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Original
 
[AZA 0/2]
7B.252/2000/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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27. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 26. September 2000 des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
betreffend
Mitteilung des Verwertungsbegehrens, hat sich ergeben:
A.- Das Bezirksgericht Lenzburg hat am 26. August 1999 im ordentlichen Verfahren der Bank X.________ gegen B.________ den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Lenzburg für Fr. 1'286'200.-- und Fr. 38'596.--, je nebst Zins, beseitigt. Auf die dagegen eingereichte Appellation trat das Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) mit Entscheid vom 3. März 2000 nicht ein. Das Bundesgericht ist am 22. August 2000 auf die gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Berufung nicht eingetreten, und die staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
B.- Die Gläubigerin hat am 20. März 2000 das Verwertungsbegehren gestellt, und am darauffolgenden Tag hat das Betreibungsamt Lenzburg die "Mitteilung des Verwertungsbegehrens" erlassen. Die von B.________ dagegen eingereichte Beschwerde hatte weder vor der unteren noch vor der oberen Aufsichtsbehörde Erfolg.
B.________ hat den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2000 (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er begehrt sowohl die Aufhebung des angefochtenen Entscheids als auch der Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Lenzburg.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
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1.- a) Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei durch Formular vom 21. März 2000 erfolgt. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2000 stehe nun fest, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, wonach in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Lenzburg der Rechtsvorschlag aufgehoben worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei die Betreibung gegen den Beschwerdeführer insofern nicht weitergeführt worden, als "Ort und Zeit der Steigerung später" angezeigt würden. Es erübrige sich daher, die "Mitteilung des Verwertungsbegehrens" ausdrücklich aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue "Mitteilung des Verwertungsbegehrens" dem Beschwerdeführer zuzusenden. Vielmehr erfolge dies nun durch die Beschwerdeentscheide.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yyy sei noch nicht dahingefallen, weshalb die Verwertung des Grundpfandes noch nicht stattfinden könne. Gegen die Nichtverschiebung der Hauptverhandlung im Zivilprozess vom 26. August 1999 beim Bezirksgericht Lenzburg sei ein Wiederherstellungsbegehren eingereicht worden, und gegen den obergerichtlichen Entscheid habe er sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Würde nur eines dieser beiden Rechtsmittel gutgeheissen, so könnte keine Grundpfandverwertung stattfinden.
b) Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, es sei denn, der Beschwerdeführer mache die Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften geltend oder werfe der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Neue Tatsachen und Beweismittel können ferner vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer sie im kantonalen Verfahren nicht hat geltend machen können; es kann sich dabei nur um solche Tatsachen handeln, die sich ereignet haben, bevor der angefochtene Entscheid gefällt worden ist (Art. 79 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; J.-F. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 1.4.1 zu Art. 79 OG). Der Beschwerdeführer, der den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben möchte, hat mit genauen Aktenhinweisen aufzuzeigen, um welche tatsächlichen Feststellungen der Tatbestand zu ergänzen ist, und er hat ferner darzutun, inwiefern diese Tatsache entscheiderheblich ist (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a).
Im angefochtenen Entscheid werden nur die bundesgerichtlichen Urteile vom 22. August 2000 erwähnt; zu den vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmitteln betreffend sein Fristwiederherstellungsbegehren sagt die Aufsichtsbehörde nichts. Das Begehren um Wiederherstellung der Frist ist - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - bereits Ende August 1999 eingereicht worden. Der Beschwerdeführer legt überhaupt nicht dar, warum er diesen Einwand nicht schon bei der Vorinstanz hat vorbringen können, weshalb er nicht gehört werden kann. Zudem ist das Bundesgericht mit Urteilen vom 18. Oktober 2000, welche beide das Fristwiederherstellungsgesuch betreffen, auf die Berufung nicht eingetreten, und die staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen.
c) Da der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zur Mitteilung des Verwertungsbegehrens überhaupt nicht anficht, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, mit Hinweisen).
2.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung entrichtet werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Lenzburg, Postfach 2012, 5600 Lenzburg 2, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2000
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: