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Original
 
[AZA 0/2]
5C.197/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
21. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Riemer sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
R.P.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Felsenstrasse 11, Postfach 111, 8570 Weinfelden,
gegen
1. B.Z.________,
2. E.Z.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin, Rheinstrasse 10, Postfach 357, 8501 Frauenfeld,
betreffend Eigentum, hat sich ergeben:
A.- Gemäss Weisung des Friedensrichteramtes A.________ vom 6. April 1994 verlangten R.P.________, Eigentümerin des Grundstückes Parzelle Nr. 258 (in vorliegendem Verfahren teilweise mit "258 VI" bezeichnet) Grundbuch A.________, und O.K.________ von B.Z.________ und E.Z.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 914 Grundbuch A.________, sowie von weiteren Beklagten, es seien - unter entsprechender Anweisung an das Grundbuchamt - 42m2 der Parzelle Nr. 914 unentgeltlich an sie (die Klägerin) zu übertragen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) und die Grenzen der Parzelle Nr. 258 VI sowie Nrn. 901-921 des Grundbuches A.________ festzustellen (Ziff. 2); ferner sei der Plan des Grundbuchamtes A.________ zu berichtigen (Ziff. 3); die Beklagten seien zur Wiederherstellung eines Grenzzaunes samt Palisaden zu verpflichten (Ziff. 4) und überdies dazu anzuhalten, der Klägerin ein Fusswegrecht, eventualiter ein Notwegrecht, auf der Parzelle Nr. 909 unentgeltlich einzuräumen (Ziff. 5).
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens schieden der Kläger O.K.________ (Kläger 2) sowie mit Ausnahme der Eheleute B.Z.________ und E.Z.________ alle Beklagten als Prozessparteien aus. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Weinfelden vom 27. Juni 1997 wurde die Klage, "soweit nicht überholt oder gegenstandslos, zur Hauptsache, d.h. mit Ausnahme von Ziff. 2, abgewiesen" (Dispositiv-Ziff. 1), während das Rechtsbegehren Ziff. 4 (Grenzzaun) gutgeheissen wurde (Dispositiv-Ziff.
2).
B.-Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Beklagten wurde durch das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 23. März 2000 als "unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann", bezeichnet, und es wurde die Klage - abgesehen von der Feststellung, dass Dispositiv-Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig sei - abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). Auf entsprechendes Begehren der Klägerin erläuterte der Präsident mit Schreiben vom 31. Juli 2000 das Urteil in formeller Hinsicht.
C.-Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht erhoben; damit beantragt sie einerseits, im Rubrum seien sämtliche Prozessparteien bzw. deren Rechtsnachfolger aufzuführen; anderseits sei Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1-3 und 5 vom 6. April 1994 zu schützen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Berufung. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit ihrem Begehren um Ergänzung des Rubrums will die Klägerin erreichen, dass aufgrund des Bestehens einer notwendigen Streitgenossenschaft auch jene Miteigentümer der Strassenparzelle Nr. 892 (welche aber in den Rechtsbegehren nicht erwähnt wird), die auf eine Prozessbeteiligung durch Klageanerkennung verzichtet haben, ins Rubrum aufgenommen werden.
Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis auf den Einbezug Beteiligter verzichtet werden, welche - wie hier - die Klage von vornherein anerkennen (vgl. BGE 74 II 215 E. 3 S. 217; 112 II 308 E. 2:
Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl. Zürich 1999, N. 54 S. 146). Das Begehren ist somit abzuweisen.
2.- Die Klägerin verweist auf die "bindenden Feststellungen der Vorinstanz" und fasst diese - wie sie sich ausdrückt - im Wesentlichen zusammen. Dabei nimmt sie nicht konkret Bezug auf die Feststellungen des obergerichtlichen Urteils und beruft sich auch nicht auf ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Soweit ihre Ausführungen nicht den obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen entsprechen, ist demnach auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB wird an anderer Stelle behandelt.
3.-Die Klägerin begründet ihre Berufung einmal sinngemäss damit, das Obergericht habe kantonales Recht statt Bundesrecht angewendet, indem es auf die Anträge 2 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 (in der eidgenössischen Berufung: 2 Ziff. 1 Abs. 2 und 3) nicht eingetreten sei. Entgegen der Ansicht des Obergerichts beschlage dieser Punkt nicht die Prozessvoraussetzungen, sondern die Frage der Sachlegitimation. Dabei wird indes übersehen, dass das Obergericht im Dispositiv die Klage abgewiesen hat, soweit nicht die bereits rechtskräftige Dispositiv-Ziff.
2 des erstinstanzlichen Urteils betroffen war.
Insoweit ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht auszumachen.
4.-a) Mit Rechtsbegehren 1 Abs. 1 und 3 beansprucht die Klägerin 42m2 der beklagtischen Parzelle 914 und verlangt deren unentgeltliche Übertragung. Zur Begründung ihres Anspruches macht sie geltend, die Beklagten beanspruchten die in der pendenten Mutation befindliche Landfläche für sich, obwohl ihnen diese aufgrund der richtigen Auslegung des Kaufvertrages vom 9. Mai 1990 nicht zustehe. Gemäss dessen Ziff. 11 seien sie vielmehr verpflichtet, durch die erforderlichen Grenzänderungen "abgetretenes Land unentgeltlich abzutreten", weshalb von einer blossen Grenzbereinigung, wie die Beklagten meinten, keine Rede sein könne. Dass der Kaufvertrag auf die Grenzen gemäss Grundbuchplan verweise, sei unbehelflich, zumal es für die Entstehung von Ziff. 11 des Vertrages keine andere Erklärung gebe, als dass die eingeleiteten Grenzmutationen Gegenstand von Vertragsverhandlungen gewesen seien. Das Obergericht habe die Zeugen nicht angehört, die darüber hätten aussagen sollen, warum und wie die Klausel in Ziff. 11 ausgehandelt worden sei und was darunter verstanden werden müsse; damit sei Art. 8 ZGB verletzt worden.
Sodann bestehe über die Mutationsparzelle 959 ein Abtretungsvertrag zu Gunsten der Klägerin, auf den sich ihr Anspruch auf Übertragung des strittigen Landstreifens stütze.
Da sich das angefochtene Urteil zu dieser Abtretung nicht äussere, seien die Art. 164 ff. OR verletzt worden.
Zum behaupteten Anspruch auf Übertragung hat sich das Obergericht in der E. 4 (insbesondere 4/b/cc) geäussert:
Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, mit dem die Beklagten Parzelle 914 vom früheren Kläger 2 gekauft hätten, sei vorbehaltlos auf die Grenze gemäss vorgewiesenem Grundbuchplan (Blatt 4) bzw. auf eine Fläche von 424m2 verwiesen worden. Darin sei keine versehentliche Bezeichnung der Grundstücksgrenze (definitiv statt provisorisch) zu sehen, sondern die Bezugnahme auf die grundbuchrechtlich allein gültige Fassung.
Damit seien die Beklagten Eigentümer der gesamten durch den Grundbuchplan 914 ausgewiesenen Parzelle 914 geworden (die offenbar jener der Mutation 453 entspricht). Nach Ziff. 11 Abs. 1 des Kaufvertrages verpflichten sich die Käufer, das Land unentgeltlich abzutreten, falls nach Abschluss der Umgebungsarbeiten bei den gemeinsamen Grundstücken Grenzänderungen erforderlich sind; für den Fall, dass sich bei ihrem Grundstück 914 "eine solche Grenzänderung ergibt, " ist "... allenfalls auf die gemeinsamen Grundstücke übertragenes Land ebenfalls unentgeltlich abzutreten" (Abs. 2). Aufgrund von Ziff. 11 erwog das Obergericht, dass es sich gegebenenfalls um eine Abtretung an die Gemeinschaftsparzellen (und nicht jene der Klägerin) handelte, aber auch, dass zumindest vorerst die ganze durch den Grundbuchplan ausgewiesene Parzelle auf die Beklagten zu Eigentum übergehen sollte. Daran würde auch nichts ändern, wenn, wie von der Klägerin dargestellt, beim Eigentumserwerb die Stützmauer bereits errichtet und die Grenze (offenbar i.S. der Mutation 480) verpflockt gewesen und die Abtretung von 42m2 zur Sprache gekommen sein sollte.
b) Mit Letzterem hat das Obergericht im Sinne einer Hypothese die Tatsachenbehauptungen der Klägerin angenommen, weshalb die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB unbegründet ist. In der Berufung macht die Klägerin nun geltend, der frühere Kläger 2, dem gegenüber sich die Beklagten in Ziff. 11 ihres Kaufvertrages zur allenfalls erforderlichen Abtretung verpflichtet hätten, habe seinerseits (mit dem Verkauf der Parzelle 258) den entsprechenden Anspruch an sie - die Klägerin - abgetreten, denn diesem Vertrag liege die Mutation 480 zu Grunde; nach dieser sind die umstrittenen 42m2 von Parzelle 914 in Parzelle 258 inkorporiert.
Die Vindikation setzt Eigentum voraus (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Davon kann bei der Klägerin hinsichtlich der umstrittenen 42m2 nicht die Rede sein. Im Gegenteil bestehen keine Zweifel darüber, dass die Beklagten Eigentümer der umstrittenen Fläche sind. Der Kaufvertrag zwischen den Beklagten und dem früheren Kläger 2 vom 9. Mai 1990 bezieht sich auf die Mutation 453. Danach misst die Parzelle 914 424m2 und umfasst namentlich die umstrittenen 42m2. Inwiefern die Annahme des Obergerichts, die Beklagten seien Eigentümer der umstrittenen Fläche, bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan.
c) Fragen liesse sich höchstens, ob der Verkäufer, der frühere Kläger 2, dank Ziff. 11 des Kaufvertrages einen obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums (Abtretung) daran hatte und, bejahendenfalls, ob er diesen an die Klägerin abgetreten hat, so dass diese ihn nun gegenüber den Beklagten geltend machen kann. Darauf laufen die heutigen Ausführungen der Klägerin hinaus. Dabei handelt es sich allerdings nicht nur um eine (zulässige) neue rechtliche Argumentation.
Vor Obergericht wurde nicht geltend gemacht, der Verkäufer (früherer Kläger 2) habe einen (obligatorischen) Abtretungsanspruch gegenüber den Beklagten gehabt und diesen der Klägerin abgetreten. Vielmehr war von Unklarheiten des Grenzverlaufs die Rede; die Klägerin zweifelte am Eigentum der Beklagten an der fraglichen Fläche, ja, sie erklärte, letztlich gehe es nicht um eine vertragliche Streitigkeit zwischen den Beklagten und dem früheren Kläger 2, während sie heute diesen Vertrag in ihrem Sinne interpretiert haben und diesbezüglich sogar Zeugen bemühen möchte. Die neue rechtliche Argumentation der Klägerin stützt sich somit auf neue Tatsachen und ist demnach nicht zu hören (Art. 55 OG; BGE 90 II 34 E. 7 S. 41 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd II, Bern 1990, N 1.5.2.5. zu Art. 55 OG mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Insoweit ist demnach auf die Berufung nicht einzutreten.
5.- Soweit eindeutig erkennbar geht es der Klägerin sodann im Wesentlichen ausdrücklich um den "Grundbestand von Art. 669 ZGB", während die anderen Begehren ausdrücklich im Sinne einer "Rechtsfolge von Art. 669 ZGB" gestellt wurden.
Damit muss aber der Berufung insoweit der Erfolg von vornherein versagt bleiben. Wie sich aus Wortlaut und Wesen von Art. 669 ZGB ergibt, bezieht sich diese Bestimmung nur auf direkt aneinandergrenzende Grundstücke (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 12 und Rey, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 669 ZGB: "unmittelbar aneinandergrenzende Grundstücke" bzw. "direkt benachbarte Grundstücke"). Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), die Grundstücke der Parteien würden aufgrund der nach wie vor gültigen Mutation 453 (d.h. gemäss dem betreffenden Grundbuchplan) nicht unmittelbar durch eine dazwischenliegende Grenze getrennt.
6.- Als unbegründet erweist sich die Berufung schliesslich, soweit die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihren Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts über die Treppenparzelle Nr. 909 (zwecks Zugang zur Garage) in Verletzung von Art. 694 Abs. 1 ZGB abgewiesen.
Nach ständiger Praxis macht das Bundesgericht das Notwegrecht von strengen Voraussetzungen abhängig (BGE 120 II 186). Im Lichte dieser Rechtsprechung vermag die Tatsache, dass die Klägerin einen Umweg von ca. 150m in Kauf nehmen muss, um zur Garage zu gelangen, noch keinen Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechtes zu begründen.
7.- Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet den Beklagten allerdings keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Das Begehren der Klägerin um Ergänzung des Rubrums wird abgewiesen.
2.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. März 2000 wird bestätigt.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: