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Original
 
[AZA 0/2]
7B.257/2000/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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30. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
G.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 31. Oktober 2000,
betreffend
Pfändungsankündigung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der von der Einwohnergemeinde Koppigen eingeleiteten Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt Zurzach G.________ anfangs September 2000 die Pfändungsankündigung zu. Die von G.________ hiergegen erhobene Beschwerde wiesen das Gerichtspräsidium Zurzach als untere und das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheiden vom 20. September bzw. 31. Oktober 2000 ab.
Den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde nahm G.________ am 7. November 2000 in Empfang. Mit einer vom 14. November 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, das "Verfahren (...) in der Betreibung der Gemeinde Koppigen" sei aufzuheben.
Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Art. 79 Abs. 1 OG verlangt, dass in der Beschwerdeschrift angegeben wird, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird und inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt demnach auch nicht dar, weshalb deren Feststellung, der strittigen Pfändungsankündigung habe nichts entgegengestanden, Bundesrecht verletzen soll. Die von ihm angerufene (teilweise) Verjährung betrifft die Durchsetzbarkeit der Betreibungsforderung, die zu überprüfen nur der (Rechtsöffnungs-)Richter, nicht aber die Betreibungsorgane zuständig sind. Eine Aufhebung der Betreibung, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird, könnte - unter den in den Art. 85 und 85a SchKG festgelegten Voraussetzungen - ebenfalls einzig der Richter anordnen.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zurzach und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2000
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: