. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Beschwerdeschrift nicht zu kurz, sondern sehr ausführlich abgefasst ist, aber über weite Strecken am Prozessgegenstand vorbei argumentiert. Zwar kommt in der Appellationsschrift unter anderem auch die Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen Entscheid zum Ausdruck. Die Beschwerdeführerin listet die Stellen auf, in denen sie das Urteil des Bezirksgerichts beanstandet. Die Annahme ist jedoch vertretbar, die Beschwerdeführerin habe in ihrer ausführlichen Rechtsschrift zwar zahlreiche Gegenstände behandelt, welche den angefochtenen Entscheid nicht oder nur am Rand betreffen, aber weder genau angegeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, noch dafür eine kurze Begründung gegeben.
3.- a) Die Beschwerdeführerin weist auf § 328 Abs. 2 ZPO AG hin, wonach der Instruktionsrichter einer ohne Anwalt handelnden, unbeholfenen Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzen kann, wenn die Appellation den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Sie macht geltend, ihr hätte eine Nachfrist angesetzt werden müssen. Es handle sich bei dieser Bestimmung um eine Konkretisierung der richterlichen Fürsorgepflicht gemäss § 22 Abs. 2 KV AG, welche verletzt worden sei. Sie rügt in diesem Zusammenhang zudem eine willkürliche Anwendung der kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV in Form des Verbots des überspitzten Formalismus.
b) Das Obergericht hat nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin unbeholfen ist und ohne Anwalt gehandelt hat. Es hat aber ausgeführt, gemäss § 323 Abs. 2 ZPO AG seien ein genügender Antrag und eine genügende Begründung Gültigkeitsvoraussetzung.
Auf eine Appellation, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, sei gemäss § 328 Abs. 1 ZPO AG nicht einzutreten. § 328 Abs. 2 ZPO AG sei zurückhaltend auszulegen. Die Ansetzung einer Nachfrist sei nur dann am Platz, wenn die Vorinstanz ihrer Fürsorgepflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen sei. Eine solche Pflicht werde aber insbesondere durch eine umfassende Rechtsmittelbelehrung im Urteil genügend erfüllt.
c) Gemäss § 328 Abs. 1 ZPO AG prüft der Instruktionsrichter, ob die Appellation zulässig und gesetzlich eingelegt sei. Er legt, wenn das nicht zutrifft, die Akten dem Obergericht vor, das auf die Appellation nicht eintritt.
Entspricht die Appellation einer ohne Anwalt handelnden, unbeholfenen Partei den gesetzlichen Anforderungen nicht, so kann der Instruktionsrichter nach § 328 Abs. 2 ZPO AG eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzen mit der Androhung, dass andernfalls auf die Appellation nicht eingetreten werde. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kann der Richter eine Nachfrist ansetzen, was ihm einen erheblichen Ermessensspielraum eröffnet. Zudem schliesst die Kann-Vorschrift in § 328 Abs. 2 ZPO AG an den Grundsatz in Absatz 1 an, wonach auf ungültige Appellationen (ohne Nachfrist) nicht einzutreten ist. Diese Vorschriften unterscheiden sich von der aargauischen und der zürcherischen Regelung im VRG, wo nach dem Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen zwingend eine Nachfrist mit der Androhung des Nichteintretens angesetzt werden muss (vgl. dazu AGVE 1975 S. 289; BGE 108 Ia 209; 117 Ia 126). Es ist aufgrund der Regelung in der ZPO AG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden von der Möglichkeit einer Nachfrist zurückhaltend Gebrauch machen, weil andernfalls eine Bevorzugung der nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei bewirkt werden könnte. Tatsächlich wird in der Lehre vor einem Zwei-Kategorien-Appellationsrecht (d.h. das eine für die anwaltlich vertretene, das andere für die nicht vertretene Partei) gewarnt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N. 4 zu § 328 mit Hinweisen). Es ist mit der verfassungsrechtlichen Ordnung vereinbar, dass das Obergericht bei einer eindeutig ungültigen Appellation keine Nachfrist ansetzt, sofern die Rechtsmittelbelehrung klar und umfassend abgefasst worden ist. Eine solche Rechtsprechung verletzt weder § 22 Abs. 2 KV AG noch Art. 9 und 29 BV. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bzw. im Rahmen der Berufung auf ungenügend begründete oder unzulässige Rügen nicht eingetreten, ohne dass der Rechtsmittelkläger Gelegenheit zur Verbesserung erhielte (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b S. 748 mit Hinweis).
d) Fraglich kann aufgrund des kantonalen Rechts allenfalls sein, ob auch die Androhung des Nichteintretens für den Fall, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht beachtet werden, zu einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung gehört.
Aus §§ 323 und 328 Abs. 1 ZPO AG ergibt sich die Pflicht zu einem solchen Hinweis allerdings nicht zwingend (vgl. zu § 39 VRPG: AGVE 1975 S. 292). Auch die Bundesverfassung stellt keine derartige Anforderung (Georg Müller, Kommentar BV, N. 116 zu Art. 4 aBV). Die Rechtsmittelbelehrung, welche das Bezirksgericht Kulm seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 angefügt hat (S. 66), weist darauf hin, dass die Appellation ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheids die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie eine kurze Begründung dieser Anträge enthalten muss. Die Rechtsmittelbelehrung ist damit vollständig und klar.
4.-Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 OG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG). Sie hat den Beschwerdegegner, der eine Vernehmlassung eingereicht hat, zu entschädigen (Art. 159 OG).
5.-a) Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren.
Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten.
Nötigenfalls kann ihr gemäss Art. 152 Abs. 2 OG ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Als bedürftig gilt eine Partei, welche mit dem den (prozessualen) Notbedarf übersteigenden Einkommen nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Dabei ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Wer die unentgeltliche Prozessführung beansprucht, hat deren Voraussetzungen nachzuweisen.
Dazu gehört insbesondere auch der Nachweis der Bedürftigkeit.
Während bei einem kantonalen Rechtsstreit regelmässig nicht auf das mutmassliche Prozessergebnis abgestellt werden kann, weil dieses erst mit Rechtskraft des Urteils feststeht, kann das Bundesgericht auf das Ergebnis abstellen (BGE 108 V 265 E. 4).
b) Mit Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 9. März 1989 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltli-che Rechtspflege gewährt und der von ihr beauftragte Anwalt zum unentgeltlichen Vertreter bestimmt. Im Schreiben des Gerichtspräsidenten von Kulm vom 27. Mai 1997 bestätigte dieser, dass die Beschwerdeführerin klarerweise nach wie vor nicht in der Lage sei, für die Kosten des Prozesses aufzukommen.
Am 14. Dezember 1999 widerrief der Gerichtspräsident von Kulm die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils wegen fehlender Erfolgschancen, und das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht trat am 28. Juni 2000 auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Im Widerrufsverfahren wurden ausschliesslich die Erfolgschancen beurteilt, demgegenüber die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht behandelt. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren einzig mit dem Hinweis auf die Beurteilung durch den erstinstanzlichen Richter.
c) Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin imZeitpunkt des erstinstanzlichen Erbteilungsprozesses bedürftig war. Mit dem erstinstanzlichen Urteil ist der Beschwerdegegner aber verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin ihren Erbteil von Fr. 492'591. 05 zu bezahlen und die Beschwerdeführerin ist widerklageweise verpflichtet worden, dem Beschwerdegegner Fr. 162'259. 90 zu bezahlen, so dass ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 330'331. 15 verbleibt. Der Beschwerdegegner hat diesen Entscheid nicht angefochten, sondern ihn in diesem Umfang akzeptiert. Auch wenn mit diesem Betrag noch hohe Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit ihrem Erbteil aufzukommen, zumal von ihr keine Vorschüsse verlangt worden sind. Mit dem blossen Hinweis, sie sei vor dem Erbteilungsprozess bedürftig gewesen, vermag sie jedenfalls nicht darzulegen, dass sie es auch nach Abschluss des Verfahrens immer noch ist. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
_______________
Lausanne, 8. Februar 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: