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Original
 
«AZA 7»
U 53/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 2. Dezember 2000
in Sachen
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich,
gegen
Allianz Lebensversicherung (Schweiz) AG, Seestrasse 356, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Sursee,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass die Allianz Lebensversicherung (Schweiz) AG (nachfolgend: Allianz) als obligatorischer Unfallversicherer zu Lasten des S.________ die wegen des Unfalles vom 24. Juni 1994 (Auffahrkollision) erbrachten Leistungen auf den 1. Januar 1996 einstellte, weil keine unfallbedingten physischen Beschwerden mehr vorlägen und die im Vordergrund stehenden psychogenen Beeinträchtigungen zum Unfall nicht in einem adäquatkausalen Verhältnis stünden (Verfügung vom 16. April 1996),
dass die Allianz die hiegegen eingereichte Einsprache u.a. gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des Ingenieurbüros M.________/BRD vom 14. Februar 1997, das der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (Zürich Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend: Zürich) eingeholt hatte, ablehnte (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 1997),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 abwies, wobei die urteilende Kammer aus den Gerichtspersonen X.________ (Vorsitz), Y.________ und Z.________ sowie Gerichtssekretär A.________ zusammengesetzt war,
dass die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt,
dass sich die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene Zürich zur Sache äussert, ohne einen Antrag zu stellen,
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, es sei der kantonale Gerichtsentscheid vom 21. Dezember 1999 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen neuen Entscheid ohne Mitwirkung der vier genannten Gerichtspersonen fälle,
dass zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen vorgetragen wird, Gerichtssekretär A.________ sei vor Beginn seiner Tätigkeit am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich während dreieinhalb Jahren Rechtskonsulent der Genfer Versicherung und der Zürich gewesen, somit zu einem Zeitpunkt, als mit Blick auf die Einholung des interdisziplinären Gutachtens die Zürich als Haftpflichtversicherung "in besonderem Mass am Verfahren beteiligt" gewesen sei,
dass der Umstand allein, wonach Gerichtssekretär A.________ Rechtskonsulent der Zürich zu einer Zeit war, da diese das interdisziplinäre Gutachten einholte und der Allianz zustellte, keinen Anschein der Befangenheit weckt, geschweige denn eine Vorbefassung bedeutet, ganz abgesehen davon, dass bei gegenteiliger Betrachtungsweise die Möglichkeit der Sozialversicherungsgerichte, aus Kreisen der Versicherungen oder der spezialisierten Anwaltschaft qualifizierte Mitarbeitende zu gewinnen, empfindlich eingeschränkt würde,
dass die Befangenheitsrüge somit offensichtlich unbegründet ist, weil es in Verhältnissen wie den hier - mit Blick auf einen gebotenen Ausstand - zu beurteilenden einzig und allein darauf ankommt, ob die Gerichtsperson im Rahmen ihres früheren Anstellungsverhältnisses sich selber mit der später Streitgegenstand bildenden Sache befasst hat, was hier von keiner Seite - insbesondere nicht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - behauptet wird,
dass nach Lage der Akten in der Tat keine Anhaltspunkte für eine Vorbefassung des Gerichtssekretärs A.________ mit der Sache S.________ im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Rechtskonsulent bei der Zürich bestehen,
dass deswegen die Mitwirkung des Gerichtssekretärs A.________ am angefochtenen Entscheid keine Bundesrechtsverletzung darstellt (Art. 58 Abs. 1 aBV/Art. 30 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 104 lit. a OG; SVR 2000 UV Nr. 21 S. 71),
dass bei dieser Verfahrenslage sämtliche weiteren Vorbringen keiner Behandlung bedürfen, insbesondere nicht der Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht an ihre eigene Praxis gehalten, eine neu eintretende Gerichtsperson während eines Jahres nicht mit der Bearbeitung von Dossiers ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu betrauen (Brief vom 11. Januar 2000), nachdem es, wie dargelegt, gerade nicht um eine solche Konstellation geht, ganz abgesehen davon, dass es sich bei dieser Einjahresfrist nicht um eine Regel handelt, die ausstandsrechtlich von Bedeutung wäre,
dass, wiewohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die Befangenheitsrüge aufwirft, zu materieller Prüfung somit kein Anlass und - mangels sachbezogener Begründung - prozessual auch kein Raum besteht, der kantonale Gerichtsentscheid als massgebliches Anfechtungsobjekt Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb das Verfahren kostenfrei ist (Art. 134 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der Zürich Versicherungs-
Gesellschaft zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: