BGer 5P.395/2000
 
BGer 5P.395/2000 vom 19.12.2000
[AZA 0/2]
5P.395/2000/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
19. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd und
Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen, Obergericht des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t (Dreierkammer),
betreffend
Art. 9 und 29 BV
(vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens haben sich die Eheleute A.________ und B.________ am 19. Januar 2000 auf eine bis Ende April 2000 befristete Regelung des Getrenntlebens geeinigt. Das Kind C.________, geb. 19. September 1997, sollte unter der Obhut beider Ehegatten belassen werden, wobei die Betreuung während mindestens zwei Tagen in der Woche durch den Ehemann erfolgen würde.
b) Nach Einreichung einer Ehescheidungsklage durch die Ehefrau traf der Bezirksgerichtspräsident von Sissach mit Verfügung vom 27. April 2000 vorsorgliche Massnahmen und ordnete unter anderem an, dass das Kind C.________ unter die Obhut der Mutter gestellt werde, während dem Vater ein Besuchs-recht jedes 2. Wochenende (Samstag von 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) sowie dazwischen jeden 2. Mittwoch von 17.00 Uhr bis Donnerstag 09.00 Uhr zukommen sollte.
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann Beschwerde an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft erhoben, wobei er verlangte, dass die bisherige Regelung, wie sie im Eheschutzverfahren getroffen wurde, beibehalten werde. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29. August 2000 ab.
c) A.________ hat mit Eingabe vom 16. Oktober 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Im Weiteren verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung.
Vernehmlassungen des Obergerichts und der Beschwerdegegnerin sind nicht eingeholt worden.
d) Der Präsident der II. Zivilabteilung hat ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, ebenso einen Sistierungsantrag des Beschwerdeführers bis zum Entscheid in einem eingeleiteten Abänderungsverfahren.
2.- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Sissach beruhe teilweise auf Eingaben der Ehefrau, welche diese im Rahmen des Eheschutzverfahrens und im Anschluss an die Eheschutzverfügung eingereicht und von denen er keine Kenntnis gehabt habe.
Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Eingabe vom 8. Februar 2000, in welcher Schwierigkeiten bei der Übergabe des Kindes geschildert wurden, in einer eigenen Eingabe vom 9. Februar 2000 Bezug genommen hat. Es folgt daraus, dass er davon Kenntnis hatte.
Die übrigen Aktenstücke, welche der Beschwerdeführer erwähnt, betreffen den Rückzug des Begehrens auf Ansetzung einer Verhandlung, das Begleitschreiben bei Einreichung des Vergleichs im Eheschutzverfahren und das Begleitschreiben zur Honorarabrechnung des unentgeltlichen Vertreters der Ehefrau. Sie konnten für die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Sissach vom 27. April 2000 nicht bedeutsam sein. Abgesehen hievon macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend, ihm sei die Einsicht in diese Akten verweigert worden. Dass ihm diese unbedeutenden Schriftstücke von Amtes wegen hätten zugestellt werden müssen, ergibt sich aus Verfassungsrecht nicht. Und inwiefern das rechtliche Gehör mit Bezug auf die Eheschutzverhandlung vom 12. Januar 2000 - insbesondere die fehlende Protokollierung derselben - und hinsichtlich der wiederholten Anrufe des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2 verletzt worden sein soll, wird nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c) mit dem blossen Vorwurf, dieses vom Obergericht nicht bemerkte Vorgehen der ersten Instanz komme einer unzulässigen Geheimjustiz gleich.
3.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs und des Willkürverbots, weil die Obhut über das gemeinsame Kind der Ehefrau anvertraut und ihm selber lediglich ein Besuchsrecht eingeräumt worden sei, ohne dass die erforderlichen Beweise abgenommen worden wären.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Obhut und das Besuchsrecht für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht ohne die hiefür erforderliche Abklärung geregelt werden können. Indessen war der Bezirksgerichtspräsident von Sissach mit der Situation konfrontiert, dass die bisher geübte gemeinsame Obhut zu regelmässigen Schwierigkeiten bei der Übergabe des Kindes geführt hat. Er hat es deshalb für erforderlich erachtet, im Sinne eines sofort zu treffenden Entscheides die Belastungen des Kindes durch den häufigen Wechsel zu reduzieren und die Obhut vorläufig allein der Mutter zuzuteilen. Ein solcher Entscheid beruht auf sachlichen Gründen und ist mithin nicht willkürlich. Zugleich ordnete der Gerichtspräsident die Einholung eines Berichtes durch eine Fachstelle für Abklärungen im Sozialbereich an, der es erlauben sollte, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind - auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens - einer Regelung zuzuführen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Bezirksgerichtspräsident das Beweisverfahren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren noch nicht für abgeschlossen erachtet. Gegenteils hat er die erforderlichen Abklärungen eingeleitet. Dass er bis zum Vorliegen des Berichtes eine vorläufige Regelung getroffen hat, erscheint sachgerecht und vermag den Vorwurf nicht zu begründen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden wäre.
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 152 OG). Dieses ist indessen abzuweisen. Zum einen ist die Bedürftigkeit aufgrund der rudimentären Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, zum andern musste die Beschwerdeführung als aussichtslos erscheinen. Da eine Vernehmlassung nicht eingeholt wurde, sind der Beschwerdegegnerin keine Aufwendungen erwachsen, die zu entschädigen wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: