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Original
 
[AZA 0/2]
1P.785/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin
Klett, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, Hauptstrasse 51, Postfach 148, Zurzach,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
betreffend
persönliche Freiheit (Haftbeschwerde), hat sich ergeben:
A.-Mit Strafurteilen des Bezirksamtes Kulm vom 15. Januar 1997 und des Bezirksgerichtes Kulm vom 12. Mai 1998 wurde M.________ zu 3 Jahren Zuchthaus bzw. 15 Tagen Haft verurteilt. Diese Strafen verbüsste der Verurteilte bis
27. November 2000.
B.-Mit Urteil vom 7. September 2000 erklärte das Bezirksgericht Lenzburg weitere (bisher aufgeschobene) Gefängnisstrafen von 2 1/4 Jahren, 18 Monaten sowie 4 Monaten und einem Tag als vollziehbar, welche das Bezirksgericht Kulm bzw. das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteilen vom 28. Juni 1988, 25. Februar 1992, 19. Januar 1993 bzw. 7. Mai 1997 ausgefällt hatten. Gegen das Urteil vom 7. September 2000 erhob M.________ am 12. Oktober 2000 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau.
C.-Am 27. November 2000 (dem Tag vor der Entlassung M.________s aus dem Strafvollzug) ordnete der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Aargau gegen M.________ strafprozessuale Haft wegen Fortsetzungs- und Fluchtgefahr an. Ein vom Inhaftierten am 30. November 2000 erhobenes Haftentlassungsgesuch wies das Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 ab.
D.-Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes gelangte M.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Dezember 2000 an das Bundesgericht. Er beantragt, "der Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2000 sei vollumfänglich aufzuheben".
E.-Mit Eingaben vom 19. Dezember 2000 haben die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Vollmacht seines Rechtsvertreters nach.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Es fragt sich, ob im angefochtenen Entscheid strafprozessuale Haft (gestützt auf kantonales Strafverfahrensrecht) angeordnet wurde oder ob es sich dabei um eine strafvollzugsrechtliche Verfügung (gestützt auf materielles Bundesstraf- oder Bundesverwaltungsrecht) handelt.
Mit Urteil vom 7. September 2000 erklärte das Bezirksgericht Lenzburg verschiedene aufgeschobene Freiheitsstrafen als vollziehbar. Dagegen erhob der Verurteilte Berufung.
Laut angefochtenem Entscheid bildet die Frage der vollziehbaren Sanktionen Gegenstand des vor Obergericht hängigen Berufungsverfahrens. Das Urteil vom 7. September 2000 ist somit im Strafpunkt (im Gegensatz zum Schuldpunkt) noch nicht rechtskräftig. Mangels eines rechtskräftigen Strafurteils stellt der am 27. November 2000 vom Präsidenten der 1. Strafkammer des Obergerichtes angeordnete (und im angefochtenen Entscheid bestätigte) Freiheitsentzug strafprozessuale Haft dar, nämlich Sicherheitshaft vor Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils. Die Haft wurde von den kantonalen Behörden denn auch ausdrücklich auf § 67 Abs. 2 StPO/AG gestützt. Für die Haftanordnung während des hängigen Berufungsverfahrens ist nach aargauischem Strafprozessrecht der Präsident der zuständigen Kammer des Obergerichtes zuständig (§ 68 Ziff. 2 i.V.m. §§ 217 ff. StPO/AG). Der vom Beschwerdeführer zuvor (gestützt auf bereits rechtskräftige frühere Strafurteile) absolvierte Strafvollzug endete laut angefochtenem Entscheid am 27. November 2000.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen den angefochtenen strafprozessualen Haftentscheid als zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 ff. OG erscheinen ebenfalls erfüllt.
2.-Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Haftentlassung verstosse gegen die persönliche Freiheit "sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 4 BV" (recte: Art. 8 BV).
Nach aargauischem Strafverfahrensrecht darf strafprozessuale Haft nur erlassen werden, wenn der Betroffene einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund (namentlich Fluchtgefahr) vorliegt (§ 67 Abs. 1 StPO/AG). Aus "sicherheitspolizeilichen" Gründen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist (§ 67 Abs. 2 StPO/AG).
3.-Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es fehle "klarerweise an einem gesetzlich vorgesehenen und vorgeschriebenen 'Tatverdacht'".
Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Im Urteil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 7. September 2000 wurden die Gefängnisstrafen von 2 1/4 Jahren, 18 Monaten sowie 4 Monaten und einem Tag als vollziehbar erklärt, welche das Bezirksgericht Kulm bzw. das Obergericht des Kantons Aargau mit Strafurteilen vom 28. Juni 1988, 25. Februar 1992, 19. Januar 1993 bzw. 7. Mai 1997 zugunsten von Massnahmen aufgeschoben hatten. Bezüglich der Schuldsprüche sind die Verurteilungen rechtskräftig. Lediglich der Strafpunkt ist unbestrittenermassen Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens.
Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts im Sinne von § 67 Abs. 1 StPO/AG (bzw. der rechtskräftige Schuldspruch) ergibt sich somit aus den genannten Strafurteilen.
4.-Zur Hauptsache bestreitet der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr.
a) Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31).
Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270; nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Oktober 1992 i.S. B., E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556). Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist - besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.
Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
c) Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 28. Juni 1988 wegen qualifizierten Drogendelikten zu 12 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Am 25. Februar 1992 erfolgte eine neuerliche Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis bedingt wegen versuchter Tötung (mit einer Schusswaffe), Führen eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (1,53 Promille) und Widerhandlung gegen das BetmG. Gleichzeitig wurde seine Schrotflinte "Mossberg Pachmayr 500A" nebst Munition eingezogen. Am 19. Januar 1993 wurde er vom Bezirksgericht Kulm wiederum wegen Drogendelikten verurteilt und die Probezeit (für den bedingten Strafvollzug gemäss Urteil vom 25. Februar 1992) wurde um ein halbes Jahr verlängert. Am 15. Januar 1997 musste der Beschwerdeführer durch das Bezirksamt Kulm wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug und weiteren Delikten erneut bestraft werden. Am 7. Mai 1997 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau sodann wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und weiteren Delikten zu 2 1/4 Jahren Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, und es wurde eine Drogenentzugstherapie mit anschliessender ambulanter Behandlung angeordnet.
Am 12. Mai 1998 musste der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Kulm erneut wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, Fahrens in angetrunkenem Zustand und weiteren Delikten zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt werden. Dies nachdem er am 11. Juli 1997 in angetrunkenem Zustand und ohne Fahrbewilligung einen Linienbus der Verkehrsbetriebe Zürich entwendet, mit diesem einen Unfall mit grossem Sachschaden verursacht, den Unfallort und das Fahrzeug (mit laufendem Motor) verlassen und am 13. November 1997 erneut verschiedene Personen mit einer halbautomatischen Maschinenpistole "UZI Semi Auto" massiv gefährdet und bedroht hatte.
d) Aufgrund der vorliegenden Akten erscheint der Beschwerdeführer - namentlich unter Alkohol- und Drogeneinfluss - extrem unbeherrscht, impulsiv und unberechenbar. Die psychiatrischen Gutachten diagnostizieren denn auch eine behandlungsbedürftige erhebliche Persönlichkeitsstörung. Am 25. Februar 1992 wurde er unter anderem wegen versuchter Tötung mit einer Schusswaffe strafrechtlich verurteilt. Am 7. Mai 1997 musste er erneut bestraft werden, weil er am 3. Januar 1995 vor einer Bar in Seon eine geladene Pistole aus nächster Nähe drohend auf mehrere Personen gerichtet und einen Schuss in die Luft abgegeben hatte. Am 4. Januar 1995 bedrohte er in einem Dancing in Reinach eine weitere Person mit den Worten "ich bringe dich um", richtete seine geladene Faustfeuerwaffe "SIG 22" auf den Bedrohten, versetzte diesem mit der Waffe einen Hieb auf den Kopf und verletzte ihn.
Auch verschiedenen Polizeibeamten drohte er an, sie zu erschiessen.
Am 13. November 1997 - nur wenige Monate nach seiner damaligen Verurteilung wegen mehrfacher Lebensgefährdung usw. - gefährdete und bedrohte er erneut mehrere Personen massiv mit einer durchgeladenen und entsicherten halbautomatischen Maschinenpistole. Einem Angestellten eines Lokals in Reinach habe er dabei die Waffe direkt an den Kopf gehalten. Anschliessend habe er drei Personen mit vorgehaltener Waffe aus dem Lokal getrieben, sie gezwungen, sich ca.
15 Minuten im Freien aufzuhalten, und einen unkontrollierten Schuss abgegeben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Januar 1998, Verfahren 1P.699/1997, E. 3a - b).
e) Schon im Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2000 (betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, Verfahren 6A.95/1999, E. 4) musste dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, er habe sich während des Straf- und Massnahmenvollzuges trotz Therapieangeboten "nicht bereit" gezeigt, "zur Bewältigung seiner Probleme fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen". Das psychiatrische Gutachten vom 2. August 2000 schliesst denn auch auf eine weiterhin bestehende Neigung zu "aggressiven Impulsdurchbrüchen" und auf eine grosse Rückfallsgefahr bezüglich Alkohol- und Drogenmissbrauch im Falle der Haftentlassung. Wie im Urteil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 7. September 2000 dargelegt wird, habe der Beschwerdeführer trotz seiner vielen Verurteilungen die stationären und ambulanten Therapieangebote nicht (bzw. nicht ausreichend) wahrgenommen, weshalb die Massnahmen als gescheitert und die aufgeschobenen Freiheitsstrafen als vollziehbar erklärt wurden.
f) Bei dieser Sachlage ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Der Aufschub der Freiheitsstrafen gemäss Urteilen vom 28. Juni 1988, 25. Februar 1992, 19. Januar 1993 sowie 7. Mai 1997 und die ersatzweise angeordneten Massnahmen hatten nach willkürfreier Darlegung der kantonalen Behörden nicht den erhofften Erfolg. Auch die gerichtliche und polizeiliche Konfiskation von diversen Schusswaffen hat den Beschwerdeführer bisher nicht daran gehindert, sich in Freiheit umgehend Ersatz zu beschaffen und Menschen damit zu bedrohen und in Lebensgefahr zu bringen. Angesichts der Aktenlage erscheint die Rückfallprognose sehr ungünstig und sind die zu befürchtenden neuerlichen Delikte von schwerer Natur.
g) Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, lässt die Annahme von Fortsetzungsgefahr nicht als verfassungswidrig erscheinen. Unbehelflich ist namentlich das Vorbringen, "heute" (also im Strafvollzug bzw. in strafprozessualer Haft) würden "keinerlei Drogen- und Alkoholprobleme mehr bestehen". Im angefochtenen Entscheid und namentlich im Urteil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 7. September 2000 wird deutlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Befunden der psychiatrischen Gutachter nach wie vor unter einer erheblichen Persönlichkeitsstörung leide. Zudem müsse im Falle einer Haftentlassung ernsthaft befürchtet werden, dass sich seine massiven Suchtprobleme (und die damit verbundene Neigung zu Straftaten) erneut einstellen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern allfällige Ersatzmassnahmen (wie z.B. eine ambulante Antabus-Behandlung oder Psychotherapie) im heutigen Zeitpunkt ausreichend Gewähr dafür bieten könnten, dass er nicht wieder Alkohol- und Drogenmissbrauch betreibt und als Folge davon erneut Personen massiv gefährdet oder andere schwere Delikte verübt.
h) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob neben dem besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr auch noch derjenige der Fluchtgefahr erfüllt wäre.
Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als gesetz- und verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer angerufenen weiteren Verfassungsgarantien (Rechtsgleichheitsgebot, Willkürverbot) haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung.
5.- Im Lichte der Begründung des angefochtenen Entscheides sowie der Urteile des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 7. September 2000 sowie des Bundesgerichtes vom 9. Januar 1998 (1P. 699/1997) und 7. Januar 2000 (6A. 95/1999) erscheint die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 OG). Angesichts der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers kann auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.-Es werden keine Kosten erhoben.
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 8. Januar 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: